Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

47. Abschnitt: Sprithandel. 
511 
47. Abschnitt: Sprithandel.*) 
Es ist am hiesigen Platz Gebrauch, beim S prit 
handel im Verkehr mit dem Auslande, den Preis 
inklusive Faß zu vereinbaren, so daß auf der Faktura 
keine Gebinde berechnet werden. 
Im Verkehr mit dem Inlande wird der Wert 
des Gebindes besonders in Rechnung gestellt; Ver 
käufer ist jedoch verpflichtet, innerhalb bestimmter 
Zeit, wenn ihm das Gebinde franko Spesen im un 
beschädigten Zustande zurückgegeben wird, den in 
der Rechnung dafür angesetzten Preis dem Gegen 
kontrahenten wieder gut zu bringen. 
G 108. Bl. 61 — 13. April 1892. 
*) Über Spiritus vgl. die im Abschnitt „Getreide“ ab 
gedruckten Gutachten Nr. 53 und Nr. 55. 
Bezahlung der 
Fastagen; 
Pflicht zur Rück 
nahme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer