73
erachtete, scheint mir sich schon daraus entnehmen zu
lassen, dass, was ja auch RUHSTRAT anerkennt, JULIAN
zur Entstehung des Anspruchs auf das durch Geschäft
des Erbschaftsbesitzers Erworbene contemplatio hereditatis
seitens des Besitzers fordert, wenn er verlangt, dass der
Beklagte das Geschäft hereditatis causa vornehme. In
den Augen des bonae fidei possessor hereditatis ist aber die
hereditas nie mehr eine hereditas jacens. Und doch kann
hier unter hereditas nichts anderes verstanden sein, als
was vorher und nachher darunter verstanden ist. Beachtet
man dazu noch, dass als Interesse der hereditas im Sinne
JULIAN's insbesondere auch die Erfüllung von dem Erbschaftsbesitzer -
vom Erblasser auferlegter Fideikommisse
erscheint und bringt man in Rechnung, dass hier der Fall
besonders in Betracht kam, wo der Erbschaftsbesitzer
wirklicher Erbe war, aber durch agnatio postumi oder
sonstwie die hereditas später wieder verloren hat, so
wird man der Ansicht RUHSTRAT's um so weniger beistimmen -
können. Es ist vielmehr anzunehmen, dass JULIAN ¬
dem Erben auch Anspruch auf Erwerbungen des
Erbschaftsbesitzers aus solchen Rechtsgeschäften gegeben
habe, welche der Beklagte erst nach der aditio des wahren
Erben geführt hat.
Was JULIAN positiv unter hereditas in diesem Sinne
verstanden habe, wird sich eher aus dem entnehmen lassen, ¬
was er und seine Zeitgenossen als Interesse der hereditas ¬
bezeichnen. RUHSTRAT definiert dieses Interesse
als das, was jeder gute Hausvater, der sich in gleicher
Lage wie der Erbschaftsbesitzer befände, gethan hätte.
Es ist klar, dass durch diese Definition das Interesse der
gemacht wäre von den Bedürfnissen
hereditas abhängi
nicht nur der zur hereditas gehörigen Vermögensstücke,
sondern auch des eigenen Vermögens des Erbschaftsbezers. ¬
Gerade die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse
des eigenen Vermögens des Erbschaftsbesitzers wird aber