No. 24.
Deutsche Juristen-Zeitung.
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als selbstverständlich vorausgesetzt, dafs der Nach-
lafskonkurs zulässig ist, wenn die Erbschaft mit der
Rechtswohlthat des Inventars angetreten ist, wenn
die Erbschaft ausgeschlagen wurde und wenn sie
noch nicht geteilt ist; ausgeschlossen soll nur der
Nachlafskonkurs über einen einzelnen Erbteil sein
(§ 206e). Wenn die Teilung schon vollzogen ist,
so kann eine Konkursmasse nur dadurch gesammelt
werden, dafs die Teilung wieder rückgängig gemacht
wird. Bezüglich der im Besitze der Erben gebliebenen
Sachen ist § 108 KO. anwendbar. Soweit die Erben
aber aus dem Erlöse für versilberte Nachlafsgegen-
stände Bargeld empfangen haben, müfsten sie
angehalten werden, diese Beträge zur Masse ein-
zuzahlen; ein Rechtssatz dieses Inhalts ist jedoch
von der Denkschrift nicht vorgesehen. Bei individuell
bestimmten Sachen kann deren Eigenschaft als
Nachlafssachen und deshalb ihre Zugehörigkeit zur
Masse trotz erfolgter Teilung als selbstverständlich
erscheinen, bei fungiblen Sachen, insbesondere Geld-
stücken, und nach der Vermischung ist dies nicht
möglich.
Dafs der Nachlafskonkurs Partikularkonkurs ist,
wird in der Denkschrift zwar nur mittelbar aber
sehr deutlich durch § 206 d anerkannt, welcher den
Fall eines Zusammentreffens des Konkurses über das
Vermögen eines Erben mit dem Nachlafskonkurs
betrifft und die Nachlafsgläubiger, denen der Erbe
unbeschränkt haftet, im Konkursverfahren über das
Vermögen des Erben nach den Bestimmungen über
Absonderungsberechtigte behandelt. Da der Nachlafs-
konkurs Partikularkonkurs ist, ist es auch der Kon-
kurs über das sonstige Vermögen des Erben. Noch
ein anderer Fall des Partikularkonkurses wird dadurch
geschaffen, dafs bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
ein besonderes Konkursverfahren über das Gesamt-
gut und unter Anwendung der für den Nachlafs-
konkurs geltenden Bestimmungen stattfinden soll.
Durch diese Neuordnung wird also in das ursprüng-
liche Prinzip des Universalkonkurses (§ 1 KO.) eine
Bresche gelegt.
Unter den zur Stellung des Eröffnungsantrages
legitimierten Personen werden neben den Erben an-
statt der allgemeinen Kategorie der Vertreter des
Nachlasses (§ 205 KO.) NachlafsVerwalter, Nachlafs-
pfieger, Testamentsvollstrecker, denen die Verwaltung
des Nachlasses zusteht, genannt; Vertreter des Nach-
lasses sind diese Personen nicht, weil der Nachlafs
im BGB. nicht als juristische Person aufgefafst wird.
Antragsberechtigt sind ferner die Vermächtnisnehmer
sowie der Ehemann, wenn die Frau Erbin ist und
der Nachlafs zum eingebrachten Gut oder zum
Gesamtgut gehört. Gegenüber diesem Kreise von
Antragsberechtigten bildet die einzige Schranke eine
Antragsfrist von 2 Jahren, nach deren Ablauf dem
Erben ein Widerspruchsrecht zustehen soll, welches
mehrere Erben nur gemeinsam ausüben dürfen, und
dessen Ausübung unbeschränkte Haftung für Nachlafs-
schulden nach sich zieht.
Zu Gunsten der Masse will die Denkschrift die
Anfechtungsmöglichkeit erweitern und die ab-
gesonderte Befriedigung weit über die Grenzen des
§12 hinaus versagen, so dafs alle nach Eintritt des
Erbfalles gegen den Nachlafs erfolgten Mafsregeln
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ab-
gesonderte Befriedigung nicht gewähren. Wer vor
der Konkurseröffnung über den Nachlafs durch eine
solche Mafsregel zu seiner Befriedigung gelangt ist,
würde von der jetzt geltenden Bestimmung nicht ge-
troffen, jedoch möglicherweise der Anfechtung aus-
gesetzt sein. Als neuer Anfechtungsthatbestand wird
im § 205 e die vor der Konkurseröffnung erfolgende
Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen
oder Auflagen aufgestellt und den unentgeltlichen
Verfügungen des Erben gleichgesetzt.
Die nämliche Tendenz hat die Versagung des
Zurückbehaltungsrechtes für Aufwendungen des Erben;
doch werden diese als Masseschulden anerkannt,
und dadurch ist eine Benachteiligung der Erben
möglichst verhütet. Der Kreis der Masseschulden
erscheint auch sonst erheblich erweitert.
Als Nachlafsgläubiger kann jeder auftreten, der
eine Nachlafsverbindlichkeit geltend zu machen hat
und nicht durch Aufgebotsverfahren oder Zeitablauf
ausgeschlossen ist. Dafs auch der Erbe selbst, wie
die Denkschrift will, als Nachlafsgläubiger anmelden
kann, ergiebt sich als logische Folge aus § 1976
BGB., welches die Wirkungen der confusio für die
Fälle der Nachlafs Verwaltung und des Nachlafs-
konkurses authebt.
Für die Rangordnung sollen im allgemeinen die
§§ 53, 54 KO. gelten, letzterer jedoch mit einer
Abweichung, welche sich aus der Eigentümlichkeit
des Nachlafskonkurses erklärt. Die Denkschrift
zählt nämlich im § 205 k fünf Gruppen von Forde-
rungen auf, welche erst nach den übrigen Ver-
bindlichkeiten und in der Rang - Ordnung ihrer
Aufzählung, bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer
Beträge berichtigt werden sollen. Es ergeben sich
dadurch bei der Anlage der Forderungsanmeldungs-
tabellen für die bevorrechtigtenForderungen 5Klassen
wie sonst, für die nicht berechtigten Forderungen aber
statt einer Klasse 6 Klassen (§ 54 Ziff. 6 und
§ 205k Ziff. 1—5). Hierunter stehen in 2.-4. Reihe
solche Ansprüche, welche im gewöhnlichen Konkurs-
verfahren durch § 56 von der Berücksichtigung un-
bedingt ausgeschlossen sind. Diese Eigentümlichkeit
rechtfertigt sich dadurch, dafs nach Aufhebung eines
sonstigen Konkurs-Verfahrens für diese aus-
geschlossenen Forderungen immer noch der Gemein-
schuldner haftbar bleibt, während beim Nachlafs-
konkurs und nach dessen Beendigung bei einer
Mehrheit von Erben die Befriedigung erschwert, bei
Mangel von Erben aber ganz ausgeschlossen wäre.
Es erscheint auch gerechtfertigt, dafs die gegen den
Erblasser selbst entstandenen Ansprüche den An-
sprüchen aus Verfügungen von Todes wegen Vor-
gehen. Die Angehörigen der vier letzten Gläubiger-
klassen des § 205 k sind auch dadurch ausgezeichnet,
dafs sie auf den Zwangsvergleich nur negativen
Einflufs üben können, in sofern sie bei der Ab-
stimmung kein Stimmrecht haben, aber die Verwerfung