47. Abschnitt: Sprithandel.
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47. Abschnitt: Sprithandel.*)
Es ist am hiesigen Platz Gebrauch, beim S prit
handel im Verkehr mit dem Auslande, den Preis
inklusive Faß zu vereinbaren, so daß auf der Faktura
keine Gebinde berechnet werden.
Im Verkehr mit dem Inlande wird der Wert
des Gebindes besonders in Rechnung gestellt; Ver
käufer ist jedoch verpflichtet, innerhalb bestimmter
Zeit, wenn ihm das Gebinde franko Spesen im un
beschädigten Zustande zurückgegeben wird, den in
der Rechnung dafür angesetzten Preis dem Gegen
kontrahenten wieder gut zu bringen.
G 108. Bl. 61 — 13. April 1892.
*) Über Spiritus vgl. die im Abschnitt „Getreide“ ab
gedruckten Gutachten Nr. 53 und Nr. 55.
Bezahlung der
Fastagen;
Pflicht zur Rück
nahme.