Objekt : Neigebaur, Johann Daniel Ferdinand: Sammlung der Verordnungen welche sich auf die Preußische Hypotheken-Ordnung und das Hypotheken-Patent für die wiedervereinigten Provinzen beziehen

Zu  Tit.  I.  §.  7.  8.
170
ihre  Bezirke  hiervon  auszunehmen,  durchaus  nicht  berücksichtigt
werden.  In  sofern  dagegen  bei  einem,  oder  dem  andern  Gerichte
aus  den  frühern  Verhältnissen  noch  völlig  ungebrauchte  Hypothekenbücher ¬
  vorhanden  seyn  möchten,  können  solche  unbedenklich
jetzt  noch  gebraucht  werden.  Es  muß  aber  alsdann  in  der  zweiten
Rubrik  die  Colonne:  Cessionen  zugesetzt,  und  die  dritte  statt  der
Colonne;  Cessionen  mit  den  Worten:  Cessionen  und  Subingrossationen =
  überschrieben  werden.
Die  Königlichen  Land=  und  Stadtgerichte  haben  daher  bei
Einsendung  der  obigen  Verzeichnisse  zugleich  anzuzeigen,  ob  sich
in  den  alten  Gerichts=Registraturen  noch  dergleichen  vollig  ungebrauchte ¬
  Hypothekenbücher  befinden,  und  für  wieviel  und  welche
Art  von  Grundbesitzungen  solche  nach  den  vorhin  aufgestellten
Grundsätzen  hinreichen,  vorausgesetzt,  daß  ein  Zehntel  derselben,
Behufs  der  Ergänzungs=Bogen,  offen  gelassen  wird.
Schließlich  werden  saͤmmtliche  Gerichte  hierdurch  angewiesen, ¬
  häuptsächlich  das  Hypothekenwesen  der  Staͤdte  zu  bearbeiten, =
  da  auf  dem  platten  Lande  rücksichtlich  der  Ungewißheit
der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,  besondere
Schwierigkeiten  eintreten,  wegen  deren  Beseitigung,  falls  die
Ermanirung  eines  diese  Verhaͤltnisse  bestimmenden  neuen  Gesetzes ¬
  sich  noch  verzoͤgern  moͤchte,  eine  besondere  Verordnung  erlassen ¬
  werden  soll.
Cleve,  den  7.  Januar  1817.
Königlich=Preußische=Ober=LandesgerichtsCommission. ¬

Zur  nähern  Erläuterung  des  Circulars  vom  7.  Januar  a.
e.  werden  die  Königlichen  Land=  und  Stadtgerichte  darauf  aufmerksam =
  gemacht,  daß  der  Regel  nach  bei  der  bevorstehenden
Regulirung  des  Hypothekenwesens  jeder  Besitzung,  worauf  besondere ¬
  Schulden  haften,  ein  eignes  Folium  im  Hypothekenbuch ¬
  angewiesen  werden  muß.
Hievon  können,  nach  der  Analogie  der  Vorschrift  der  Hypotheken=Ordnung =
  Tit.  2.  §.  91.  nur  in  sofern  Ausnahmen  gemacht =
  werden,  als  der,  auf  die  Zuschlagung  eines  Immobilis
als  Pertinenz  zu  einem  Andern,  antragende  Eigenthümer,
wegen  Regulirung  und  Eintragung  der,  auf  sämtliche  solchergestalt =
  zu  verbindende  Grundstücke  haftenden  Schulden,  eine
sichere  und  bestimmte  Verabredung  mit  allen  concurrirenden  Glaͤubigern ¬
  getroffen  und  gehöͤrig  nachgewiesen  haben  wird.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer