Object : Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

104

Mforderungerwkeserr wird, domoch die -Kompensation als
schon früher eingetreten angenommen wird. ^ Das ist
doch noch mehr als das Einziehen des unstreitig nick me
bedingt Verschuldeten! —' Sollten wir daher endlich nicht
auch' dieses Vyrurtheil fahren lassen?- Das Unglück ist
ja doch so sehr groß nicht, daß in derselben Sache- eine
Ägnkn'öns- Resolution msi» ein konttadiktorisches Erkenntniß
erlassen werde, «nd doch kann dieses allein es seyn, was
die Bestimmung-der Gerichtsordnung hervorgerufen har.
Treten wir doch ans nnsern Formeln in das gesunde,
frische-Leben hinaus! Man lege sich doch, nur die.Frage
vor, wie man einem gebildeten Laken den nöthigenden
Grund der versagten-4xn!ror!s deutlich machen wolle! —
.Dem erfahrnen Juristen ist es übrigens bekannt, wie
höchst wichtig dieser. Gegenstand in.der Wirklichkeit sey-.
Es ist eine gewöhnliche Marime schlechter Schuldner, bei
einer yn und. für sich nicht zu bestreitenden Forderung
irgend, einen unbedeutenden Punkt ausfindigM machen, über
den.man. streiten rmd sonach auch, die Zahlung des Unbe-
strütenen., estrigeJahre lang Hinhalten könne. Solche
Prozesse würden oft gar nicht einmal entstehen, wenn,
dadurch nicht die Zahlung des Liguiden aufgehalten. wcv
den könnte.

,u) Allgem. Landr, Th. l. Tit. 16. §; 359 - 361, 3k»k.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer