Metadata : Geschichte des Executiv-Prozesses (10)

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Zweites  Kapitel.
lichen  Richters  längst  zu  einer  blosen  Vertragsklausel*)  (clausula ¬
  executiva),  zu  einer  jener  clausulae  generales  herabgesunken, ¬
  welche  in  keinem  irgend  feierlichen  Instrumente  fehlen
durften,  dergestalt,  daß  selbst  die  Frage  entstehen  konnte,  ob
nicht  der  Gläubiger,  welcher  berechtigt  ist,  seinen  Schuldner
zur  Ausstellung  einer  Schuldurkunde  zu  zwingen,  zugleich  berechtigt ¬
  sey,  die  Einverleibung  der  clausula  guarentigiae  auch
ohne  Zustimmung  des  Schuldners  zu  verlangen.5)  War  demnach ¬
  der  Gebrauch  der  clausula  guarentigiae  so  allgemein
geworden,  daß  man  gewohnt  war,  sie  in  allen  Notariatsinstrumenten6) -
  zu  finden,  daß  man  nicht  gewohnt  war,  eine
öffentliche  Urkunde  zu  sehen,  welche  nicht  zugleich  exekutorisch
gewesen  wäre,')  so  konnte  es  kaum  als  eine  wesentliche
Neuerung  erscheinen,  wenn  man  öffentliche  Urkunden  überhaupt ¬
  für  exekutorisch  erklärte,  wenn  man  ein  für  allemal
durch  das  Gesetz  statuirte,  was  die  Kontrahenten  in  jedem
einzelnen  Falle  durch  eine  gedankenlose  Formel  constituirten.3)
4)  Paulus  de  Castro  in  L.  56.  D.  de  re  jud.  num.  3.  Belegst.
S.  138.  —  Pontanus  cons.  133.  num.  1.  Belegst.  S.  131.
5)  Bened.  de  Barzis  de  guarentigia  P.  I.  qu.  5.  Belegst.  S.  171.
6)  Und  das  waren  ja  die  öffentlichen  Urkunden  jener  Zeit.
Petr.  de  Unzola  de  judiciis.  Belegst.  S.  71.  —  Buttrigarius ¬
  in  L.  3.  C.  ubi  et  ap.  quem  cogn.  Belegst.  S.
84.  —  Bartolus  in  L.  1.  D.  judicatum  solvi.  Belegst.  S.
98.  —  Baldus  in  L.  5.  C.  de  exec.  rei  jud.  num.  3.  Belegst.
S.  109.  —  Fulgosius  in  L.  13.  C.  fam.  hercisc.  Belegst.
S.  128.  —  Bened.  de  Barzis  l.  c.  Dieß -
  läßt  sich  freilich  nur  unter  solchen  Voraussetzungen  und  nur
dem  dadurch  bedingten  gewöhnlichen  Erfolge  nach  als  gleichgültig
denken.  An  sich  bleibt  es  aber  immer  eine  nicht  zu  billigende  gesetzgeberische ¬
  Gewaltthätigkeit,  wenn  man  das  Recht  der  paraten
Exekution  und  die  damit  unzertrennlich  verbundene  Beschränkung  der
Rechtsvertheidigung  für  die  eine  Partei  in  solcher  Ausdehnung
gelten  läßt,  daß  die  freie  Uebereinkunft  der  Parteien  zur  Erwerbung
            
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