III. B. XIII. T. Von dem Aufrrags=Vertrag. 531
Zweytes Kapitel.
Von den Pflichten des Gewalthabers.
1991. Der Gewalthaber ist schuldig, das ihm anvertraute =
Geschäft, so lange der Auftrag besteht, zu vollziehen, =
und wegen dessen Nicht=Vollziehung Entschädigung =
zu leisten.
Er ist auch verbunden, das Geschäft, das beym Absterben =
des Gewaltgebers angefangen war, zu vollenden, =
so fern Gefahr auf dem Verzug ist.
1992. Er haftet für Gefährde und für Versehen seiner =
Geschäftsführung.
Von dem der seinen Auftrag unentgeldlich verrichtet, =
fordert man eine weniger strenge Rechenschaft über
bloßes Versehen, als von dem, der Belohnung erhält.
von seiner
1993. Jeder Gewalthaber ist schuldig,
Geschäftsführung Rechenschaft zu geben, und alles,
was er kraft seines Auftrags empfangen hat, dem Gewaltgeber =
in Rechnung zu bringen, sollte auch diesem
das, was er empfieng, nicht gebührt haben.
1994. Der Gewalthaber haftet für angenommene
Stellvertreter
1.) wenn er die Vollmacht zur After=Gewaltgebung =
nicht erhalten hat;
wenn ihm eine solche Vollmacht zwar, jedoch
2.)
ohne Benennung einer Person ertheilt wurde,
und diejenige, die er gewählt hat, offenbar
geschäftsunfähig oder zahlungsunfähig war.
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