Object : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 13 (1897))

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Th. Wolfs.

7. Die Angabe muß geeignet sein, den Anschein eines be-
sonders günstigen Angebots hervorzurufen.
In dieser Beziehung wird, abgesehen von den bildlichen Dar-
stellungen und den Veranstaltungen des Abs. 4, weder die Absicht,
diesen Anschein hervorzurufen, noch auch nur das Bewußtsein verlangt,
daß die Angabe zur Erweckung dieses Anscheins qualifizirt ist. Der
Anschein braucht auch nicht falsch zu sein, wenn nur die Angabe un-
richtig ist(Hauß Anm. 14). Lediglich objektiv braucht die Aeußerung
geeignet zu sein, den angegebenen Erfolg hervorzubringen, die Aeußerung
muß daher einen Inhalt haben, aus welchem man entnehmen kann,
das Angebot sei ein besonders günstiges. Bei dieser Feststellung hat
man sich nicht auf den Standpunkt des Sachverständigen zu stellen,
man darf dabei auch nicht die gewöhnliche Aufmerksamkeit eines Laien
voraussetzen, es kommt vielmehr nur darauf an, ob ein, wenn auch
nur kleiner, Theil des Publikums zu der Ansicht gelangen kann, daß
das Angebot ein besonders günstiges sei. Es ist deshalb auch un-
erheblich, daß die behauptete Thatsache unmöglich oder unglaubhaft ist.
Denn so unglaubhaft eine Behauptung ist, sie findet doch Gläubige.
Man darf daher nicht sagen, daß solche Anpreisungen nicht ernst ge-
meint seien, darf auch nicht, wie Hauß Anm. 14, davon ausgehen,
„daß scherzhafte und harmlose Uebertreibungen, die als solche bei ge-
wöhnlicher Aufmerksamkeit von Jedem leicht zu erkennen sind, von
der Verfolgung ausgeschlossen" seien. Denn selbst der Thatbestand
des Betrugs ist gegeben, wenn der erregte Jrrthum ein leicht ver-
meidlicher war (R.G. i. Str. vom 24. September 1883, 12. Juni 1884,
20. September 1887, 2. Januar 1895 — Annalen der Badischen Ge-
richte Bd. 50 S. 154, 237, Rechtspr. Bd. 9, 441 und Goltdammer, Archiv
Bd. 43 S. 31 —, ferner Obertr. in d. Rechtspr. Bd. 14,181, Bd. 18,18);
man wird vielmehr davon auszugehen haben, daß ein Gewerbetreibender
nicht Geldaufwendungen für Inserate macht, um sich einen Scherz oder
Witz zu erlauben. Die unrichtigen Angaben haben nur dann einen
vernünftigen Zweck, wenn sie darauf berechnet sind, Gläubige zu finden.
Wenn französischer Champagner für 1 Mk., goldene Uhren für 3 Mk.,
persische Teppiche für 2 Mk. angeboten werden? so wissen zwar die
meisten Personen, daß diese Angaben nicht richtig sein können, aber
an Gläubigen wird es nicht fehlen, welche durch solche Behauptungen
angelockt werden und deren Kaufkraft dadurch den reellen Geschäften ent-

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