Inhaltsverzeichnis : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Von  der  Ehrenzahlung,  §.  78  [§.  64  d.  a.  d.  W.).
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mit  Uebergehung  des  vorgehenden,  auf  dem  Wechsel  befindlichen
Ehrenacceptanten,  ein  angegangener  nachstehender  Ehrenacceptant
die  Zahlung  leistet  oder  verweigert.  --  Unrichtig,  bez.  inconsequent,
erscheint  der  §.  64  insofern,  als  er  ganz  allgemein  ausspricht,
daß  ein  zahlender  Intervenient,  welcher  ausweislich  des  Wechsels,
bez.  des  Protestes,  einen  andern  verdrängt,  der  ihm  hiernach  nachstehen ¬
  müßte,  nur  den  Regreß  gegen  diejenigen  verlieren  soll,  welche
durch  die  Zahlung  des  verdrängten  Intervenienten  befreit  worden
wären.  Denn  inhaltlich  des  §.  62  müßte,  wenn  der  verdrängte
Intervenient  ein  auf  dem  Wechsel  befindlicher  Nothadressat  oder
Ehrenacceptant  war,  der  Regreß  auch  gegen  den  Honoraten  des
verdrängten  Intervenienten  und  nicht  bloß  gegen  die  Nachmänner
jenes  Honoraten  verloren  gehen,  obgleich  letztere  allein  im  Falle
der  Ehrenzahlung  des  verdrängten  Intervenienten  vom  Regresse
ganz  befreit  worden  wären.  Es  kann  hier  nämlich  keinen  Unterschied ¬
  machen,  ob  ein  solcher  vorgehender  Intervenient  nicht  zur
Zahlung  gelangt,  weil  er  nicht  vom  Wechselinhaber  befragt,  bez.
mit  der  angebotenen  Ehrenzahlung  zurückgewiesen,  oder  weil  er  von
Hieraus  geht  denn
einem  andern  Intervenienten  verdrängt  wird.  -auch -
  zugleich  hervor,  daß  ein  Nothadressat  oder  Ehrenacceptant
einem  dritten  Intervenienten  vorgehen  muß,  welcher  zu  Ehren  des
Nothadressanten,  bez.  Honoraten  des  Ehrenacceptanten,  Zahlung  leisten ¬
  will.  Denn  als  Geschäftsführer  des  letzteren  steht  hier  dem  Nothadressaten ¬
  oder  Ehrenacceptanten  der  dritte  Intervenient  eben  so
nach,  als  der  Wechselinhaber.  Die  beiden  letzteren  stehen  hier  aber
auf  ganz  gleicher  Linie,  weßhalb  denn  auch  durch  Zurückweisung
der  von  einem  solchen  sonstigen  Intervenienten  angebotenen  Ehrenzahlung ¬
  der  Regreß  nicht  gegen  den  Honoraten,  sondern  nur  gegen
die  Nachmänner  desselben  verloren  gehen  soll.  -  Hatte  ferner  der
im  Wechsel  benannte  Ehrenacceptant  zu  Ehren  eines  Nothadressanten
den  Accept  geleistet,  so  muß  der  von  diesem  benannte  Nothadressat
als  selbstgewählter  Geschäftsführer  vorgehen.  Dagegen  kann  dem
Bezogenen,  welcher  bloß  zu  Ehren  eines  Nothadressanten  den  Wechsel
acceptirt  hat,  kein  Vorzug  vor  dem  durch  den  letzteren  benannten
Nothadressaten  eingeräumt  werden.  Die  hier  hervorgehobenen
Mängel  und  Unvollständigkeiten  sind  auch  theilweise  wenigstens  bei
der  Berathung  der  verschiedenen  Preuß.  Entwürfe  gerügt  worden.
Nach  §.  164  des  ersten  Preuß.  Entwurfs  hatte  der  zur  Ehrenzahlung
            
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