56. Abschnitt: Wäsche und Tapisserie.
563
D. Wandergewerbeschein.
Unter Erzeugnissen der Wäschefabrikation im
Sinne der Bekanntmachung des Bundesrats vom
27. November 1896 *) wird nach einer Entscheidung
des Königl. Preuß. Kammergerichts vom 2. Februar
1904, abgedruckt im Gewerbe-Archiv Bd. 3, S. 606,
Leibwäsche nebst Taschentüchern, Bett- und Tischwäsche -
verstanden. Zur Leibwäsche gehören nach
dieser Entscheidung mit Ausnahme der Kleider alle
auf dem Leibe getragenen Gegenstände, die durch
Waschen im Gegensatz zu chemischer Reinigung
gereinigt werden, mögen sie aus Wolle, Baumwolle,
Seide, Leinen oder mehreren dieser Stoffe hergestellt
sein. Das Kammergericht hat daher gestrickte und
gewebte baumwollene und wollene Strümpfe und
Unterhosen zu den Erzeugnissen der Wäschefabrikation -
gezählt.
Auch die Anschauungen der beteiligten Kreise
decken sich mit dem Inhalt dieser Entscheidung.
Insbesondere werden Unterkleidung aus Trikot,
Kamelhaaren usw. als Erzeugnis der Wäsche-Industrie -
angesehen.
Die Rechtsprechung der höchsten Gerichtshöfe
hat im Einklang mit den angeführten Grundsätzen
den folgenden Gegenständen die Eigenschaft von
*) Danach bedarf es für den Handel mit den Erzeugnissen
der Leinen- und Wäschefabrikation keines Wandergewerbescheins,
auch wenn die Händler oder deren Reisende Bestellungen bei
Nichtkaufleuten suchen.
36
Begriff der
„Erzeugnisse der
Leinen- und
Wäschefabrikation“. -