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pactum de emendo zugleich als Vertrag zu Gunsten des
Erwerbers gedacht ist.
Zu erwähnen ist noch das Formerfordernis. Der Vertrag, ¬
durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstück zu übertragen, bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung. Dementsprechend ist auch die Vorverpflichtung ¬
ohne Form nicht zulässig. In analoger Anwendung ¬
des § 128 wird man aber annehmen dürfen, daß
es genügt, wenn zunächst die Vorverpflichtungserklärung in
der erforderlichen Weise beurkundet wird und dann später die
Beitrittserklärung.
Eine derartige Vorverpflichtung kann Gegenstand der
Vormerkung sein (§ 883). Daß notwendig zu dieser Eintragung ¬
die Vorlegung der Urkunde erforderlich sei, wie
viele annehmen, läßt sich nicht behaupten. Der Richter ist
in der Wahrscheinlichkeitswürdigung frei.
Bedarf nur die Verpflichtungserklärung auf der einen
Seite einer Form, so ist auch die entsprechende Vorverpflichtung ¬
an diese Form gebunden. Ist aber die Hauptvertragspflicht ¬
des Vorverpflichteten formfrei, dagegen die Verpflichtung ¬
des Berechtigten an eine Form gebunden, so ist die
Vorverpflichtung ebenfalls formfrei. Der Berechtigte aber
muß seinen Beitritt unter Einhaltung der Form erklären.
Würde sich jemand zur Veräußerung seines Grundstücks gegen
Bestellung einer Leibrente vorverpflichten, so wäre hierzu
notarielle oder gerichtliche Form nötig. Würde sich jemand
zur Veräußerung seines gesamten Mobiliars gegen Einräumung
einer Leibrente vorverpflichten, so wäre keine Form erforderlich, ¬
aber der Beitritt hätte in schriftlicher Form zu erfolgen,
da er Zusicherung einer Leibrente enthält.
(Fortsetzung folgt.)
Druck -
von Ant. Kämpfe, Jena.