I. Vom Verfahren
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nen kann, wie schon der Exekutiv- und Wechselprozeß
beweiset, in welchen, ohne Rücksicht auf den Betrag,
wegen Einfachheit des Streitpunktes stets mündliche Instruktion ¬
zum Protokoll eintreten kann, während eine
andere mindere beträchtliche Streitsache wegen ihrer
Verwicklungen oder Weitschichtigkeit besser in
Schriften verhandelt wird. Wie verwickelt kann oft
eine Rechtssache über einen minderbedeutenden Gegenstand, ¬
und wie wichtig eine Injuriensache durch den
besondern Umstand seyn, daß die Partheien einer, mit
vielen andern Rechten und Folgen verbundenen, bevorzugten ¬
Standesehre genießen! Das Gesetz muß hierin
dem vernünftigen Ermessen des Richters vertrauen, ¬
und wenn man in neuer Zeit den Gesetzen oft
mit Grund zum Vorwurf macht, daß sie jenem Ermessen ¬
zu wenig überlassen, so wird man doch nicht tadeln
wollen, daß hier dem richterlichen Ermessen ein eben
nicht bedeutender Punkt überlassen wurde. Uebrigens bemerke ¬
ich noch, um Mißverständnissen vorzubeugen, daß
das schriftliche Verfahren keine eigene Prozeßart
ist, daher gegen die Entscheidung des Richters, ob die
Sache mündlich oder schriftlich instruirt werden soll,
keine Appellation statt findet, folglich auch der Einwurf
wegfällt, es würden durch jene Bestimmung Prozesse
verlängert oder Appellationen veranlaßt."
5) "Hiezu kömmt, daß es vielen Gerichten, insonderheit ¬
den Kreis= und Stadtgerichten am Locale, am Schreiberpersonal =
und an Zeit mangeln würde, wenn alle Prozesse,