Metadaten : Brackenhoeft, Theodor: ¬Die Identität und materielle Connexität der Rechtsverhältnisse oder Der Umfang der Wirkung der Res judicata, die Concurrenz der Klagen, und das Präjudicium

Connexität  der  Rechtsverhältnisse  rc.  295
her  erscheint  diese  Klagenconcurrenz  in  diesem  Falle  als  eine
modificirt  alternative,  aber  so  weit  die  Identität  nicht  stattfindet, =
  als  eine  eumulative)
Pe  dlus  lib.  22.  ad  edict.  L.  41.  D.  de  0.  et  A.
(44.  7.).  »Quotiens  lex  obligationem  introducit, ¬
  nisi  si  nominatim  caverit  ut  ea  sola
actione  utamur,  etiam  veteres  co  nomine  actiones ¬
  competere.  Si  eodem  facto  duae  competant ¬
  actiones  (i.  e.  ex  duabus  obligationibus  *2)
postea  judicis  potius  partes  esse,  ut  quo  plus
sit  in  reliqua  actione,  id  actor  ferat,  si  tantundem ¬
  aut  minus,  id  (nil«;  Cujacius  13)
consequatur  (»non  sequatur«;  Pagenstecher ¬
  4)
Indeß  wird  man  sich  eine  weniger  complicirte  Ueber¬—

ter  bedienen;  allein  in  der  Durchführung  geht  er  einen  ganz  andern
*  *  *  .
Weg,  als  den  hier  verfolgten.
.  41) -
  Daher  heißt  es  auch  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  bald  von
der  zuletzt  anzustellenden  Klage  »non  tolliturs,  bald  »perimiturk
(3.  B.  L.  35.  §.1.  D.  locati  19.  2.  und  L.  43.  D.  pro  socio
17.  2.).
42)  Denn  wären  sie  ex  una  obligatione,  würde  die  exceptio
rei  judicatae  stattfinden,  und  das  officium  judicis  nicht  desiderirt
werden  können.  Vgl.  §.  10.  nach  Not.  15.
1:
43)  III.  obs.  25.  XV.  obs.  23.  Mercat.  lib.  I:  c.  29.  So
auch:  Hotomannus,  Balduinus,  Faber,  Sacarez  de
Mendoza.  Vgl.  Finestres  l.  c.  §.  16.  Thibaut  a.  a.  O.
S.  194.  Andere  verstehen  die  Stelle  anders  (vgl.  Glück  a.  a.  O.
S.  3.  Not.  8.),  so  z.  B.  Raevardus  comm.  de  div.  reg.  juris
ad  Reg.  130.,  der  meint,  daß  der  Kläger  von  den  mehreren  Klagen
Eine  auszuwählen  habe,  und  dasjenige,  was  mit  der  nicht  gewählten
zuzuspreKlage =
  etwa  mehr  erlangt  werden  könne,  ihm  officio  judicis
chen  sey;  daß  dahingegen,  wenn  diese  nur  auf  eben  so  viel  oder  weniger =
  gehe,  er  nur  dies  mit  der  angestellten  Klage  erlange.
44)  Admonitor.  in  Pand.  Tit.  de  O.  et  A.  §.  289.
Finestres
  l.  c.  §.  17.  Savigny  l.  c.  §.6.
            
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