Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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52.  Abschnitt:  Textilwaren.
52.  Abschnitt:  Textilwaren.
I.  Garne.
1-1.  Einteilung  und
Im  Handel  mit  Flachsgarnen  wird  das  Schöck  Gewicht  eines
Schocks.
zu  60  Stück  gerechnet.  Das  Gewicht  von  einem
Flachsgarn.
Schock  35  er  Webegarn  beträgt  31  kg.  Hieraus
ergibt  sich,  daß  ein  Stück  etwa  516  g  wiegen  muß.
Die  Einteilung  eines  Stückes  ist  verschieden;  meist
ist  das  Garn  in  vier  Strähnen  zu  zehn  Gebinden
eingeteilt.
G  194.  Bd.  1  —  Bl.  25  —  17.  April  1906.
2.  Gilt  Garn  als
I.  Nach  Handelsgebrauch  kann  der  Besteller  VOnvertretbare  Sache?
Garn  beanspruchen,  daß  die  abschließende  Spinnerei
selbstgesponnenes  Garn  liefert,  nicht  aber  Garn,  das
von  einer  beliebigen  anderen  Spinnerei  hergestellt  ist.
Ist  es  der  verpflichteten  Spinnerei  ohne  ihr  Verschulden -
  unmöglich,  ihr  eigenes  Garn  zu  liefern,
so  muß  eine  Verständigung  mit  dem  Besteller  über
Lieferung  des  fremden  Garns  vorangehen.
Daß  der  Schlußschein  nicht  die  Verpflichtung  zur
Lieferung  von  Garn  der  vertragschließenden  Spinnerei
enthielt,  ist  ohne  alle  Bedeutung,  da  es  allgemein  als
Voraussetzung  gilt,  daß  eigenes  Garn  der  Spinnerei
und  nicht  fremdes  geliefert  werden  mub.
            
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