Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

56. Abschnitt: Wäsche und Tapisserie. 
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in Anrechnung zu bringen. Ebensowenig kann der 
einmalige Verkauf von 5 Dutzend Oberhemden 
unter dem festgesetzten Mindestpreis als grob pflicht 
widrig bezeichnet werden. Allerdings ist der Ver 
kaufspreis von 25,80 M. so erheblich niedriger, als 
der dem Kläger gegebene Mindestpreis von 32 M., 
daß er als vorsichtiger Reisender den Auftrag von 
der Bestätigung des Beklagten hätte abhängig 
machen müssen. Die Unterlassung dieser Vorsicht 
würde jedoch den Beklagten nur berechtigen, den 
Kläger für den Preisunterschied ganz oder teilweise 
in Anspruch zu nehmen. 
G 57. Bd. VIII — Bl. 59 — 14. September 1905. 
Im Gegensatz zu den Berliner Wäschefabriken, 
die ihren Reisenden fast ausnahmslos festes Gehalt, 
Reisespesen, zum Teil auch noch Provision zahlen 
und nur Wiederverkäufer besuchen lassen, stellen 
mit gleich seltenen Ausnahmen die hier bestehenden 
Wasche-Ausstattungsgeschäfte ihre Reisenden nur 
gegen hohe Provision ohne irgend eine andere Ent 
schädigung an und lassen sie nur Privatvatpersonen 
aufsuchen. 
Die Reisenden von Geschäften der letzteren Art, 
die nur Provision beziehen, sind deswegen noch 
nicht als Agenten anzusehen, es sei denn, daß sie 
auch andere Firmen vertreten und ihnen keine Be 
schrankung bezüglich Beginn und Dauer ihrerReisen 
auferlegt ist. 
G 57. Bd. VII — Bl. 126 — 24. Februar 1904. 
Apt, Gutachten. ** 
Vergütung.
	        
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