Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
556
12.
Eintritt  des
1.  Es  besteht  ein  Handelsgebrauch,  daß  auch  ohne
Generalagenten
in  die  Pflichten
ausdrückliche  Übernahme  der  Generalagent  einer
seines  Vorgängers
Glasversicherung.  Glasversicherungsgesellschaft  oder  einer  die  Glasversicherung -
  mitbetreibenden  Feuerversicherungs
gesellschaft  in  die  Verpflichtungen  des  früheren
Generalagenten  dergestalt  eintritt,  daß  er  in  seiner
Eigenschaft  als  Generalagent  die  Provisionen  für
die  von  den  Unteragenten  zur  Zeit  der  früheren
Generalagentur  vermittelten  noch  fortlaufenden  Versicherungsverträge -
  an  die  Unteragenten  zu  zahlen
verpflichtet  ist.
Anstellung  des
2.  Ein  allgemeines  Handelsgewohnheitsrecht  oder
Agenten  in  einem
Konkurrenzein -
  allgemeiner  Handelsgebrauch,  daß  die  Ansprüche
unternehmen.
dlasversicherung  eines  Agenten  auf  Weiterzahlung  der  Provisionen
für  die  von  ihm  vermittelten  Glasversicherungsvertrage ¬
  dann  erlöschen,  wenn  der  Agent  in  die  Dienste
eines  Konkurrenzunternehmens  tritt,  besteht  nicht.
Wenn  er  in  einem  solchen  Falle  seiner  Ansprüche
auf  Provision  aus  den  von  ihm  vermittelten  Geschäften -
  verlustig  gehen  soll,  so  wird  dies  in  den
Anstellungsreversen  ausdrücklich  vereinbart.
G  117.  Bd.  II  —  Bl.  118  —  19.  Februar  1906.
            
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