Objekt : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

54.  Abscknitt:  Versicherungsgeschäft.
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rungsvertrages  gezahlt,  es  müßten  denn  diesbezügliche -
  spezielle  Abmachungen  vorliegen;  in  allen
Fällen  sind  dieselben  aber  von  dem  Eingange  der
Prämien  abhängig.
Ebenso  werden  nach  unseren  Informationen,  falls
nicht  vorher  gegentheilige  Abmachungen  getroffen
sind,  die  Inkasso-Provisionen,  welche  den  Agenten
bewilligt  sind,  nicht  weiter  gezahlt,  wenn  das  AgenturVerhältnis -
  aufgelöst  wird.
G  94.  Bd.  III  —  Bl.  233  —  26.  Juli  1897.
I0.
In  der  Lebensversicherungs  branche,  insbesondere -
  auch  in  Berlin,  ist  es  üblich,  daß,  soweit
nicht  abweichende  Abmachungen  getroffen  sind,
dem  Versicherungsagenten  die  vereinbarte  Inkasso- -
  Provision  nur  solange  gewährt  wird,  als
das  Agenturverhältnis  besteht  und  der  Agent  das
Inkasso  der  Prämien  selbst  besorgt.
Bl.  120  —  2.  Februar  1899.
G  117.  Bd.  I  II. -

Ein  allgemeiner  Handelsgebrauch,  nach  welchem  Abrechnungsnoten. -

bei  der  Volksversicherung  die  Gesellschaft  ihren  volksversicherung.
Organen  sowohl  während  der  Tätigkeit  derselben  für
die  Gesellschaft  wie  nach  ihrem  Ausscheiden  aus  den
Diensten  der  Gesellschaft  bis  zur  vollständigen  Abwickelung -
  des  Kontos  allwöchentlich,  mindestens  aber
allmonatlich,  also  stets  in  regeimäßig  bestimmten
Zeiträumen,  Abrechnung  durch  sogenannte  Abrechnungs-Noten -
  zukommen  läßt,  besteht  hierorts  nicht.
G  117.  Bd.  II  —  Bl.  64  —  2.  Juni  1904.
            
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