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Reibfidibus und andere Zündmittel, zu welchen Phosphor und chlorsaures ¬
Kali verwendet werden, dürfen von den Fabrikanten auch
in Behältern von schwachem (gehobeltem) Holz oder starkem Packpapier ¬
versendet werden. Die Behälter von Holz oder Papier müssen
aber in ganz unmangelhaftem Zustande sein und gut schließen.
Die so verschlossenen Detail=Portionen sind für den Transport ¬
zum mindesten in gut schließende hölzerne Kistchen von ¾ Zoll
Dicke zu verpacken, und zu Verhütung jeder Reibung ist der leere
Raum derselben mit weichen lockeren Körpern, wie trockenem Sägmehl, ¬
trockener Kleie u. dgl. auszufüllen. Der Frachtfuhrmann ist
bei der Aufgabe auf die Feuersgefährlichkeit der Waare aufmerksam
zu machen, auch ist auf den Kisten und in dem Ladschein der feuersgefährliche ¬
Inhalt mit dem Worte „Reibfeuerzeuge" zu bezeichnen. ¬
Den Kaufleuten ist gestattet, die genannten Reibzündmittel
in der oben bezeichneten Verwahrung zu beziehen und vorräthig zu
halten. Sie haben ihre Vorräthe abgesondert von andern Gegenständen, ¬
stets in feuersichern Gefäßen oder auf sonstige, gegen Feuersgefahr ¬
vollkommen schützende Weise zu verwahren.
Der Detail=Verkauf von Reibzündmitteln in andern Behältern
als mindestens von starkem (gebohrtem) Holz ist den Kaufleuten auf
das strengste verboten, sie dürfen aber dieselben in solche Behälter,
welche die Käufer mitbringen, umfüllen. (Verf. d. Min. d. Inn. v.
14. Juli 1856, R.=Bl. S. 207 fg.)
VIII. Leicht entzündliche und schwer löschbare Stoffe,
namentlich Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefelkohlenstoff, Erdöl
(Petroleum), Photogen, Camphin, Terpentinöl uud andere ähnliche
Oele, ferner Firnisse, Lacke, Theer, fette Oele, Talg, Schmieren,
Pech, Harz und Schwefel sind stets nur in feuersicherer Weise aufzubewahren. ¬
* 1. Ob die hiezu bestimmten Räume und Behälter vermöge ihrer Beschaffensonstigen ¬
Benützung und Umgebung dieser Anforderung entsprechen, ist insoweit,
heit,
als nicht in Nachfolgendem etwas Anderes bestimmt ist, in den einzelnen Fällen je
nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegenstände, wie nach
den besondern örtlichen und gewerblichen Verhältnissen zu bemessen.
2. Werden größere Vorräthe solcher Stoffe für längere Zeit in Gebäuden aufbewahrt, ¬
so sollen die Räume für solche Lagerungen jedenfalls in Gebäuden, welche
Feuerungseinrichtungen enthalten, mit massiven Umfassungsmauern und feuersichern
Decken versehen sein. Nach Umständen kann auch die Anbringung eiserner Thüren
und Läden und die Herstellung eines feuerfesten Bodens gefordert werden. Massiv
gewölbte Gelasse sind insoweit, als ein Bedürfniß vorliegt, mit einer zur Verhinderung ¬
explosionsfähiger Gasmischungen geeigneten Ventilationsvorrichtung zu versehen.
3. Innerhalb der Ortschaften darf rohes Erdöl gar nie und gereinigtes Erdöl
nur in Quantitäten bis zu 5 Zentnern einschließlich aufbewahrt werden. Letzteres
muß in dem Maße raffinirt sein, daß sein specifisches Gewicht bei einer Temperatur
von etwa + 10° R. mindestens 0,80 beträgt und ein brennendes Zündhölzchen beim
Eintauchen in das Oel erlischt, ohne dieses zu entzünden.