§ 171. Arten der dinglichen Rechte. Buchrechte.
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das Gesetz nicht ausdrucklich zuläßt, noch können sie den Inhalt eines der zugelassenen ¬
Rechte anders bestimmen, als das Gesetz ausdrücklich gestattet. Beispielsweise ¬
ist die Begründung eines dinglichen Pachtverhältnisses an einem
dem Pächter erst in Zukunft zu überlassenden Grundstück schlechterdings unmöglich, ¬
da das Gesetz ein dingliches Pachtrecht erst mit der Überlassung des
Pachtgrundstücks beginnen läßt; unmöglich ist ferner die Begründung eines
vererblichen Nießbrauchs u. s. w.
V. Rechtsquelle für das Grundstückssachenrecht ist außer dem bürgerlichen ¬
Gesetzbuch die Reichsgrundbuchordnung vom 24. März 1897 sowie eine
Reihe von ergänzenden Gesetzen und Verordnungen der Einzelstaaten.
In Preußen ist die RGrOrdn. namentlich ergänzt durch ein besonderes Ausführungsgesetz ¬
vom 26. 9., eine königliche Verordn. vom 13. 11. und zwei Ministerialverfügungen vom
18. und 20. 11. 1899. Für Bayern kommt in Betracht: das AusfGes. z. RGrOrdn. v. 9. 6.
1899, das Ges. betr. die Vorbereitung der Anlegung des Grundbuchs in den Landesteilen
r. d. Rh.s vom 18. 6. nebst Ausführungsverordn. vom 23. 7. 1898 u. s. w.
1. Die Grundbuchbehörden.
§ 172.
Das Grundbuch wird von einem Grundbuchamt geführt.
I. Über die Organisation des Grundbuchamts ist reichsgesetzlich nicht
das mindeste bestimmt. Demnach haben die Einzelstaaten freie Hand.
1. In den meisten Staaten dienen als Grundbuchämter die Amtsgerichte,
z. B. in Preußen, Bayern, Sachsen.!a
2. Anders namentlich in Württemberg und Baden: hier werden die Grundbuchämter ¬
regelmäßig von Notaren unter Mitwirkung der Gemeinde-Ratsschreiber
verwaltet; in Baden kann in den größeren Städten das Grundbuchamt als
Gemeindebehörde eingerichtet werden.?
II. 1. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
Grundbuchbeamten ist nicht, wie dies in der Mehrzahl der Fälle unserm Deliktsrecht ¬
entsprechen würde3, der Beamte selber dem Geschädigten ersatzpflichtig,
sondern statt seiner haftet das Grundbuchamt als solches, d. h. falls das Amt
eine Staatsbehörde ist, der Staat, falls es eine Gemeindebehörde ist, die Gemeinde.“ ¬
Ob Staat und Gemeinde den Rückgriff auf den schuldigen Beamten
nehmen können, hängt von den Landesgesetzen ab; in Preußen und Elsaß1) ¬
RGrO. 1 Abs. 1.
la) Pr. AusfGes. z. GrOrdn. 1; bayr. AusfGes. z. GrOrdn. 1; sächs. V. v. 24. 7. 99
§ 19.
Ebenso hess. Ges. v. 22. 7. 99 Art. 1; els.=lothr. Ges. v. 6. 11. 99 § 2 usw.
2) Württ. AusfGes. v. 28. 7. 99 Art. 3, 8; bad. Ges. v. 19.6. 99 § 2, 3, 6. Siehe
ferner Meckl.=Schw. AusfGes. 63 ff.
3) Siehe oben § 165 IX.
4) RGrOrdn. 12.