Inhaltsverzeichnis : ¬Die Vorverpflichtung im Gebiet der Schuldverhältnisse (1)

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pactum  de  emendo  zugleich  als  Vertrag  zu  Gunsten  des
Erwerbers  gedacht  ist.
Zu  erwähnen  ist  noch  das  Formerfordernis.  Der  Vertrag, ¬
  durch  den  sich  ein  Teil  verpflichtet,  das  Eigentum  an
einem  Grundstück  zu  übertragen,  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.  Dementsprechend  ist  auch  die  Vorverpflichtung ¬
  ohne  Form  nicht  zulässig.  In  analoger  Anwendung ¬
  des  §  128  wird  man  aber  annehmen  dürfen,  daß
es  genügt,  wenn  zunächst  die  Vorverpflichtungserklärung  in
der  erforderlichen  Weise  beurkundet  wird  und  dann  später  die
Beitrittserklärung.
Eine  derartige  Vorverpflichtung  kann  Gegenstand  der
Vormerkung  sein  (§  883).  Daß  notwendig  zu  dieser  Eintragung ¬
  die  Vorlegung  der  Urkunde  erforderlich  sei,  wie
viele  annehmen,  läßt  sich  nicht  behaupten.  Der  Richter  ist
in  der  Wahrscheinlichkeitswürdigung  frei.
Bedarf  nur  die  Verpflichtungserklärung  auf  der  einen
Seite  einer  Form,  so  ist  auch  die  entsprechende  Vorverpflichtung ¬
  an  diese  Form  gebunden.  Ist  aber  die  Hauptvertragspflicht ¬
  des  Vorverpflichteten  formfrei,  dagegen  die  Verpflichtung ¬
  des  Berechtigten  an  eine  Form  gebunden,  so  ist  die
Vorverpflichtung  ebenfalls  formfrei.  Der  Berechtigte  aber
muß  seinen  Beitritt  unter  Einhaltung  der  Form  erklären.
Würde  sich  jemand  zur  Veräußerung  seines  Grundstücks  gegen
Bestellung  einer  Leibrente  vorverpflichten,  so  wäre  hierzu
notarielle  oder  gerichtliche  Form  nötig.  Würde  sich  jemand
zur  Veräußerung  seines  gesamten  Mobiliars  gegen  Einräumung
einer  Leibrente  vorverpflichten,  so  wäre  keine  Form  erforderlich, ¬
  aber  der  Beitritt  hätte  in  schriftlicher  Form  zu  erfolgen,
da  er  Zusicherung  einer  Leibrente  enthält.
(Fortsetzung  folgt.)
Druck -
  von  Ant.  Kämpfe,  Jena.
            
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