Full text : Dernburg, Heinrich: ¬Das Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie nach der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875

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Unfähigkeit  zur  Vormundschaft.
Mündel  Aufnahme  gefunden  hat,  solange  das  Vormundschaftsgericht
nicht  einen  anderen  Vormund  bestellt.
Regel  ist  die  Bestellung  des  Vormunds  durch  das  Gericht  geblieben. ¬
  Die  Berufung  des  Vormunds  hingegen  geschieht  bald  unabhängig ¬
  vom  Richter  kraft  letzwilliger  Verfügung  der  Eltern,  oder  kraft
der  Ordnung  des  Familienrechtes  für  gewisse  Ascendenten6),  bald  erfolgt ¬
  auch  sie  durch  die  Wahl  des  Richters.  Es  ergeben  sich  hiernach
drei  Kategorien  von  Vormündern:
1.  Die  gesetzlichen  Vormünder,  welche  eintreten  ohne  jede  richterliche ¬
  Vermittlung,  sowie  der  Fall  der  Bevormundung  gegeben  ist.
2.  Kraft  Testaments  oder  Familienrechts  berufene,  aber  vom
Gericht  bestellte  Vormünder.  Diese  Vormünder  sind  zwar  richterlich
gesetzte,  materiell  aber  nähert  sich  ihr  Verhältniß  der  gesetzlichen
Vormundschaft,  da  das  Gesetz  ihre  Bestellung  fordert  und  dieselbe
nicht  in  einer  freien  Wahl  des  Gerichts  ihren  Grund  hat.
3.  Die  dritte  Klasse  bilden  Vormünder,  welche  das  Gericht  berufen ¬
  und  bestellt  hat.
Eine  gesetzliche  Gegenvormundschaft  findet  nicht  statt.  Der  Gegenvormund ¬
  ist  also  stets  vom  Gerichte  zu  bestellen.  Im  Uebrigen  finden
für  dessen  Berufung  und  Bestellung  die  Grundsätze  über  Berufung
und  Bestellung  des  Vormunds  entsprechende  Anwendung.
I.  Unfähigkeit  zur  Vormundschaft.
§.  47.  Unmittelbar  und  mittelbar  wirkende  Unfähigkeit.
Die  römische  Jurisprudenz  unterschied  bereits  zwei  Kategorien
von  Gründen  der  Unfähigkeit  zur  Vormundschaft.*)  Einige  Gründe
machten  die  Berufung  und  Bestellung  zur  Vormundschaft  unmittelbar,
nichtig.  2)  In  solcher  Art  unfähig  waren  Sclaven,  Fremde  ohne  Commercium, ¬
  Frauen,  nach  justinianischem  Recht  auch  die  Minderjährigen.*) ¬
  Andre  Gründe  wirkten  nur  mittelbar,  so  daß  der  Richter
6)  V.  O.  §  17.
*)  V.  O.  §  26  Abs.  5.
*)  Rudo
ff,  Bd.  2.  S.  17.  ff.
2)  Arndts  Pandekten  §  442.  §  443.
3)  1.  5  C.  de  leg.  tut.  5,  30.
            
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