Metadaten : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

I.  Vom  Verfahren
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nen  kann,  wie  schon  der  Exekutiv-  und  Wechselprozeß
beweiset,  in  welchen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag,
wegen  Einfachheit  des  Streitpunktes  stets  mündliche  Instruktion ¬
  zum  Protokoll  eintreten  kann,  während  eine
andere  mindere  beträchtliche  Streitsache  wegen  ihrer
Verwicklungen  oder  Weitschichtigkeit  besser  in
Schriften  verhandelt  wird.  Wie  verwickelt  kann  oft
eine  Rechtssache  über  einen  minderbedeutenden  Gegenstand, ¬
  und  wie  wichtig  eine  Injuriensache  durch  den
besondern  Umstand  seyn,  daß  die  Partheien  einer,  mit
vielen  andern  Rechten  und  Folgen  verbundenen,  bevorzugten ¬
  Standesehre  genießen!  Das  Gesetz  muß  hierin
dem  vernünftigen  Ermessen  des  Richters  vertrauen, ¬
  und  wenn  man  in  neuer  Zeit  den  Gesetzen  oft
mit  Grund  zum  Vorwurf  macht,  daß  sie  jenem  Ermessen ¬
  zu  wenig  überlassen,  so  wird  man  doch  nicht  tadeln
wollen,  daß  hier  dem  richterlichen  Ermessen  ein  eben
nicht  bedeutender  Punkt  überlassen  wurde.  Uebrigens  bemerke ¬
  ich  noch,  um  Mißverständnissen  vorzubeugen,  daß
das  schriftliche  Verfahren  keine  eigene  Prozeßart
ist,  daher  gegen  die  Entscheidung  des  Richters,  ob  die
Sache  mündlich  oder  schriftlich  instruirt  werden  soll,
keine  Appellation  statt  findet,  folglich  auch  der  Einwurf
wegfällt,  es  würden  durch  jene  Bestimmung  Prozesse
verlängert  oder  Appellationen  veranlaßt."
5)  "Hiezu  kömmt,  daß  es  vielen  Gerichten,  insonderheit ¬
  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  am  Locale,  am  Schreiberpersonal =
  und  an  Zeit  mangeln  würde,  wenn  alle  Prozesse,
            
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