Besonderer Teil.
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nur die Erlaubnis zum Ausschank von Bier, Wein
und Kaffee erteilt.
Ebensowenig herrscht bei Gewerbetreibenden
völlige Übereinstimmung über den strittigen Begriff.
Das Wort Konzession findet sowohl Anwendung,
wenn es sich um sogen. ganze als auch, wenn es sich
um sogen. halbe Konzessionen handelt, während der
Ausdruck Schankkonzession offenbar ganz überwiegend, -
aber nicht ausnahmslos, in dem Sinne
gedeutet wird, daß es sich dabei um die sogen, volle
Konzession handelt.
Unter diesen Umständen wird man über den Vertragswillen -
der Parteien bei Anwendung des Wortes
„Schank-Konzession“ nur dann ein zutreffendes
Urteil sich bilden können, wenn man die näheren
Umstände des einzelnen Falles in Betracht zieht.
G 50. Bd. XI — Bl. 174 — 7. Juni 1906.
Ist der
Die Beurteilung der Frage, ob ein Destillateur
Destillateur
Handlungs- oder
Gewerbegehilfe, als Handlungsgehilfe oder Gewerbegehilfe anzusehen
ist, ist von den individuellen Verhältnissen des
einzelnen Falles abhängig.
Ein laut Anstellungsvertrages als Destillateur
und Lagerist angenommener Angestellter der in der
Hauptsache nur mit der Mischung von Essenzen,
Herstellung von Likören in der von Kontor
und Expedition räumlich völlig getrennten Arbeitsund ¬
Herstellungsstätte einer Groß-Destillation und
Likörfabrik beschäftigt wird, schriftliche Arbeiten