Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Anhang.
Nr.  I.
Bayerisches  Gesetz  v.  30.  Januar  1868,
betr.  das  Gewerbewesen.
(Auszug.
(Bayer.  GBl.  1866/69  S.  310.)
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  2.
(Abs.  I  u.  II  sind  gegenstandslos.)
III  Aktien=Gesellschaften,  Commandit=Gesellschaften  auf  Aktien  und  andere ¬
  Erwerbsgesellschaften  des  Auslandes  dürfen,  soferne  nicht  durch  Staatsverträge ¬
  ein  Anderes  festgesetzt  ist,  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  in
Bayern  Gewerbe  betreiben.“
Art.  7.*
I  Die  dingliche  Eigenschaft  der  zu  Recht  bestehenden  realen  und  radizirten ¬
  Gewerbe  bleibt  unverändert.
II  In  realer  oder  radizirter  Eigenschaft  dürfen  keine  Gewerbe  mehr
verliehen  werden.
II.  Konzessionspflicht.
Art.  8.***
I  Nur  auf  Grund  einer  Konzession  dürfen  betrieben  werden:
1.  Privat=Eisenbahn=  und  Dampfschiffahrts=Unternehmungen;
2.
3.  das  Apothekergewerbe,  die  Bereitung  von  Gift  und  Arzneien,  deren
Verkauf  beschränkenden  Verordnungen  unterliegt,  sowie  der  Handel ¬
  mit  diesen  Waaren.
II  Bewerber  um  die  Konzession  zum  Betriebe  eines  der  unter  Ziff.  3.
aufgeführten  Gewerbe  haben  eine  Prüfung  über  den  Besitz  der  erforderlichen ¬
  persönlichen  Befähigung  abzulegen.  Von  dieser  Prüfung  kann  bei
Individuen,  deren  Befähigung  anderweitig  feststeht,  Umgang  genommen
werden.
*)  Vergl.  hiezu  §  12  Abs.  1  GewOrdu.  (oben  S.  12).
**)  Art.  7  ist  noch  von  Bedeutung  für  die  von  dem  Geltungsbereiche  der  GewOrdn.
gemäß  8  6  GewOrdn.  ausgenommenen  Gewerbe.
***)  Vergl.  §  6  und  —  bezüglich  der  Dampfschiffahrtsunternehmungen  —  noch  v.  Landmann ¬
  S.  33.  Bezüglich  der  Instruktion  der  Gesuche  um  Apothekenkonzessionen
vergl.  zunächst  ME.  v.  31.  Dezemb.  1870  (Weber,  GV.  Samml.  Bd.  3  S.  434  Anm.  9),
fernet  Krais,  Handb.  III  Aufl.  Bd.  II  S.  185.
            
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