Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

52.  Abschnitt:  Textilwaren.
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bestimmten  Kassa-Skonto  abzuziehen  berechtigt  ist,
wenn  in  früheren  (annähernd  gleichartigen)  Fällen
der  Kaufpreis  von  dem  Gläubiger  stets  unter  Abzug
eines  solchen  Skontos  widerspruchslos  angenommen
worden  ist,  besteht  in  dem  Textilgeschäft  nicht.
Aus  dem  Akteninhalt  geht  hervor,  daß  Beklagter
seit  Beginn  des  Geschäftsverkehrs  in  folgender  Weise
reguliert  hat:
also  nach  ca.
Posten
am  17.  April  2  Monat
10.-13.  Febr.  02.
entsprechend  einer  v.  15.  Aug.  „  17.  Novbr.  3
27.  Juni-30.Septbr.  iLiefe
Novbr.  „  26.  März  4  Oktbr. „
  Dezbr.
„  I.  Febr.  „25.  Juni  5
Jan.  Febr.
Trotzdem  kann  darin,  daß  sich  Kläger  diese  Regulierung -
  gefallen  ließ,  eine  Vereinbarung  nicht  erblickt
werden,  vielmehr  bleibt  die  von  dem  Agenten  bedungene -
  Zahlungsweise,  auch  wenn  sie  nur  auf  der
Rechnung  vermerkt  war,  bindend,  da  Beklagter
niemals  Widerspruch  erhoben  hat.
Nachdem  Beklagter  durch  Mitteilung  vom  5.  Oktober -
  1904  an  seine  Schuld  erinnert  worden,  hatte  er
sofort  wegen  der  nicht  gekürzten  fünf  Prozent  Widerspruch -
  erheben  müssen.  Er  hat  dies  aber  erst,  nachdem ¬
  die  angekündigte  Tratte  mehrmals  erfolglos
präsentiert  war,  am  5.  Januar  1905  getan  und  den
Anspruch  erhoben,  den  Skonto  von  5  Prozent  an
dem  Betrage  der  Tratte  zu  kürzen.  Dieses  Verhalten
entspricht  nicht  dem  kaufmännischen  Gebrauch.
G  167.  Bd.  II  —  Bl.  2  —  2.  November  1905.
            
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