Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

37.  Abschnitt:  Nahrungs-  und  Genußmittel.
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wurde,  geschlossen  werden  kann,  daß  dieses  Zahlungsziel -
  auch  für  die  weiteren  Geschäfte  gelten  soll,  muß
der  richterlichen  Entscheidung  vorbehalten  bleiben.
G  244.  Bd.  I  - -
  Bl.  24  —  15.  Juli  1905.
24.
Ziel  und  KassaDie -
  von  uns  angestellten  Ermittelungen  haben
skonto.
Kakao.
ein  übereinstimmendes  Ergebnis  bezüglich  des  im
Kakaohandel  üblichen  Zahlungsziels  und  Skontosatzes -
  nicht  ergeben.
Die  uns  gewordenen  Angaben  schwanken  in  ersterer
Beziehung  zwischen  einem  und  drei  Monaten,  in
letzterer  Beziehung  zwischen  einem  und  drei  Prozent
und  bezüglich  der  Fristen,  innerhalb  deren  Zahlung
erfolgen  muß,  damit  der  Käufer  zum  Skontoabzug
berechtigt  ist,  zwischen  acht  und  vierzig  Tagen.
Auch  wird  uns  von  Fällen  berichtet,  in  denen  Zahlung
sofort  ohne  Inanspruchnahme  eines  Skontos  stattfindet. -

G  234.  Bd.  I  —  Bl.  42  —  23.  Februar  1905.
25.
Wachs.
Wachs  wird  nach  Handelsgebrauch  mit  einem
dreimonatigen  Zahlungsziel  oder  bei  Barzahlung
mit  1½  %  Diskont  gehandelt.
G  218.  Bd.  III  —  Bl.  91  —  9.  November  1903.
26.
Es  ist  im  Kartoffelhandel  Handelsgebrauch,  daß  Zahlungszeit  bei
Teillieferungen.
bei  einem  Abschluß  unter  folgenden  Bedingungen:
Kartoffeln.
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