521
52. Abschnitt: Textilwaren.
52. Abschnitt: Textilwaren.
I. Garne.
1-1. Einteilung und
Im Handel mit Flachsgarnen wird das Schöck Gewicht eines
Schocks.
zu 60 Stück gerechnet. Das Gewicht von einem
Flachsgarn.
Schock 35 er Webegarn beträgt 31 kg. Hieraus
ergibt sich, daß ein Stück etwa 516 g wiegen muß.
Die Einteilung eines Stückes ist verschieden; meist
ist das Garn in vier Strähnen zu zehn Gebinden
eingeteilt.
G 194. Bd. 1 — Bl. 25 — 17. April 1906.
2. Gilt Garn als
I. Nach Handelsgebrauch kann der Besteller VOnvertretbare Sache?
Garn beanspruchen, daß die abschließende Spinnerei
selbstgesponnenes Garn liefert, nicht aber Garn, das
von einer beliebigen anderen Spinnerei hergestellt ist.
Ist es der verpflichteten Spinnerei ohne ihr Ver
schulden unmöglich, ihr eigenes Garn zu liefern,
so muß eine Verständigung mit dem Besteller über
Lieferung des fremden Garns vorangehen.
Daß der Schlußschein nicht die Verpflichtung zur
Lieferung von Garn der vertragschließenden Spinnerei
enthielt, ist ohne alle Bedeutung, da es allgemein als
Voraussetzung gilt, daß eigenes Garn der Spinnerei
und nicht fremdes geliefert werden mub.