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Unfähigkeit zur Vormundschaft.
Mündel Aufnahme gefunden hat, solange das Vormundschaftsgericht
nicht einen anderen Vormund bestellt.
Regel ist die Bestellung des Vormunds durch das Gericht geblieben. ¬
Die Berufung des Vormunds hingegen geschieht bald unabhängig ¬
vom Richter kraft letzwilliger Verfügung der Eltern, oder kraft
der Ordnung des Familienrechtes für gewisse Ascendenten6), bald erfolgt ¬
auch sie durch die Wahl des Richters. Es ergeben sich hiernach
drei Kategorien von Vormündern:
1. Die gesetzlichen Vormünder, welche eintreten ohne jede richterliche ¬
Vermittlung, sowie der Fall der Bevormundung gegeben ist.
2. Kraft Testaments oder Familienrechts berufene, aber vom
Gericht bestellte Vormünder. Diese Vormünder sind zwar richterlich
gesetzte, materiell aber nähert sich ihr Verhältniß der gesetzlichen
Vormundschaft, da das Gesetz ihre Bestellung fordert und dieselbe
nicht in einer freien Wahl des Gerichts ihren Grund hat.
3. Die dritte Klasse bilden Vormünder, welche das Gericht berufen ¬
und bestellt hat.
Eine gesetzliche Gegenvormundschaft findet nicht statt. Der Gegenvormund ¬
ist also stets vom Gerichte zu bestellen. Im Uebrigen finden
für dessen Berufung und Bestellung die Grundsätze über Berufung
und Bestellung des Vormunds entsprechende Anwendung.
I. Unfähigkeit zur Vormundschaft.
§. 47. Unmittelbar und mittelbar wirkende Unfähigkeit.
Die römische Jurisprudenz unterschied bereits zwei Kategorien
von Gründen der Unfähigkeit zur Vormundschaft.*) Einige Gründe
machten die Berufung und Bestellung zur Vormundschaft unmittelbar,
nichtig. 2) In solcher Art unfähig waren Sclaven, Fremde ohne Commercium, ¬
Frauen, nach justinianischem Recht auch die Minderjährigen.*) ¬
Andre Gründe wirkten nur mittelbar, so daß der Richter
6) V. O. § 17.
*) V. O. § 26 Abs. 5.
*) Rudo
ff, Bd. 2. S. 17. ff.
2) Arndts Pandekten § 442. § 443.
3) 1. 5 C. de leg. tut. 5, 30.