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Zweites Kapitel.
lichen Richters längst zu einer blosen Vertragsklausel*) (clausula ¬
executiva), zu einer jener clausulae generales herabgesunken, ¬
welche in keinem irgend feierlichen Instrumente fehlen
durften, dergestalt, daß selbst die Frage entstehen konnte, ob
nicht der Gläubiger, welcher berechtigt ist, seinen Schuldner
zur Ausstellung einer Schuldurkunde zu zwingen, zugleich berechtigt ¬
sey, die Einverleibung der clausula guarentigiae auch
ohne Zustimmung des Schuldners zu verlangen.5) War demnach ¬
der Gebrauch der clausula guarentigiae so allgemein
geworden, daß man gewohnt war, sie in allen Notariatsinstrumenten6) -
zu finden, daß man nicht gewohnt war, eine
öffentliche Urkunde zu sehen, welche nicht zugleich exekutorisch
gewesen wäre,') so konnte es kaum als eine wesentliche
Neuerung erscheinen, wenn man öffentliche Urkunden überhaupt ¬
für exekutorisch erklärte, wenn man ein für allemal
durch das Gesetz statuirte, was die Kontrahenten in jedem
einzelnen Falle durch eine gedankenlose Formel constituirten.3)
4) Paulus de Castro in L. 56. D. de re jud. num. 3. Belegst.
S. 138. — Pontanus cons. 133. num. 1. Belegst. S. 131.
5) Bened. de Barzis de guarentigia P. I. qu. 5. Belegst. S. 171.
6) Und das waren ja die öffentlichen Urkunden jener Zeit.
Petr. de Unzola de judiciis. Belegst. S. 71. — Buttrigarius ¬
in L. 3. C. ubi et ap. quem cogn. Belegst. S.
84. — Bartolus in L. 1. D. judicatum solvi. Belegst. S.
98. — Baldus in L. 5. C. de exec. rei jud. num. 3. Belegst.
S. 109. — Fulgosius in L. 13. C. fam. hercisc. Belegst.
S. 128. — Bened. de Barzis l. c. Dieß -
läßt sich freilich nur unter solchen Voraussetzungen und nur
dem dadurch bedingten gewöhnlichen Erfolge nach als gleichgültig
denken. An sich bleibt es aber immer eine nicht zu billigende gesetzgeberische ¬
Gewaltthätigkeit, wenn man das Recht der paraten
Exekution und die damit unzertrennlich verbundene Beschränkung der
Rechtsvertheidigung für die eine Partei in solcher Ausdehnung
gelten läßt, daß die freie Uebereinkunft der Parteien zur Erwerbung