56. Abschnitt: Wäsche und Tapisserie.
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in Anrechnung zu bringen. Ebensowenig kann der
einmalige Verkauf von 5 Dutzend Oberhemden
unter dem festgesetzten Mindestpreis als grob pflicht
widrig bezeichnet werden. Allerdings ist der Ver
kaufspreis von 25,80 M. so erheblich niedriger, als
der dem Kläger gegebene Mindestpreis von 32 M.,
daß er als vorsichtiger Reisender den Auftrag von
der Bestätigung des Beklagten hätte abhängig
machen müssen. Die Unterlassung dieser Vorsicht
würde jedoch den Beklagten nur berechtigen, den
Kläger für den Preisunterschied ganz oder teilweise
in Anspruch zu nehmen.
G 57. Bd. VIII — Bl. 59 — 14. September 1905.
Im Gegensatz zu den Berliner Wäschefabriken,
die ihren Reisenden fast ausnahmslos festes Gehalt,
Reisespesen, zum Teil auch noch Provision zahlen
und nur Wiederverkäufer besuchen lassen, stellen
mit gleich seltenen Ausnahmen die hier bestehenden
Wasche-Ausstattungsgeschäfte ihre Reisenden nur
gegen hohe Provision ohne irgend eine andere Ent
schädigung an und lassen sie nur Privatvatpersonen
aufsuchen.
Die Reisenden von Geschäften der letzteren Art,
die nur Provision beziehen, sind deswegen noch
nicht als Agenten anzusehen, es sei denn, daß sie
auch andere Firmen vertreten und ihnen keine Be
schrankung bezüglich Beginn und Dauer ihrerReisen
auferlegt ist.
G 57. Bd. VII — Bl. 126 — 24. Februar 1904.
Apt, Gutachten. **
Vergütung.