Der Schiedseidvertrag. §. 418.
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lange die Ableistung des Eides noch in Frage steht, die Sache
an den Richter, so ist aus dem Vertrage eine Einrede gegen ihn
begründet?. Der Ableistung des Eides steht der Erlaß desselben
durch den Zuschiebenden gleichs. Verweigerung der Ableistung
des Eides ist Ausfall der Bedingung des abgeschlossenen Vertrages; ¬
eine weitere Folge hat dieselbe nicht“. —
Für und gegen
Dritte wirkt der Eid nichts, abgesehen von Rechtsnachfolgern und
von Mitbetheiligten nach den Regeln des §. 132 Note 4—66.
Die Gültigkeit des Schiedseidvertrages steht unter den allgemeinen
Parteien auf Grund des abgeschlossenen Vertrages, l. 3 pr. 1. 26 §. 2 l. 35
§. 1 D. h. t. Deßwegen wird der Eid mit dem Vergleiche zusammengestellt,
I. 2 l. 31 i. f. D. h. t., l. 21 D. de dolo 4. 3. c) Hat Jemand geschworen,
daß ihm ein Anspruch zustehe, so kann er auf Grund des Eides klagen. So
schon nach römischem Recht, wenn auch der Eidvertrag nur formlos abgeschlossen ¬
war, §. 8 I. de act. 4. 6, l. 28 §. 10 l. 25 l. 30 pr. §. 1. 2 D. h. t.
d) Hat Jemand geschworen, daß ein Anspruch gegen ihn nicht begründet sei,
so steht dem Anspruch fortan eine Einrede entgegen nach dem Recht der Anerkennung ¬
(des Erlasses?). L. 7 pr. l. 9 pr. D. h. t., und vgl. §. 415 Note
5. In den Quellen wird der Eid mit der acceptilatio (l. 40 D. h. t.) und
der solutio (l. 21 l. 27 §. 1 1. 28 §. 1 l. 35 §. 1 D. h. t.) verglichen. e) Geht
der Eid nicht auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs, sondern auf
Dasein oder Nichtdasein eines sonstigen Rechtsverhältnisses oder einer Thatsache, ¬
so kann jeder aus diesem Rechtsverhältniß oder dieser Thatsache herzuleitende ¬
Anspruch auf Grund des Eides klagend verfolgt bez. zurückgewiesen
werden. L. 9 §. 1 1. 11 l. 13 §. 1—5 l. 26 §. 1 l. 28 §. 5—9 l. 29. 1. 30
§. 2 D. h. t.
2 Dieß ist in den Quellen nicht ausdrücklich gesagt, folgt aber unmittelbar ¬
aus dem Inhalt des Vertrages.
3 L. 6 1. 9 §. 1 D. h. t.
i L. 5 §. 4 D. h. t. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen
dem außergerichtlich und dem vor Gericht zugeschobenen Eid: der letztere muß
bei Strafe der Sachfälligkeit entweder ausgeschworen oder zurückgeschoben
werden. L. 34 §. 7—9 D. h. t. Auf diesen Unterschied beziehen sich ohne
Zweifel die Ausdrücke voluntarium und necessarium in der Rubrik des hierhergehörigen ¬
Pandektentitels (s. bei *); heutzutage aber versteht man unter
iusiurandum voluntarium eben den vor Gericht zugeschobenen Eid, im Gegensatz ¬
des vom Richter auferlegten, welcher iusiurandum necessarium genannt ¬
wird.
5 L. 3 §. 3 l. 9 §. 7 l. 10 l. 11 §. 3 l. 12 l. 13 pr. D. h. t.
6 L. 7 l. 8 l. 9 §. 7 D. h. t.; l. 28 §. 1—3 l. 42 pr. §. 1—3 D. eod.,
1. 1 §. 3 D. quar. rer. act. 44. 5. Vgl. §. 412a Note 9. 10.