Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Besonderer  Teil.
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nur  die  Erlaubnis  zum  Ausschank  von  Bier,  Wein
und  Kaffee  erteilt.
Ebensowenig  herrscht  bei  Gewerbetreibenden
völlige  Übereinstimmung  über  den  strittigen  Begriff.
Das  Wort  Konzession  findet  sowohl  Anwendung,
wenn  es  sich  um  sogen.  ganze  als  auch,  wenn  es  sich
um  sogen.  halbe  Konzessionen  handelt,  während  der
Ausdruck  Schankkonzession  offenbar  ganz  überwiegend, -
  aber  nicht  ausnahmslos,  in  dem  Sinne
gedeutet  wird,  daß  es  sich  dabei  um  die  sogen,  volle
Konzession  handelt.
Unter  diesen  Umständen  wird  man  über  den  Vertragswillen -
  der  Parteien  bei  Anwendung  des  Wortes
„Schank-Konzession“  nur  dann  ein  zutreffendes
Urteil  sich  bilden  können,  wenn  man  die  näheren
Umstände  des  einzelnen  Falles  in  Betracht  zieht.
G  50.  Bd.  XI  —  Bl.  174  —  7.  Juni  1906.
Ist  der
Die  Beurteilung  der  Frage,  ob  ein  Destillateur
Destillateur
Handlungs-  oder
Gewerbegehilfe,  als  Handlungsgehilfe  oder  Gewerbegehilfe  anzusehen
ist,  ist  von  den  individuellen  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles  abhängig.
Ein  laut  Anstellungsvertrages  als  Destillateur
und  Lagerist  angenommener  Angestellter  der  in  der
Hauptsache  nur  mit  der  Mischung  von  Essenzen,
Herstellung  von  Likören  in  der  von  Kontor
und  Expedition  räumlich  völlig  getrennten  Arbeitsund ¬
  Herstellungsstätte  einer  Groß-Destillation  und
Likörfabrik  beschäftigt  wird,  schriftliche  Arbeiten
            
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