Metadaten : Lammfromm, Hermann: Zur Geschichte der Erbschaftsklage

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erachtete,  scheint  mir  sich  schon  daraus  entnehmen  zu
lassen,  dass,  was  ja  auch  RUHSTRAT  anerkennt,  JULIAN
zur  Entstehung  des  Anspruchs  auf  das  durch  Geschäft
des  Erbschaftsbesitzers  Erworbene  contemplatio  hereditatis
seitens  des  Besitzers  fordert,  wenn  er  verlangt,  dass  der
Beklagte  das  Geschäft  hereditatis  causa  vornehme.  In
den  Augen  des  bonae  fidei  possessor  hereditatis  ist  aber  die
hereditas  nie  mehr  eine  hereditas  jacens.  Und  doch  kann
hier  unter  hereditas  nichts  anderes  verstanden  sein,  als
was  vorher  und  nachher  darunter  verstanden  ist.  Beachtet
man  dazu  noch,  dass  als  Interesse  der  hereditas  im  Sinne
JULIAN's  insbesondere  auch  die  Erfüllung  von  dem  Erbschaftsbesitzer -
  vom  Erblasser  auferlegter  Fideikommisse
erscheint  und  bringt  man  in  Rechnung,  dass  hier  der  Fall
besonders  in  Betracht  kam,  wo  der  Erbschaftsbesitzer
wirklicher  Erbe  war,  aber  durch  agnatio  postumi  oder
sonstwie  die  hereditas  später  wieder  verloren  hat,  so
wird  man  der  Ansicht  RUHSTRAT's  um  so  weniger  beistimmen -
  können.  Es  ist  vielmehr  anzunehmen,  dass  JULIAN ¬
  dem  Erben  auch  Anspruch  auf  Erwerbungen  des
Erbschaftsbesitzers  aus  solchen  Rechtsgeschäften  gegeben
habe,  welche  der  Beklagte  erst  nach  der  aditio  des  wahren
Erben  geführt  hat.
Was  JULIAN  positiv  unter  hereditas  in  diesem  Sinne
verstanden  habe,  wird  sich  eher  aus  dem  entnehmen  lassen, ¬
  was  er  und  seine  Zeitgenossen  als  Interesse  der  hereditas ¬
  bezeichnen.  RUHSTRAT  definiert  dieses  Interesse
als  das,  was  jeder  gute  Hausvater,  der  sich  in  gleicher
Lage  wie  der  Erbschaftsbesitzer  befände,  gethan  hätte.
Es  ist  klar,  dass  durch  diese  Definition  das  Interesse  der
gemacht  wäre  von  den  Bedürfnissen
hereditas  abhängi
nicht  nur  der  zur  hereditas  gehörigen  Vermögensstücke,
sondern  auch  des  eigenen  Vermögens  des  Erbschaftsbezers. ¬
  Gerade  die  Rücksichtnahme  auf  die  Bedürfnisse
des  eigenen  Vermögens  des  Erbschaftsbesitzers  wird  aber
            
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