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durch Besitzkonstitut, so muß der gute Glaube noch im Augenblick ¬
der Einräumung der tatsächlichen Gewalt vorhanden sein.
Äußer der formellen Legitimation ist zum Eintritt des gutgläubigen ¬
Wechselerwerbs ferner notwendig, daß der Wille
der Parteien auf die Verschaffung eines selbständigen Wechselrechts ¬
und nicht auf bloße Zession gerichtet ist'). Dieses
Erfordernis darf nicht mit der Herstellung der formellen
Legitimation verwechselt werden. Denn wenn beides auch
meistens zusammenfällt und die Form eine Vermutung für
jenen Parteiwillen liefert, so ist es immerhin möglich, daß ein
Erwerber trotz formeller Legitimation nur Zessionar werden soll.
Viel häufiger ist dagegen der Fall, daß der Zessionar auch die
formelle Legitimation nicht erlangt, weil ihm ein namenindossierter ¬
Wechsel formlos übergeben wird. Dann tritt
schon aus diesem Grunde kein bona fide-Erwerb zu seinen
Gunsten ein, aber richtiger Ansicht nach 2) ist er imstande,
den Wechsel weiter zu indossieren, denn durch die Zession
sind alle Rechte seines Vorgängers und mithin auch die Befugnis, ¬
zu indossieren, auf ihn übergegangen. Daher ist auch
der Wechselzessionar in der Lage, seinem Indossatar ein
selbständiges Recht zu verschaffen und dadurch für ihn einen
gutgläubigen Rechtserwerb zu ermöglichen. Freilich ist die
Kette der Indossamente hierdurch äußerlich unterbrochen, aber
damit ist die formelle Legitimation des nachzessionellen Indossatars ¬
nicht beseitigt, sondern nur insofern erschwert, als
er genötigt ist, die Lücke durch Nachweis der materiellen
Gültigkeit seiner Zession zu überbrücken, ebenso wie ein Indossatar ¬
auch eine etwaige Universalsukzession, welche natur.
lich auf der Urkunde nicht sichtbar ist, erhärten muß.
Liegen die erwähnten Voraussetzungen alle vor, so tritt
ein gutgläubiger Rechtserwerb von außerordentlich weitem
Umfang ein. Würde sich die Publizitätswirkung nicht über den
durch die §§ 932 ff. B.G.B. bezüglich des Fahrniserwerbs gesteckten ¬
Rahmen hinaus erstrecken, so würde der Empfänger
das Eigentum nur erwerben, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit ¬
den Veräußerer für den Eigentümer der Urkunde an’) ¬
Ebenso R.G. Bd. 33 S. 147.
2) Ebenso Staub, W.O. S. 52 zu Art. 9 § 9. Anderer Ansicht Grünhut, ¬
„Wechselrecht“, Bd. 2 S. 109.
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