Contents : Kurhessisches Privatrecht (1)

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§  18.  Stadtrechte.
gehört  nur  eines,  das  von  Wetter,  dem  dreizehnten  Jahrhundert
an;  die  meisten  sind  aus  dem  fünzehnten  Jahrhundert  16)
Zahlreicher ¬
  und  ausführlicher  als  die  hessischen  sind  die  Weisthümer
aus  der  Wetterau**),  von  denen  viele  auf  jetzt  zur  Provinz  Hanau
gehörige  Ortschaften  sich  beziehen.
Von  den  Rechtsbüchern  waren  vorzüglich  der  Schwabenspiegel!s
und  das  kleine  Kaiserrecht**)  in  Hessen  verbreitet.
§  18.
Stadtrechte.
Die  Städte  in  Kurhessen,  mit  Ausnahme  von  Eschwege  und
Gelnhausen  Territorialstädte,  leiten  ihre  Entstehung  meist  aus  dem
dreizehnten  und  vierzehnten  Jahrhundert  her,  insoweit  sie  nicht  noch
Der  späten  Entstehung  und  geringern
neuern  Ursprungs  sind  *)
Bedeutung  derselben  ist  es  zuzuschreiben,  daß  keine  auf  die  Entwicklung ¬
  des  Privatrechts  erheblichen  Einfluß  geübt  hat.  Ihre
Stadtrechte,  theils  auf  kaiserlichen  oder  landesherrlichen  Privilegien,
theils  auf  Statuten  beruhend,  betreffen  die  städtische  Verfassung,
die  Gerechtsame  der  Stadt,  das  Gerichtsverfahren  und  die  Polizei?
16)  Bei  Grimm  Weisthümer  III.  321  bis  348.  Einzelne  Weisthümer  bei
Geise  Teutsches  Corpus  juris  S.  532  fgg.,  S.  547,  und  Landau  in  der  Ztschr.
des  Vereins  für  hess.  Gesch.  II.  240.
17)  Bei  Grimm  III.  394  bis  502.  Einzelne  Weisthümer  auch  bei  Senkenberg ¬
  Corp.  Jur.  Germ.  II.  p.  11,  41.  und  Landau  in  der  Zeitschr.  des  Vereins
für  hess.  Gesch.  IV.  279.
18)  Kopp  Ger.  V.  I.  §  25  bis  30.  beweist  die  Verbreitung  des  Schwabenspiegels ¬
  in  Hessen  aus  den  Statuten  von  Frankenberg,  Kassel  und  Alsfeld,  sowie
aus  den  Rechtsbüchern  von  Witzenhausen  und  Eschwege.
19)  Ueber  die  Anwendung  des  kleinen  Kaiserrechts  in  Hessen  und  dessen
Beziehung  zu  den  Ländern  fränkischen  Rechts  vgl.  Senkenberg  Corp.  Jur.  Germ.
I.  Praef.  §  25.  und  Semestr.  p.  12.  Kopp  Ger.  V.  I.  §  18  bis  24.  Endemann: ¬
  Das  Keyserrecht.  1846.  Vorrede  S.  VI,  XV.  Dagegen  Wilda  im
Rhein.  Mus.  III.  113.
1)  Erst  in  der  neuern  Zeit  erbaut  oder  zu  Städten  erhoben  sind:  Neustadt
Hanau  1601,  Wanfried  1608,  Rodenberg  1615,  Sachsenhagen  1680,  Karlshafen ¬
  1699,  Großalmerode  1775,  Bockenheim  1819,  Nauheim  1854.
2)  Vgl.  Arnold  D.  inaug.  de  origine  ac  jure  antiquissimo  quarundam
civitatum  Hassiac.  Cassel.  1849.  Ueber  die  Stadtrechte  der  einzelnen  Stadte
vgl.  die  Spezialgeschichten  derselben,  insbesondere:  Schmincke  Beschreibung  der
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