fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 6, Bd. 2 (1854))

12. Uebersichten aus dem französischen Rechtsleben

X.

Mebersichterr aus dem französischen Nechtsleben.
Von Dr. Julius Levita in Paris.
Seit lange waren die Ansichten der französischen Gerichte nicht
in einem solchen Conflicte mit einander, als bei Gelegenheit der
Entscheidung über das Fortbestehen oder die Aufhebung der von
den Assecuranzgesellschaften vor der Vermehrung des actkven Con-
tingents der Armee abgeschloffenen Stellvertretungsverträge. Wir
haben in unsrem letzten Berichte vorübergehend von dieser Frage
gehandelt, und haben auch heute keineswegs die Absicht, tiefer in
die Einzelheiten der bei der Lösung dieser Frage zu berücksichtigenden
Gesichtspunkte einzugehen. Wir wollen indessen von den so wider-
streitenden richterlichen Urtheilssprüchen diejenigen herausgreifen,
welche von dem bedeutendsten practischen Gewichte find. — Nach-
dem daS Gericht der ersten Instanz von Paris sich gegen die Affe-
curanzgesellschaften erklärt und die von Letzteren abgeschlossenen
Stellvertretungsverträge, trotz der nach der ersten Festsetzung des
Kontingents beschlossenen Vermehrung der Zahl der zum activen
Dienste zu berufenden Conscriptionspflichtigen, als fortwährend gül-
tig und wirksam erkannt hat; nachdem daS Handelsgericht von
Paris von dem mehr praktisch comerziellen Gesichtspunkte auS zu
derselben Ansicht, als die juristischen Fachmänner des CiviltribunalS,
gelangt war, erfolgte ein Urtheil des AppellhofeS von Paris, worin
die entgegengesetzte Ansicht ausgesprochen wurde. Nach der Ansicht
des AppellhofeS ist die Basis der ursprünglichen zwischen dem Con-
scriptionspflichtigen und der Affecuranzgesellschaft abgeschlossenen Ver-
trages seit der Vermehrung deS Contingentes vollständig geän-
dert, und demzufolge find die Elemente aufgehoben, auf welchen
der ganze Vertrag beruht. Der Appellhof von Douai ist nicht
dieser Ansicht; derselbe interpretirt einen aleatorischen Vertrag und
die aus demselben folgenden Konsequenzen in einem andern Sinne.

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