Inhaltsverzeichnis : Brütt, Lorenz: ¬Die abstrakte Forderung nach deutschem Reichsrecht

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durch  Besitzkonstitut,  so  muß  der  gute  Glaube  noch  im  Augenblick ¬
  der  Einräumung  der  tatsächlichen  Gewalt  vorhanden  sein.
Äußer  der  formellen  Legitimation  ist  zum  Eintritt  des  gutgläubigen ¬
  Wechselerwerbs  ferner  notwendig,  daß  der  Wille
der  Parteien  auf  die  Verschaffung  eines  selbständigen  Wechselrechts ¬
  und  nicht  auf  bloße  Zession  gerichtet  ist').  Dieses
Erfordernis  darf  nicht  mit  der  Herstellung  der  formellen
Legitimation  verwechselt  werden.  Denn  wenn  beides  auch
meistens  zusammenfällt  und  die  Form  eine  Vermutung  für
jenen  Parteiwillen  liefert,  so  ist  es  immerhin  möglich,  daß  ein
Erwerber  trotz  formeller  Legitimation  nur  Zessionar  werden  soll.
Viel  häufiger  ist  dagegen  der  Fall,  daß  der  Zessionar  auch  die
formelle  Legitimation  nicht  erlangt,  weil  ihm  ein  namenindossierter ¬
  Wechsel  formlos  übergeben  wird.  Dann  tritt
schon  aus  diesem  Grunde  kein  bona  fide-Erwerb  zu  seinen
Gunsten  ein,  aber  richtiger  Ansicht  nach  2)  ist  er  imstande,
den  Wechsel  weiter  zu  indossieren,  denn  durch  die  Zession
sind  alle  Rechte  seines  Vorgängers  und  mithin  auch  die  Befugnis, ¬
  zu  indossieren,  auf  ihn  übergegangen.  Daher  ist  auch
der  Wechselzessionar  in  der  Lage,  seinem  Indossatar  ein
selbständiges  Recht  zu  verschaffen  und  dadurch  für  ihn  einen
gutgläubigen  Rechtserwerb  zu  ermöglichen.  Freilich  ist  die
Kette  der  Indossamente  hierdurch  äußerlich  unterbrochen,  aber
damit  ist  die  formelle  Legitimation  des  nachzessionellen  Indossatars ¬
  nicht  beseitigt,  sondern  nur  insofern  erschwert,  als
er  genötigt  ist,  die  Lücke  durch  Nachweis  der  materiellen
Gültigkeit  seiner  Zession  zu  überbrücken,  ebenso  wie  ein  Indossatar ¬
  auch  eine  etwaige  Universalsukzession,  welche  natur.
lich  auf  der  Urkunde  nicht  sichtbar  ist,  erhärten  muß.
Liegen  die  erwähnten  Voraussetzungen  alle  vor,  so  tritt
ein  gutgläubiger  Rechtserwerb  von  außerordentlich  weitem
Umfang  ein.  Würde  sich  die  Publizitätswirkung  nicht  über  den
durch  die  §§  932  ff.  B.G.B.  bezüglich  des  Fahrniserwerbs  gesteckten ¬
  Rahmen  hinaus  erstrecken,  so  würde  der  Empfänger
das  Eigentum  nur  erwerben,  wenn  er  ohne  grobe  Fahrlässigkeit ¬
  den  Veräußerer  für  den  Eigentümer  der  Urkunde  an’) ¬
  Ebenso  R.G.  Bd.  33  S.  147.
2)  Ebenso  Staub,  W.O.  S.  52  zu  Art.  9  §  9.  Anderer  Ansicht  Grünhut, ¬
  „Wechselrecht“,  Bd.  2  S.  109.
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