Zu Tit. I. §. 7. 8.
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ihre Bezirke hiervon auszunehmen, durchaus nicht berücksichtigt
werden. In sofern dagegen bei einem, oder dem andern Gerichte
aus den frühern Verhältnissen noch völlig ungebrauchte Hypothekenbücher ¬
vorhanden seyn möchten, können solche unbedenklich
jetzt noch gebraucht werden. Es muß aber alsdann in der zweiten
Rubrik die Colonne: Cessionen zugesetzt, und die dritte statt der
Colonne; Cessionen mit den Worten: Cessionen und Subingrossationen =
überschrieben werden.
Die Königlichen Land= und Stadtgerichte haben daher bei
Einsendung der obigen Verzeichnisse zugleich anzuzeigen, ob sich
in den alten Gerichts=Registraturen noch dergleichen vollig ungebrauchte ¬
Hypothekenbücher befinden, und für wieviel und welche
Art von Grundbesitzungen solche nach den vorhin aufgestellten
Grundsätzen hinreichen, vorausgesetzt, daß ein Zehntel derselben,
Behufs der Ergänzungs=Bogen, offen gelassen wird.
Schließlich werden saͤmmtliche Gerichte hierdurch angewiesen, ¬
häuptsächlich das Hypothekenwesen der Staͤdte zu bearbeiten, =
da auf dem platten Lande rücksichtlich der Ungewißheit
der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, besondere
Schwierigkeiten eintreten, wegen deren Beseitigung, falls die
Ermanirung eines diese Verhaͤltnisse bestimmenden neuen Gesetzes ¬
sich noch verzoͤgern moͤchte, eine besondere Verordnung erlassen ¬
werden soll.
Cleve, den 7. Januar 1817.
Königlich=Preußische=Ober=LandesgerichtsCommission. ¬
Zur nähern Erläuterung des Circulars vom 7. Januar a.
e. werden die Königlichen Land= und Stadtgerichte darauf aufmerksam =
gemacht, daß der Regel nach bei der bevorstehenden
Regulirung des Hypothekenwesens jeder Besitzung, worauf besondere ¬
Schulden haften, ein eignes Folium im Hypothekenbuch ¬
angewiesen werden muß.
Hievon können, nach der Analogie der Vorschrift der Hypotheken=Ordnung =
Tit. 2. §. 91. nur in sofern Ausnahmen gemacht =
werden, als der, auf die Zuschlagung eines Immobilis
als Pertinenz zu einem Andern, antragende Eigenthümer,
wegen Regulirung und Eintragung der, auf sämtliche solchergestalt =
zu verbindende Grundstücke haftenden Schulden, eine
sichere und bestimmte Verabredung mit allen concurrirenden Glaͤubigern ¬
getroffen und gehöͤrig nachgewiesen haben wird.