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Zimmermann,
haften wolle, so sind doch nur die im Art. 8. specieü anfge-
führten hierunter zu verstehen. — Bei andern Thieren kann ein
solches Versprechen nur die schon nach dem Gesetze bestehende
Verpflichtung bestätigen, und es sind unter allen Mängeln doch
nur diejenigen zu begreifen, welche von der im Art. 1. ange-
gebenen Bedeutung sind. — Jedoch versteht es sich von selbst, daß
sich der dolus nicht hinter diesen allgemeinen Ausdruck verstecken
darf, so daß der, welcher weiß, daß das veräußerte Thier mit
irgend einer Krankheit behaftet ist, dennoch zur Währschaft ver-
pflichtet erscheint, mag er nun einfach erklärt haben, daß er
wegen aller Mängel hafte, oder daß das Thier frisch und gesund
sei, oder das letztere nur versichert haben. Denn hierin würde
stets eine arglistige Verläugnung oder Verschweigung eines
Mangels zu finden sein.
Zu Art. 5. Vgl. zu Art. 1.
Zu Artikel 6.
Wie schon oben bemerkt, ist in der Klage auf Aushebung
des Handels sowohl die frühere ael'io redhibitoria, als die actio
emti nach ihren verschiedenen Richtungen begriffen. Die Cvn-
tractSklage führte früher nicht immer zur Aufhebung des Handels
nach der bloßen Wahl des Erwerbers, indem dieß nur als dann
statt fand, wenn für den Erwerber wegen des Mangels alles
Interesse an dem Handel wegfiel. Jetzt aber hat der Erwerber
ganz freie Wahl, ob er den Handel halten und verhältnißmäßige
Minderung seiner Gegenleistung oder für den Fall, daß diese
schon getilgt worden wäre, Rückerstattung fordern, — oder von
dem Vertrage ganz abgehen will, so daß das Thier gegen Rück-
erstattung der Gegenleistung zurückgegeben wird. Damit sind
aber nur die Hauptrichtungen der zwei jetzt noch allein zulässigen
Klagen angedeutet worden. Keineswegs wollte man aber damit
die weitergehenden Nebenfolgen der Wandelung, nämlich Ersatz
deS sonstigen Schadens abfchneiden. Gerade mit Rücksicht auf
diesen Punkt wurde der Art. 17 in das Gesetz ausgenommen^
Der RegierungS-Commiffär erklärte Lei der DiScusfion über.