Der Ordo iudicii terre Boemie.
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trifft, so sind sechs erforderlich zur Reinigung des Beklagten
von der Anschuldigung wegen Todtschlags durch einen Unge-
nossen1), zur Entschuldigung eines wegen schwerer Sachbe-
schädigungen belangten Dienstmannes, der im Auftrag eines
bereits verstorbenen höheren Beamten gehandelt hat2), endlich
bei Klagen wegen schwerer, d. h. kampfwürdiger Körperver-
letzungen3); bei Klagen um unbewegliches Gut benennt der
Beweisführer neun Personen, von denen zwei von der Gegen-
partei verworfen (odvrci, removere) werden können, worauf
die übrig bleibenden sieben in die Landtafel eingetragen
werden; aus diesen sieben werden dann später, wenn der zum
Schwören angesetzte Termin kommt, von der Gegenpartei drei
ausgewählt, welche in der Allerheiligenkapelle den Zeugeneid
leisten4). Bei Klagen um Schuld über 10 Mark weniger
1 Loth schwören nach älterm Recht drei Zeugen voran, vier
nach, nach jüngerem Recht werden wie bei Klagen um unbe-
wegliches Gut neun Zeugen benannt, sieben davon in die Land-
tafel eingetragen und aus diesen endlich drei (offenbar von der
Gegenpartei) ausgewählt, welche in der Kapelle zu schwören
haben5). Bei Klagen um Schuld unter 10 Mark weniger
1 Loth schwört nach älterm Recht ein Zeuge voraus und
und zwei folgen ihm, nach jüngerem Recht werden vier Zeugen
benannt und drei davon in die Landtafel eingetragen, aus
welchen endlich einer zum Schwören ausgewählt wird8). Nur
zwei Zeugen sind erforderlich zur Entschuldigung des Be-
klagten bei der vernachteten Klage um Raub, Diebstahl und
Heimsuchung7), weil es sich hier nur um das für den Los-
kauf von Hals und Hand zu zahlende Geld handelt.
Zu 3). Gottesurtheile werden angewendet, wenn beide
Parteien gleich nahe zum Beweise sind oder gleichwiegende
Behauptungen beider Parteien einander gegenüberstehen. Nach
älterem Recht ward bei der vernachteten Klage um Heim-
suchung, wenn der Sicherungseid des Klägers und der ver-
stärkte Unschuldseid des Beklagten richtig vollführt worden
sind, der Beklagte oder sein Klagevormund (zästupnik, Ver-
*) 88 26, 27, 28. An diesen Stellen gebraucht der tschechische
Text auch die deutschrechtliche Ausdrucksweise „säm sedmy“ selb* *
siebent. — *) 8 81. — *) 8 63. — 4) SS 67 und 68. — °) ß 82. —
•) 8 83. — 7) §8 45, 53 (lateinischer Text).