Metadaten : Ellinger, Joseph: Handbuch des österreichischen Civil-Rechtes

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worden,  so  hätte  der  Vorkaufsberechtigte  die  Sache  nur  um  den  von  dem
ersten  Erwerber  bezahlten  Preis  und  dessen  allfällige  Rebenbedingungen
einzulöfen.
§.  1080.
Bei  dem  Kaufe  auf  die  Probe  geht  das  Kaufstück  vor
Bezahlung  des  Preises  nicht  in  das  Eigenthum  des  Käufers.
Der  Käufer  wird  während  der  Probezeit  als  ein  Entlehner;  nach
Verlauf  dieser  Zeit  aber  das  Kaufgeschäft  für  unbedingt  abgeschlossen, =
  und  der  Käufer  als  Eigenthümer  des  Kaufstückes
angesehen.
Nach  Verlauf  der  Probezeit  wird  der  Käufer  Eigenthümer,  wenn
gleich  die  Bezahlung  des  Kaufpreises  noch  nicht  erfolgt  wäre,  und  es  wird
ein  Kauf  auf  Borg  angenommen  (§.  1063).  Dieses  gilt  auch  bei  unbeweglichen =
  Sachen;  obwohl  ihr  Eigenthum  sonst  nur  durch  die  büchliche  Eintragung
erworben  werden  kann  (wichtig  wegen  §.  1051).  Der  Verkäufer  kann  —  nach
abgeschlossenem  Kaufe  auf  Probe  —  auf  Uebergabe  der  Sache  zur
Probe  auch  dann  belangt  werden,  wenn  er  gleich  den  Kaufpreis  noch  nicht
erhalten  hätte.
§.  1081.
Hat  der  Käufer  für  das  übernommene  Kaufstück  den  Preis
bezahlt,  so  gebührt  ihm  sogleich  das  Eigenthum;  er  kann  aber
vor  Verlauf  der  Probezeit  von  dem  Kaufe  zurück  treten.
Der  die  Sache  während  der  Probezeit  getroffene  Zufall  geht  auf  seine
Rechnung  (§.  1311);  wodurch  also  möglicherweise  die  Rückstellung  vereitelt
werden  kann.  Es  wird  daher  vorsichtiger  sein,  den  Kaufpreis  erst  nach  Verlauf ¬
  der  Probezeit  zu  bezahlen  (§.  1080).
§.  1082.
Ist  die  Probezeit  durch  Verabredung  nicht  bestimmt  worden,
so  wird  sie  bei  beweglichen  Sachen  auf  drei  Tage;  bei  unbeweglichen ¬
  aber  auf  Ein  Jahr  angenommen.
Und  zwar  vom  Tage  der  Uebergabe,  worunter  bei  unbeweglichen  Sachen ¬
  schon  die  physische  Uebergabe  zu  verstehen  ist.
§.  1083.
Wird  das  Kaufgeschäft  mit  dem  Vorbehalte  verabredet,  daß  Beru
mit  Vorder ¬
  Verkäufer,  wenn  sich  binnen  einer  bestimmten  Zeit  ein  bes=behalt
eines  bessern =
  Käuserer =
  Käufer  meldet,  denselben  vorzuziehen  befugt  sey,  so  bleibt
in  dem  Falle,  daß  das  Kaufstück  nicht  übergeben  worden,  die

Kauf
auf  die
Prode.
            
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