Von der Ehrenzahlung, §. 78 [§. 64 d. a. d. W.).
491
mit Uebergehung des vorgehenden, auf dem Wechsel befindlichen
Ehrenacceptanten, ein angegangener nachstehender Ehrenacceptant
die Zahlung leistet oder verweigert. -- Unrichtig, bez. inconsequent,
erscheint der §. 64 insofern, als er ganz allgemein ausspricht,
daß ein zahlender Intervenient, welcher ausweislich des Wechsels,
bez. des Protestes, einen andern verdrängt, der ihm hiernach nachstehen ¬
müßte, nur den Regreß gegen diejenigen verlieren soll, welche
durch die Zahlung des verdrängten Intervenienten befreit worden
wären. Denn inhaltlich des §. 62 müßte, wenn der verdrängte
Intervenient ein auf dem Wechsel befindlicher Nothadressat oder
Ehrenacceptant war, der Regreß auch gegen den Honoraten des
verdrängten Intervenienten und nicht bloß gegen die Nachmänner
jenes Honoraten verloren gehen, obgleich letztere allein im Falle
der Ehrenzahlung des verdrängten Intervenienten vom Regresse
ganz befreit worden wären. Es kann hier nämlich keinen Unterschied ¬
machen, ob ein solcher vorgehender Intervenient nicht zur
Zahlung gelangt, weil er nicht vom Wechselinhaber befragt, bez.
mit der angebotenen Ehrenzahlung zurückgewiesen, oder weil er von
Hieraus geht denn
einem andern Intervenienten verdrängt wird. -auch -
zugleich hervor, daß ein Nothadressat oder Ehrenacceptant
einem dritten Intervenienten vorgehen muß, welcher zu Ehren des
Nothadressanten, bez. Honoraten des Ehrenacceptanten, Zahlung leisten ¬
will. Denn als Geschäftsführer des letzteren steht hier dem Nothadressaten ¬
oder Ehrenacceptanten der dritte Intervenient eben so
nach, als der Wechselinhaber. Die beiden letzteren stehen hier aber
auf ganz gleicher Linie, weßhalb denn auch durch Zurückweisung
der von einem solchen sonstigen Intervenienten angebotenen Ehrenzahlung ¬
der Regreß nicht gegen den Honoraten, sondern nur gegen
die Nachmänner desselben verloren gehen soll. - Hatte ferner der
im Wechsel benannte Ehrenacceptant zu Ehren eines Nothadressanten
den Accept geleistet, so muß der von diesem benannte Nothadressat
als selbstgewählter Geschäftsführer vorgehen. Dagegen kann dem
Bezogenen, welcher bloß zu Ehren eines Nothadressanten den Wechsel
acceptirt hat, kein Vorzug vor dem durch den letzteren benannten
Nothadressaten eingeräumt werden. Die hier hervorgehobenen
Mängel und Unvollständigkeiten sind auch theilweise wenigstens bei
der Berathung der verschiedenen Preuß. Entwürfe gerügt worden.
Nach §. 164 des ersten Preuß. Entwurfs hatte der zur Ehrenzahlung