37. Abschnitt: Nahrungs- und Genußmittel.
481
18.
Im Handel mit Konserven (insbesondere mit Besondere Be
zahlung der
Fastagen, Kisten,
den in Zucker konservierten Früchten) werden die
Körbe.
Fastagen berechnet, sofern nichts anderes verein- Konserven.
bart ist.
G 47. Bd. III — Bl. 1 — 4. Januar 1890.
19.
Im Handel mit Preißelbeeren ist es handelsüblich, Preiselbeeren.
daß die Kisten besonders berechnet werden.
G 115. Bd. I
Bl. 147 — 23. November 1904.
20.
Pflaumen.
Die von Bosnien und Ungarn mit Pflaumen hier
eintreffenden Körbe sind derart in Form, Größe,
Gewicht und Herstellungsart verschieden, daß im
Pflaumen-Großhandel mit diesen Ländern ein allge
meiner Handelsbrauch, wonach bei Berechnung der
Menge das Gewicht der Körbe und im vereinbarten
Preise der Wert der Körbe einbegriffen sein soll,
bisher sich nicht hat herausbilden können. Der
Umstand, daß es um ein Geschäft mit bosnischen
und ungarischen Pflaumen nach Meterzentnem und
in Körben mit vorgeschriebenem Meist-Inhalt sich
handelt, ändert daran nichts.
G 115. Bd. I — Bl. 149
17. März 1905.
21.
Im Handel mit Zuckerwaren besteht kein Zucker.
Handelsgebrauch, wonach bei mündlicher Verein
barung, daß die leere Emballage zurückgeschickt
Apt, Gutachten. **