Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  171.  Arten  der  dinglichen  Rechte.  Buchrechte.
.
das  Gesetz  nicht  ausdrucklich  zuläßt,  noch  können  sie  den  Inhalt  eines  der  zugelassenen ¬
  Rechte  anders  bestimmen,  als  das  Gesetz  ausdrücklich  gestattet.  Beispielsweise ¬
  ist  die  Begründung  eines  dinglichen  Pachtverhältnisses  an  einem
dem  Pächter  erst  in  Zukunft  zu  überlassenden  Grundstück  schlechterdings  unmöglich, ¬
  da  das  Gesetz  ein  dingliches  Pachtrecht  erst  mit  der  Überlassung  des
Pachtgrundstücks  beginnen  läßt;  unmöglich  ist  ferner  die  Begründung  eines
vererblichen  Nießbrauchs  u.  s.  w.
V.  Rechtsquelle  für  das  Grundstückssachenrecht  ist  außer  dem  bürgerlichen ¬
  Gesetzbuch  die  Reichsgrundbuchordnung  vom  24.  März  1897  sowie  eine
Reihe  von  ergänzenden  Gesetzen  und  Verordnungen  der  Einzelstaaten.
In  Preußen  ist  die  RGrOrdn.  namentlich  ergänzt  durch  ein  besonderes  Ausführungsgesetz ¬
  vom  26.  9.,  eine  königliche  Verordn.  vom  13.  11.  und  zwei  Ministerialverfügungen  vom
18.  und  20.  11.  1899.  Für  Bayern  kommt  in  Betracht:  das  AusfGes.  z.  RGrOrdn.  v.  9.  6.
1899,  das  Ges.  betr.  die  Vorbereitung  der  Anlegung  des  Grundbuchs  in  den  Landesteilen
r.  d.  Rh.s  vom  18.  6.  nebst  Ausführungsverordn.  vom  23.  7.  1898  u.  s.  w.
1.  Die  Grundbuchbehörden.
§  172.
Das  Grundbuch  wird  von  einem  Grundbuchamt  geführt.
I.  Über  die  Organisation  des  Grundbuchamts  ist  reichsgesetzlich  nicht
das  mindeste  bestimmt.  Demnach  haben  die  Einzelstaaten  freie  Hand.
1.  In  den  meisten  Staaten  dienen  als  Grundbuchämter  die  Amtsgerichte,
z.  B.  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen.!a
2.  Anders  namentlich  in  Württemberg  und  Baden:  hier  werden  die  Grundbuchämter ¬
  regelmäßig  von  Notaren  unter  Mitwirkung  der  Gemeinde-Ratsschreiber
verwaltet;  in  Baden  kann  in  den  größeren  Städten  das  Grundbuchamt  als
Gemeindebehörde  eingerichtet  werden.?
II.  1.  Bei  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Pflichtverletzung  eines
Grundbuchbeamten  ist  nicht,  wie  dies  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  unserm  Deliktsrecht ¬
  entsprechen  würde3,  der  Beamte  selber  dem  Geschädigten  ersatzpflichtig,
sondern  statt  seiner  haftet  das  Grundbuchamt  als  solches,  d.  h.  falls  das  Amt
eine  Staatsbehörde  ist,  der  Staat,  falls  es  eine  Gemeindebehörde  ist,  die  Gemeinde.“ ¬
  Ob  Staat  und  Gemeinde  den  Rückgriff  auf  den  schuldigen  Beamten
nehmen  können,  hängt  von  den  Landesgesetzen  ab;  in  Preußen  und  Elsaß1) ¬
  RGrO.  1  Abs.  1.
la)  Pr.  AusfGes.  z.  GrOrdn.  1;  bayr.  AusfGes.  z.  GrOrdn.  1;  sächs.  V.  v.  24.  7.  99
§  19.
Ebenso  hess.  Ges.  v.  22.  7.  99  Art.  1;  els.=lothr.  Ges.  v.  6.  11.  99  §  2  usw.
2)  Württ.  AusfGes.  v.  28.  7.  99  Art.  3,  8;  bad.  Ges.  v.  19.6.  99  §  2,  3,  6.  Siehe
ferner  Meckl.=Schw.  AusfGes.  63  ff.
3)  Siehe  oben  §  165  IX.
4)  RGrOrdn.  12.
            
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