Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

37. Abschnitt: Nahrungs- und Genußmittel. 
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18. 
Im Handel mit Konserven (insbesondere mit Besondere Be 
zahlung der 
Fastagen, Kisten, 
den in Zucker konservierten Früchten) werden die 
Körbe. 
Fastagen berechnet, sofern nichts anderes verein- Konserven. 
bart ist. 
G 47. Bd. III — Bl. 1 — 4. Januar 1890. 
19. 
Im Handel mit Preißelbeeren ist es handelsüblich, Preiselbeeren. 
daß die Kisten besonders berechnet werden. 
G 115. Bd. I  
Bl. 147 — 23. November 1904. 
20. 
Pflaumen. 
Die von Bosnien und Ungarn mit Pflaumen hier 
eintreffenden Körbe sind derart in Form, Größe, 
Gewicht und Herstellungsart verschieden, daß im 
Pflaumen-Großhandel mit diesen Ländern ein allge 
meiner Handelsbrauch, wonach bei Berechnung der 
Menge das Gewicht der Körbe und im vereinbarten 
Preise der Wert der Körbe einbegriffen sein soll, 
bisher sich nicht hat herausbilden können. Der 
Umstand, daß es um ein Geschäft mit bosnischen 
und ungarischen Pflaumen nach Meterzentnem und 
in Körben mit vorgeschriebenem Meist-Inhalt sich 
handelt, ändert daran nichts. 
G 115. Bd. I — Bl. 149  
17. März 1905. 
21. 
Im Handel mit Zuckerwaren besteht kein Zucker. 
Handelsgebrauch, wonach bei mündlicher Verein 
barung, daß die leere Emballage zurückgeschickt 
Apt, Gutachten. **
	        
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