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38.
Die Verurtheilung der Denunciaten, auch wenn sie
' frei gesprochen werden, in die Kosten betreffend.
(51. C- O- §. 609.)
a
Bericht des Ober-Landeügerichts zu Naumburg
in der fiskalischen Untersuchungssache wider den
Fischermeister N. zu Wittenberg, ad Hescr.
ven. Febr. 1825. C. 340.
Ew. Excellenz haben uns in der fiskalischen Un-
tersuchungssache wider den Fischermeister N. wegen
Beleidigung der Königl. Ersatz-Commission zu Witten-
berg, durch das hohe Rescript vom 4. Febr. 1825 be-
fohlen, die Kosten, welche dem Denunciaten deshalb zur
Last gelegt waren, weil er zur Einleitung der Untersu-
chung Veranlassung gegeben, niederzuschlagen, weil die
analoge Anwendung des §. 609. der Criminal-Ord-
nung auf diese fiskalische" Untersuchungssache nicht zu-
lässig fty, da der 25. Titel der A. G. O. besondere
'Vorschriften wegen der Kosten enthalte.
Mit Rücksicht auf das bisher von uns beobachtete
Prinzip, erlauben wir uns Ew. Excellenz ganz gehor-
samst die Gründe vorzustellen, die uns bewogen haben,
auch in fiskalischen Untersuchungssachen die Denuncia-
ten, wenn gleich sie frei gesprochen wurden, in die Ko-
sten zu verurtheilen, wenn sie schuldbar Veranlassung
zur Untersuchung gegeben.
§. 85. I. 35. der A. G. O. und §. 259. des An-
hangs zur A. G. O. scheinen uns hierbei die Grund-
sätze anzugeben und ist besonders in dem letztem, als
dem neuern Gesetze und dem Rescripte vom 10. July
1812, aus welchem diese Bestimmung genommen, aus-
drücklich als Grundsatz angenommen, daß die durch
solche Untersuchungen, zu denen Denunciat schuldbarer-
weise Veranlassung gegeben, verursachten Kosten ihm
zur Last zu legen seyen. Eben dieser Grundsatz ist im