Object : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

56.  Abschnitt:  Wäsche  und  Tapisserie.
563
D.  Wandergewerbeschein.
Unter  Erzeugnissen  der  Wäschefabrikation  im
Sinne  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
27.  November  1896  *)  wird  nach  einer  Entscheidung
des  Königl.  Preuß.  Kammergerichts  vom  2.  Februar
1904,  abgedruckt  im  Gewerbe-Archiv  Bd.  3,  S.  606,
Leibwäsche  nebst  Taschentüchern,  Bett-  und  Tischwäsche -
  verstanden.  Zur  Leibwäsche  gehören  nach
dieser  Entscheidung  mit  Ausnahme  der  Kleider  alle
auf  dem  Leibe  getragenen  Gegenstände,  die  durch
Waschen  im  Gegensatz  zu  chemischer  Reinigung
gereinigt  werden,  mögen  sie  aus  Wolle,  Baumwolle,
Seide,  Leinen  oder  mehreren  dieser  Stoffe  hergestellt
sein.  Das  Kammergericht  hat  daher  gestrickte  und
gewebte  baumwollene  und  wollene  Strümpfe  und
Unterhosen  zu  den  Erzeugnissen  der  Wäschefabrikation -
  gezählt.
Auch  die  Anschauungen  der  beteiligten  Kreise
decken  sich  mit  dem  Inhalt  dieser  Entscheidung.
Insbesondere  werden  Unterkleidung  aus  Trikot,
Kamelhaaren  usw.  als  Erzeugnis  der  Wäsche-Industrie -
  angesehen.
Die  Rechtsprechung  der  höchsten  Gerichtshöfe
hat  im  Einklang  mit  den  angeführten  Grundsätzen
den  folgenden  Gegenständen  die  Eigenschaft  von
*)  Danach  bedarf  es  für  den  Handel  mit  den  Erzeugnissen
der  Leinen-  und  Wäschefabrikation  keines  Wandergewerbescheins,
auch  wenn  die  Händler  oder  deren  Reisende  Bestellungen  bei
Nichtkaufleuten  suchen.
36

Begriff  der
„Erzeugnisse  der
Leinen-  und
Wäschefabrikation“. -

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer