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worden, so hätte der Vorkaufsberechtigte die Sache nur um den von dem
ersten Erwerber bezahlten Preis und dessen allfällige Rebenbedingungen
einzulöfen.
§. 1080.
Bei dem Kaufe auf die Probe geht das Kaufstück vor
Bezahlung des Preises nicht in das Eigenthum des Käufers.
Der Käufer wird während der Probezeit als ein Entlehner; nach
Verlauf dieser Zeit aber das Kaufgeschäft für unbedingt abgeschlossen, =
und der Käufer als Eigenthümer des Kaufstückes
angesehen.
Nach Verlauf der Probezeit wird der Käufer Eigenthümer, wenn
gleich die Bezahlung des Kaufpreises noch nicht erfolgt wäre, und es wird
ein Kauf auf Borg angenommen (§. 1063). Dieses gilt auch bei unbeweglichen =
Sachen; obwohl ihr Eigenthum sonst nur durch die büchliche Eintragung
erworben werden kann (wichtig wegen §. 1051). Der Verkäufer kann — nach
abgeschlossenem Kaufe auf Probe — auf Uebergabe der Sache zur
Probe auch dann belangt werden, wenn er gleich den Kaufpreis noch nicht
erhalten hätte.
§. 1081.
Hat der Käufer für das übernommene Kaufstück den Preis
bezahlt, so gebührt ihm sogleich das Eigenthum; er kann aber
vor Verlauf der Probezeit von dem Kaufe zurück treten.
Der die Sache während der Probezeit getroffene Zufall geht auf seine
Rechnung (§. 1311); wodurch also möglicherweise die Rückstellung vereitelt
werden kann. Es wird daher vorsichtiger sein, den Kaufpreis erst nach Verlauf ¬
der Probezeit zu bezahlen (§. 1080).
§. 1082.
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden,
so wird sie bei beweglichen Sachen auf drei Tage; bei unbeweglichen ¬
aber auf Ein Jahr angenommen.
Und zwar vom Tage der Uebergabe, worunter bei unbeweglichen Sachen ¬
schon die physische Uebergabe zu verstehen ist.
§. 1083.
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß Beru
mit Vorder ¬
Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein bes=behalt
eines bessern =
Käuserer =
Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sey, so bleibt
in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die
Kauf
auf die
Prode.