Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Der  Schiedseidvertrag.  §.  418.
527
lange  die  Ableistung  des  Eides  noch  in  Frage  steht,  die  Sache
an  den  Richter,  so  ist  aus  dem  Vertrage  eine  Einrede  gegen  ihn
begründet?.  Der  Ableistung  des  Eides  steht  der  Erlaß  desselben
durch  den  Zuschiebenden  gleichs.  Verweigerung  der  Ableistung
des  Eides  ist  Ausfall  der  Bedingung  des  abgeschlossenen  Vertrages; ¬
  eine  weitere  Folge  hat  dieselbe  nicht“.  —
Für  und  gegen
Dritte  wirkt  der  Eid  nichts,  abgesehen  von  Rechtsnachfolgern  und
von  Mitbetheiligten  nach  den  Regeln  des  §.  132  Note  4—66.
Die  Gültigkeit  des  Schiedseidvertrages  steht  unter  den  allgemeinen
Parteien  auf  Grund  des  abgeschlossenen  Vertrages,  l.  3  pr.  1.  26  §.  2  l.  35
§.  1  D.  h.  t.  Deßwegen  wird  der  Eid  mit  dem  Vergleiche  zusammengestellt,
I.  2  l.  31  i.  f.  D.  h.  t.,  l.  21  D.  de  dolo  4.  3.  c)  Hat  Jemand  geschworen,
daß  ihm  ein  Anspruch  zustehe,  so  kann  er  auf  Grund  des  Eides  klagen.  So
schon  nach  römischem  Recht,  wenn  auch  der  Eidvertrag  nur  formlos  abgeschlossen ¬
  war,  §.  8  I.  de  act.  4.  6,  l.  28  §.  10  l.  25  l.  30  pr.  §.  1.  2  D.  h.  t.
d)  Hat  Jemand  geschworen,  daß  ein  Anspruch  gegen  ihn  nicht  begründet  sei,
so  steht  dem  Anspruch  fortan  eine  Einrede  entgegen  nach  dem  Recht  der  Anerkennung ¬
  (des  Erlasses?).  L.  7  pr.  l.  9  pr.  D.  h.  t.,  und  vgl.  §.  415  Note
5.  In  den  Quellen  wird  der  Eid  mit  der  acceptilatio  (l.  40  D.  h.  t.)  und
der  solutio  (l.  21  l.  27  §.  1  1.  28  §.  1  l.  35  §.  1  D.  h.  t.)  verglichen.  e)  Geht
der  Eid  nicht  auf  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Anspruchs,  sondern  auf
Dasein  oder  Nichtdasein  eines  sonstigen  Rechtsverhältnisses  oder  einer  Thatsache, ¬
  so  kann  jeder  aus  diesem  Rechtsverhältniß  oder  dieser  Thatsache  herzuleitende ¬
  Anspruch  auf  Grund  des  Eides  klagend  verfolgt  bez.  zurückgewiesen
werden.  L.  9  §.  1  1.  11  l.  13  §.  1—5  l.  26  §.  1  l.  28  §.  5—9  l.  29.  1.  30
§.  2  D.  h.  t.
2  Dieß  ist  in  den  Quellen  nicht  ausdrücklich  gesagt,  folgt  aber  unmittelbar ¬
  aus  dem  Inhalt  des  Vertrages.
3  L.  6  1.  9  §.  1  D.  h.  t.
i  L.  5  §.  4  D.  h.  t.  Hierin  besteht  ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen
dem  außergerichtlich  und  dem  vor  Gericht  zugeschobenen  Eid:  der  letztere  muß
bei  Strafe  der  Sachfälligkeit  entweder  ausgeschworen  oder  zurückgeschoben
werden.  L.  34  §.  7—9  D.  h.  t.  Auf  diesen  Unterschied  beziehen  sich  ohne
Zweifel  die  Ausdrücke  voluntarium  und  necessarium  in  der  Rubrik  des  hierhergehörigen ¬
  Pandektentitels  (s.  bei  *);  heutzutage  aber  versteht  man  unter
iusiurandum  voluntarium  eben  den  vor  Gericht  zugeschobenen  Eid,  im  Gegensatz ¬
  des  vom  Richter  auferlegten,  welcher  iusiurandum  necessarium  genannt ¬
  wird.
5  L.  3  §.  3  l.  9  §.  7  l.  10  l.  11  §.  3  l.  12  l.  13  pr.  D.  h.  t.
6  L.  7  l.  8  l.  9  §.  7  D.  h.  t.;  l.  28  §.  1—3  l.  42  pr.  §.  1—3  D.  eod.,
1.  1  §.  3  D.  quar.  rer.  act.  44.  5.  Vgl.  §.  412a  Note  9.  10.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer