Volltext : Schneider, Ernst Christian Gottlieb: Vollständige Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen

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VIII
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darin  sehr  erleichtern,  und  er  wird,  wenn  er  dieselben
vor  sich  hat,  durch  Zusammenhaltung  mit  dem  vorausgehenden ¬
  theoretischen  Unterrichte  leichter  in  den
Stand  gesetzt  seyn,  darnach  einen  Aufsatz  nach  allen =
  vorkommenden  Veränderungen  vorsichtig  und
förmlich  abzufassen.
Nichts  ist  mir  nunmehr  noch  üͤbrig,  als  diese  meine ¬
  zweite  Abhändlung  ebenfalls  zur  geneigten  Aufnahme ¬
  zu  empfehlen,  und  um  nachsichtige  Beurtheilung
derselben  zu  bitten.
Findet  sie  die  zahlreiche  Aufnahme,  die  meine
erste  Abhandlung  gefunden  hat,  (wofür  ich  den  lethaftesten ¬
  Dank  abstattte)  und  stiftet  sie  recht  viel  Nutzen,
so  ist  nicht  nur  mein  Wunsch  erfüllt,  sondern
vir
mich  auch  anspornen,  im  künftigen  Jahre  noch  eine
weitere  Abhandlung  über  die  noch  übrigen  Materien¬,
die  zu  dem  Dienstkreise  eines  Geschäftsmannes  solcher
Art  gehören,  als  über  Contracte  und  Hypotheken,
dem  Publikum  zu  üͤbergeben.
Diese  letztere  Abhandlung  hätte  ich  zwar  nach
meinem  früheren  Versprechen,  hierbei  liefern  sollen;
allein  es  würde  dieses  Werk  dadurch  zu  voluminös  geworden ¬
  seyn,  weßhalb  ich  solche  als  dritten  Theil  aufspahre. ¬

Wiesbaden,  den  28  August  1819.
J.  F.  C.  Gros.
            
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