Metadata : Praktisches Pandektenrecht (2)

253
Die  Aufhebung  der  Gesellschaft  führt  zu  einer  Abrechnung
über  die  Geschäfte  derselben  und  zur  Vertheilung  des  vorhandenen
Vermögens  unter  die  einzelnen  Mitglieder.  Hierbei  versteht  sich
von  selbst,  daß  die  Erben  eines  verstorbenen  Socius  Alles  fordern
können,  was  dieser  aus  der  Gesellschaft  zu  fordern  berechtigt  war,
und  daß  sie  dagegen  auch  Alles  bezahlen  müssen,  was  ihr  Erblasser
bis  zu  seinem  Tode  der  Societät  schuldig  geworden  ist  '3).
Bei  der  Vertheilung  des  Vermögens  kommen  die  im  §.  350
—  Die  Klage  auf
vorgetragenen  Grundsätze  zur  Anwendung.
Auseinandersetzung  und  Theilung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens
14)
ist  die  actio  communi  dividunde
—  Auch  nach  Aufhebung  der
Gesellschaft  können  die  Wirkungen  derselben  in  Verhältnissen  zu
dritten  Personen  fortdauern  und  eingehende  Außenstände  oder  zu
bezahlende  Schulden  weitere  Berechnungen  unter  den  Mitgliedern
15)
veranlassen
§.  353.
e)  Von  der  colonia  partiaria1).
Unter  colonia  partiaria  versteht  man  das  vertragsmäßige
Verhältniß,  nach  welchem  der  eine  Contrahent  dem  anderen  Gebrauch ¬
  und  Nutzung  einer  fruchtbringenden  Sache  —  gegen  einen
13)  Fr.  35,  36,  fr.  63  §.  8,  fr.  65  §.  9  eod.;  C.  3  eod.  (4,  37).
14)  Fr.  1  comm.  divid.  (10,  3).  Vergl.  jedoch  fr.  43  pro  socio.  Puchta,
Pand.  §.  372:  „Wegen  der  durch  die  bisherige  Dauer  der  Gesellschaft
begründeten  Forderungen  findet  auch  nach  Endigung  der  Societät  die  actio
pro  socio  statt.  Nur  geht  diese  Klage  nicht  auf  Theilung  der  durch  die
Gesellschaft  gemeinschaftlich  gewordenen  Sachen  und  Rechte;  zu  diesem
Zwecke  dient  die  actio  communi  dividundo."
15)
Fr.  27,  28,  38  pr.  eod.  Lübecker  O.=A.=G.=E.:  „Was  ein  ausgetretener
Socius  für  die  Gesellschaft  vornimmt,  verpflichtet  dieselbe  erst  dann  nicht
mehr,  wenn  sein  Austritt  gehörig  (durch  Börsenanschlag,  Circulare)  bekannt ¬
  gemacht  worden  ist."  Bl.  f.  R.=A.  Bd  13  S.  312.  Seufferts
Archiv  IV,  Nr.  115.  Ueber  die  Nothwendigkeit,  die  Auflösung  einer  durch
Circulare  bekannt  gemachten  Gesellschaft  auf  gleiche  Weise  kund  zu  machen
s.  Bl.  f.  R.=A.  Bd.  13  S.  204.
Vgl.  oben  §.  326.  Lauterbach,  de  colono  partiario  (Diss.  academ.
Vol.  IV.  Nr.  3).  Glück  im  Comm.  Bd.  XVII.  S.  333  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer