Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

52.  Abschnitt:  Textilwaren.
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dahin  zu  verstehen,  daß  dem  Käufer  unter  einem
Ziel  von  längstens  30  Tagen  ein  Skonto  gewährt
wird,  und  zwar  setzt  sich  nach  dem  in  dem  Textilgeschäft ¬
  geltenden  Handelsgebrauch  der  Skonto
von  6%  zusammen  aus  2%  Kassa-  und  4%  WarenSkonto. -
  Hiernach  verfällt  nach  Ablauf  von  30  Tagen
der  Anspruch  auf  2%  Kassa-Skonto.  Es  wird  noch
bemerkt,  daß  eine  Zahlung  innerhalb  30  Tagen  als
Kassa-Regulierung  angesehen  wird.
Ein  Kassa-Skonto  von  6%  ist  so  ungewöhnlich,
daß  ein  dahingehender  Parteiwille  hätte  deutlich
zum  Ausdruck  gebracht  werden  mussen.
G  218.  Bd.  III  —  Bl.  132  —  1I.  Juni  1904.
24.
Im  deutschen  Tuchgeschäft  im  Verkehr  zwischen
Fabrikanten  und  Großhändlern  hat  nach  allgemeinem
Handelsgebrauch  der  Skonto  in  der  Bestimmung
„franko  Haus  90  Tage  mit  8%  Skonto“  zu  einem
Teile  von  6  Prozent  die  Bedeutung  eines  Warenskontos, ¬
  d.  h.  einer  Vergütung  ohne  Rücksicht
auf  rechtzeitige  Zahlung,  zu  einem  Teile  von  zwei
Prozent  die  Bedeutung  eines  Kassenskontos,  d.  fl.
einer  Vergütung  unter  der  Bedingung  rechtzeitiger
Zahlung.  Der  Kassenskonto  erklärt  sich  daraus,
daß  in  dem  Tuchgeschäft  ein  Ziel  von  6  Monaten
vielfach  üblich  ist,  und  daß  für  die  um  3  Monate
früher  erfolgende  Zahlung  im  vorliegenden  Falle
ein  Vorteil  von  zwei  Prozent  gewährt  werden

3)  bei  Vereinbarung -

90  Tage  mit  8%“
            
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