Metadaten : ¬Der Rechtsfreund für das Königreich Württemberg (2)

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Reibfidibus  und  andere  Zündmittel,  zu  welchen  Phosphor  und  chlorsaures ¬
  Kali  verwendet  werden,  dürfen  von  den  Fabrikanten  auch
in  Behältern  von  schwachem  (gehobeltem)  Holz  oder  starkem  Packpapier ¬
  versendet  werden.  Die  Behälter  von  Holz  oder  Papier  müssen
aber  in  ganz  unmangelhaftem  Zustande  sein  und  gut  schließen.
Die  so  verschlossenen  Detail=Portionen  sind  für  den  Transport ¬
  zum  mindesten  in  gut  schließende  hölzerne  Kistchen  von  ¾  Zoll
Dicke  zu  verpacken,  und  zu  Verhütung  jeder  Reibung  ist  der  leere
Raum  derselben  mit  weichen  lockeren  Körpern,  wie  trockenem  Sägmehl, ¬
  trockener  Kleie  u.  dgl.  auszufüllen.  Der  Frachtfuhrmann  ist
bei  der  Aufgabe  auf  die  Feuersgefährlichkeit  der  Waare  aufmerksam
zu  machen,  auch  ist  auf  den  Kisten  und  in  dem  Ladschein  der  feuersgefährliche ¬
  Inhalt  mit  dem  Worte  „Reibfeuerzeuge"  zu  bezeichnen. ¬

Den  Kaufleuten  ist  gestattet,  die  genannten  Reibzündmittel
in  der  oben  bezeichneten  Verwahrung  zu  beziehen  und  vorräthig  zu
halten.  Sie  haben  ihre  Vorräthe  abgesondert  von  andern  Gegenständen, ¬
  stets  in  feuersichern  Gefäßen  oder  auf  sonstige,  gegen  Feuersgefahr ¬
  vollkommen  schützende  Weise  zu  verwahren.
Der  Detail=Verkauf  von  Reibzündmitteln  in  andern  Behältern
als  mindestens  von  starkem  (gebohrtem)  Holz  ist  den  Kaufleuten  auf
das  strengste  verboten,  sie  dürfen  aber  dieselben  in  solche  Behälter,
welche  die  Käufer  mitbringen,  umfüllen.  (Verf.  d.  Min.  d.  Inn.  v.
14.  Juli  1856,  R.=Bl.  S.  207  fg.)
VIII.  Leicht  entzündliche  und  schwer  löschbare  Stoffe,
namentlich  Phosphor,  Aether,  Weingeist,  Schwefelkohlenstoff,  Erdöl
(Petroleum),  Photogen,  Camphin,  Terpentinöl  uud  andere  ähnliche
Oele,  ferner  Firnisse,  Lacke,  Theer,  fette  Oele,  Talg,  Schmieren,
Pech,  Harz  und  Schwefel  sind  stets  nur  in  feuersicherer  Weise  aufzubewahren. ¬

*  1.  Ob  die  hiezu  bestimmten  Räume  und  Behälter  vermöge  ihrer  Beschaffensonstigen ¬
  Benützung  und  Umgebung  dieser  Anforderung  entsprechen,  ist  insoweit,
heit,
als  nicht  in  Nachfolgendem  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  in  den  einzelnen  Fällen  je
nach  der  Natur  und  Menge  der  dabei  in  Frage  kommenden  Gegenstände,  wie  nach
den  besondern  örtlichen  und  gewerblichen  Verhältnissen  zu  bemessen.
2.  Werden  größere  Vorräthe  solcher  Stoffe  für  längere  Zeit  in  Gebäuden  aufbewahrt, ¬
  so  sollen  die  Räume  für  solche  Lagerungen  jedenfalls  in  Gebäuden,  welche
Feuerungseinrichtungen  enthalten,  mit  massiven  Umfassungsmauern  und  feuersichern
Decken  versehen  sein.  Nach  Umständen  kann  auch  die  Anbringung  eiserner  Thüren
und  Läden  und  die  Herstellung  eines  feuerfesten  Bodens  gefordert  werden.  Massiv
gewölbte  Gelasse  sind  insoweit,  als  ein  Bedürfniß  vorliegt,  mit  einer  zur  Verhinderung ¬
  explosionsfähiger  Gasmischungen  geeigneten  Ventilationsvorrichtung  zu  versehen.
3.  Innerhalb  der  Ortschaften  darf  rohes  Erdöl  gar  nie  und  gereinigtes  Erdöl
nur  in  Quantitäten  bis  zu  5  Zentnern  einschließlich  aufbewahrt  werden.  Letzteres
muß  in  dem  Maße  raffinirt  sein,  daß  sein  specifisches  Gewicht  bei  einer  Temperatur
von  etwa  +  10°  R.  mindestens  0,80  beträgt  und  ein  brennendes  Zündhölzchen  beim
Eintauchen  in  das  Oel  erlischt,  ohne  dieses  zu  entzünden.
            
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