Abschnitt XIV: Berechnungen nach der Deutschen Konkursordnung.
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Die Forderung von 300 Mark ist also mit 272,73 Mark in Ansatz
zu bringen.
Der gefundene Betrag von 272,73 Mark ist richtig, denn derselbe wächst
zu 5% in 2 Jahren auf den Nominalbetrag von 300 Mark an.
Beweis:
Man berechnet die Zinsen von 272,73 Mark, indem man diesen Betrag ¬
mit dem Zinsfuß und der Zeit multiplizirt und durch 100 dividirt.
Also:
272,73 5 2
= 27,27 M.
100
Hierzu der gefundene Betrag 272,73
ergiebt 300,00
M.
Beispiel 2.
Es soll im Konkurse eine am 5. Juni 1889
fällige unverzinsliche
Forderung von 310,50 Mark bezahlt werden, der Konkurs
ist am 5. April 1887
eröffnet, der Zinsfuß beträgt 5 vom Hundert.
Ansatz: (5 2 Jahre 2 Monate) + 100 : 100 = 310,50 : X
31050
31050
31050
31050
» —
X = =
280,15 M.
110,83
26
(6.738) 4 100 1 4 100 1085 7 100
Beweis: 280,15 „ 5 : 26 — 30,35 M.
100 : 12
Hierzu
280,15 * „
.
ergiebt.
310,50 M.
Beispiel 3.
Es soll eine am 11. Oktober 1888 fällige unverzinsliche Forderung
von 100 Mark bezahlt werden, der Konkurs ist eröffnet am 1. September 1887
der Zinsfuß beträgt 5%
+ 100 : 100 = 100 : x
Ansatz: (5 1 J. 1 M. 10 Tage)
10000
100 : 100
10000
——= =
-
400 100 5,55 + 100
360 + 30 - 10) 4 100
6
360
360
1000 — 94 74 M.
105,55
Beweis:
94,74 : 5 400
= 5,26 M.
100 : 360
Hierzu
94,74 100,00 „
M.
ergiebt
Es ist vielfach die Ansicht vertreten, daß man als Jahresbruchtheil nicht
160 sondern
185 einzustellen habe.
2. Wiederkehrende Hebungen von bestimmtem Betrage und
bestimmter Zeitdauer.
Der § 63 lautet: „Wiederkehrende Hebungen zu einem bestimmten Betrage ¬
und von einer bestimmten Zeitdauer werden unter Abrechnung der
Zwischenzinsen (§ 58) durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen kapitalisirt. ¬
Der Gesammtbetrag darf den zum gesetzlichen Zinssatze kapitalisirten
Betrag derselben nicht übersteigen." Voraussetzung ist, daß das Recht auf