Metadaten : Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

Abschnitt  XIV:  Berechnungen  nach  der  Deutschen  Konkursordnung.
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Die  Forderung  von  300  Mark  ist  also  mit  272,73  Mark  in  Ansatz
zu  bringen.
Der  gefundene  Betrag  von  272,73  Mark  ist  richtig,  denn  derselbe  wächst
zu  5%  in  2  Jahren  auf  den  Nominalbetrag  von  300  Mark  an.
Beweis:
Man  berechnet  die  Zinsen  von  272,73  Mark,  indem  man  diesen  Betrag ¬
  mit  dem  Zinsfuß  und  der  Zeit  multiplizirt  und  durch  100  dividirt.
Also:
272,73  5    2
=  27,27  M.
100
Hierzu  der  gefundene  Betrag  272,73
ergiebt  300,00
M.
Beispiel  2.
Es  soll  im  Konkurse  eine  am  5.  Juni  1889
fällige  unverzinsliche
Forderung  von  310,50  Mark  bezahlt  werden,  der  Konkurs
ist  am  5.  April  1887
eröffnet,  der  Zinsfuß  beträgt  5  vom  Hundert.
Ansatz:  (5  2  Jahre  2  Monate)  +  100  :  100  =  310,50  :  X
31050
31050
31050
31050
»  —
X  = =
  280,15  M.
110,83
26
(6.738)  4  100  1  4  100  1085  7  100
Beweis:  280,15  „  5  :  26  —  30,35  M.
100  :  12
Hierzu
280,15  * „

.
ergiebt.
310,50  M.
Beispiel  3.
Es  soll  eine  am  11.  Oktober  1888  fällige  unverzinsliche  Forderung
von  100  Mark  bezahlt  werden,  der  Konkurs  ist  eröffnet  am  1.  September  1887
der  Zinsfuß  beträgt  5%
+  100  :  100  =  100  :  x
Ansatz:  (5    1  J.  1  M.  10  Tage)
10000
100  :  100
10000
——= =
 -

400    100  5,55  +  100
360  +  30  -  10)  4  100
6
360
360
1000  —  94  74  M.
105,55
Beweis:
94,74  :  5    400
=  5,26  M.
100  :  360
Hierzu
94,74  100,00 „
  M.
ergiebt
Es  ist  vielfach  die  Ansicht  vertreten,  daß  man  als  Jahresbruchtheil  nicht
160  sondern
185  einzustellen  habe.
2.  Wiederkehrende  Hebungen  von  bestimmtem  Betrage  und
bestimmter  Zeitdauer.
Der  §  63  lautet:  „Wiederkehrende  Hebungen  zu  einem  bestimmten  Betrage ¬
  und  von  einer  bestimmten  Zeitdauer  werden  unter  Abrechnung  der
Zwischenzinsen  (§  58)  durch  Zusammenzählung  der  einzelnen  Hebungen  kapitalisirt. ¬
  Der  Gesammtbetrag  darf  den  zum  gesetzlichen  Zinssatze  kapitalisirten
Betrag  derselben  nicht  übersteigen."  Voraussetzung  ist,  daß  das  Recht  auf
            
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