zwischen Descendenten und Collateralen. 423
welcher jedem Einzelnen in der Theilung zufiel. Es wurde daber ¬
alles Recht auf den Theil, der dem andern Mittheilhaber zusiel, ¬
durch die Theilung selbst aufgehoben 2) und dasselbe fiel in
Ermangelung eines Lehenfolgers mit Ausschluß der ehemaligen
Theilhaber als eroͤffnet an den Lehensherrn zurüͤck, wie dieß aus
dem sächsischen 5) und schwäbischen Lehenrechte *), so wie dem
frankischen oder Kaiserrechte 4), ersichtlich ist.
Den nachtheiligen Folgen der Theilung und Brechung
der gesammten Hand auszuweichen, schlugen die Coinvestirten
verschiedene Wege ein. Sie suchten sich deshalb anfangs durch
Eventual=Investitur zu helfen, wodurch sie auf den Fall, wo ein
oder der andere Lehenstheil eröffnet wurde, das Successionsrecht
erlangten. Dann waren sie wegen Beybehaltung des nutzbaren
Miteigenthums, das sie ehehin durch die Simultan-Investitur
an dem Lehen erlangt hatten, selbst in der Theilung besorgt,
und gingen dieselbe mit mehr Vorsicht, und zwar dergestalt ein,
daß sie die Gemeinschaft bloß in Rücksicht des Besitzes und des
Früchtenbezuges aufhoben, uͤbrigens aber das Lehenseigenthum
unter sich aufrecht erhielten, und in der Hinsicht noch nach geDaß ¬
pflogener Theilung die Simultan-Investitur erhielten.
dergleichen Theilungen von den Deutschen hin und wieder vorgenommen ¬
wurden, und man darauf zu provoziren das Recht hatte,
ist aus dem fränkischen Lehen=oder Kaiserrechte erwiesen e). Von
einer
a) I. F. S. cap. XXXII. Wenn sie sich also theilen, so hat ihr
keiner kein Recht mehr an dem abgetheilten Gute.
b) I. F. A. cap. III. §. 3. cap. LXV. §. 2.
c) I.F. S. art. XXXIV. Confer. Vet. Auct. de benef. P. I. §. 84.
d) Kaisereecht B. III. Art. 12. Teylet her aber se noch
dez KeyssersRechte, also he ezer dem Lehen hat gesatzt,
Vorsterbin den dy eyne Sythen, so fallen se in dez
Keyssers Hant, und ist verloren von den ez geteylet
ist: sint in des Riches Rechte stet geschrebin: Geteylet
Lehin daz sal dem Riche ersterbin. Conf. art. 25.
e) I. F. Fr. 5. Caes. Lib. III. art. XI. Si plures lint heredes,
quorum alter divisionem feudi non quoad proprietatem, led quoad
usum¬