Full text : Land-Recht des Großherzogthums Baden

III.  B.  XIII.  T.  Von  dem  Aufrrags=Vertrag.  531
Zweytes  Kapitel.
Von  den  Pflichten  des  Gewalthabers.
1991.  Der  Gewalthaber  ist  schuldig,  das  ihm  anvertraute =
  Geschäft,  so  lange  der  Auftrag  besteht,  zu  vollziehen, =
  und  wegen  dessen  Nicht=Vollziehung  Entschädigung =
  zu  leisten.
Er  ist  auch  verbunden,  das  Geschäft,  das  beym  Absterben =
  des  Gewaltgebers  angefangen  war,  zu  vollenden, =
  so  fern  Gefahr  auf  dem  Verzug  ist.
1992.  Er  haftet  für  Gefährde  und  für  Versehen  seiner =
  Geschäftsführung.
Von  dem  der  seinen  Auftrag  unentgeldlich  verrichtet, =
  fordert  man  eine  weniger  strenge  Rechenschaft  über
bloßes  Versehen,  als  von  dem,  der  Belohnung  erhält.
von  seiner
1993.  Jeder  Gewalthaber  ist  schuldig,
Geschäftsführung  Rechenschaft  zu  geben,  und  alles,
was  er  kraft  seines  Auftrags  empfangen  hat,  dem  Gewaltgeber =
  in  Rechnung  zu  bringen,  sollte  auch  diesem
das,  was  er  empfieng,  nicht  gebührt  haben.
1994.  Der  Gewalthaber  haftet  für  angenommene
Stellvertreter
1.)  wenn  er  die  Vollmacht  zur  After=Gewaltgebung =
  nicht  erhalten  hat;
wenn  ihm  eine  solche  Vollmacht  zwar,  jedoch
2.)
ohne  Benennung  einer  Person  ertheilt  wurde,
und  diejenige,  die  er  gewählt  hat,  offenbar
geschäftsunfähig  oder  zahlungsunfähig  war.
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