Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

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52. Abschnitt: Textilwaren. 
52. Abschnitt: Textilwaren. 
I. Garne. 
1-1. Einteilung und 
Im Handel mit Flachsgarnen wird das Schöck Gewicht eines 
Schocks. 
zu 60 Stück gerechnet. Das Gewicht von einem 
Flachsgarn. 
Schock 35 er Webegarn beträgt 31 kg. Hieraus 
ergibt sich, daß ein Stück etwa 516 g wiegen muß. 
Die Einteilung eines Stückes ist verschieden; meist 
ist das Garn in vier Strähnen zu zehn Gebinden 
eingeteilt. 
G 194. Bd. 1 — Bl. 25 — 17. April 1906. 
2. Gilt Garn als 
I. Nach Handelsgebrauch kann der Besteller VOnvertretbare Sache? 
Garn beanspruchen, daß die abschließende Spinnerei 
selbstgesponnenes Garn liefert, nicht aber Garn, das 
von einer beliebigen anderen Spinnerei hergestellt ist. 
Ist es der verpflichteten Spinnerei ohne ihr Ver 
schulden unmöglich, ihr eigenes Garn zu liefern, 
so muß eine Verständigung mit dem Besteller über 
Lieferung des fremden Garns vorangehen. 
Daß der Schlußschein nicht die Verpflichtung zur 
Lieferung von Garn der vertragschließenden Spinnerei 
enthielt, ist ohne alle Bedeutung, da es allgemein als 
Voraussetzung gilt, daß eigenes Garn der Spinnerei 
und nicht fremdes geliefert werden mub.
	        
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