Anhang.
Nr. I.
Bayerisches Gesetz v. 30. Januar 1868,
betr. das Gewerbewesen.
(Auszug.
(Bayer. GBl. 1866/69 S. 310.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 2.
(Abs. I u. II sind gegenstandslos.)
III Aktien=Gesellschaften, Commandit=Gesellschaften auf Aktien und andere ¬
Erwerbsgesellschaften des Auslandes dürfen, soferne nicht durch Staatsverträge ¬
ein Anderes festgesetzt ist, nur mit staatlicher Genehmigung in
Bayern Gewerbe betreiben.“
Art. 7.*
I Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizirten ¬
Gewerbe bleibt unverändert.
II In realer oder radizirter Eigenschaft dürfen keine Gewerbe mehr
verliehen werden.
II. Konzessionspflicht.
Art. 8.***
I Nur auf Grund einer Konzession dürfen betrieben werden:
1. Privat=Eisenbahn= und Dampfschiffahrts=Unternehmungen;
2.
3. das Apothekergewerbe, die Bereitung von Gift und Arzneien, deren
Verkauf beschränkenden Verordnungen unterliegt, sowie der Handel ¬
mit diesen Waaren.
II Bewerber um die Konzession zum Betriebe eines der unter Ziff. 3.
aufgeführten Gewerbe haben eine Prüfung über den Besitz der erforderlichen ¬
persönlichen Befähigung abzulegen. Von dieser Prüfung kann bei
Individuen, deren Befähigung anderweitig feststeht, Umgang genommen
werden.
*) Vergl. hiezu § 12 Abs. 1 GewOrdu. (oben S. 12).
**) Art. 7 ist noch von Bedeutung für die von dem Geltungsbereiche der GewOrdn.
gemäß 8 6 GewOrdn. ausgenommenen Gewerbe.
***) Vergl. § 6 und — bezüglich der Dampfschiffahrtsunternehmungen — noch v. Landmann ¬
S. 33. Bezüglich der Instruktion der Gesuche um Apothekenkonzessionen
vergl. zunächst ME. v. 31. Dezemb. 1870 (Weber, GV. Samml. Bd. 3 S. 434 Anm. 9),
fernet Krais, Handb. III Aufl. Bd. II S. 185.