Inhaltsverzeichnis : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (3)

zwischen  Descendenten  und  Collateralen.  423
welcher  jedem  Einzelnen  in  der  Theilung  zufiel.  Es  wurde  daber ¬
  alles  Recht  auf  den  Theil,  der  dem  andern  Mittheilhaber  zusiel, ¬
  durch  die  Theilung  selbst  aufgehoben  2)  und  dasselbe  fiel  in
Ermangelung  eines  Lehenfolgers  mit  Ausschluß  der  ehemaligen
Theilhaber  als  eroͤffnet  an  den  Lehensherrn  zurüͤck,  wie  dieß  aus
dem  sächsischen  5)  und  schwäbischen  Lehenrechte  *),  so  wie  dem
frankischen  oder  Kaiserrechte  4),  ersichtlich  ist.
Den  nachtheiligen  Folgen  der  Theilung  und  Brechung
der  gesammten  Hand  auszuweichen,  schlugen  die  Coinvestirten
verschiedene  Wege  ein.  Sie  suchten  sich  deshalb  anfangs  durch
Eventual=Investitur  zu  helfen,  wodurch  sie  auf  den  Fall,  wo  ein
oder  der  andere  Lehenstheil  eröffnet  wurde,  das  Successionsrecht
erlangten.  Dann  waren  sie  wegen  Beybehaltung  des  nutzbaren
Miteigenthums,  das  sie  ehehin  durch  die  Simultan-Investitur
an  dem  Lehen  erlangt  hatten,  selbst  in  der  Theilung  besorgt,
und  gingen  dieselbe  mit  mehr  Vorsicht,  und  zwar  dergestalt  ein,
daß  sie  die  Gemeinschaft  bloß  in  Rücksicht  des  Besitzes  und  des
Früchtenbezuges  aufhoben,  uͤbrigens  aber  das  Lehenseigenthum
unter  sich  aufrecht  erhielten,  und  in  der  Hinsicht  noch  nach  geDaß ¬

pflogener  Theilung  die  Simultan-Investitur  erhielten.
dergleichen  Theilungen  von  den  Deutschen  hin  und  wieder  vorgenommen ¬
  wurden,  und  man  darauf  zu  provoziren  das  Recht  hatte,
ist  aus  dem  fränkischen  Lehen=oder  Kaiserrechte  erwiesen  e).  Von
einer
a)  I.  F.  S.  cap.  XXXII.  Wenn  sie  sich  also  theilen,  so  hat  ihr
keiner  kein  Recht  mehr  an  dem  abgetheilten  Gute.
b)  I.  F.  A.  cap.  III.  §.  3.  cap.  LXV.  §.  2.
c)  I.F.  S.  art.  XXXIV.  Confer.  Vet.  Auct.  de  benef.  P.  I.  §.  84.
d)  Kaisereecht  B.  III.  Art.  12.  Teylet  her  aber  se  noch
dez  KeyssersRechte,  also  he  ezer  dem  Lehen  hat  gesatzt,
Vorsterbin  den  dy  eyne  Sythen,  so  fallen  se  in  dez
Keyssers  Hant,  und  ist  verloren  von  den  ez  geteylet
ist:  sint  in  des  Riches  Rechte  stet  geschrebin:  Geteylet
Lehin  daz  sal  dem  Riche  ersterbin.  Conf.  art.  25.
e)  I.  F.  Fr.  5.  Caes.  Lib.  III.  art.  XI.  Si  plures  lint  heredes,
quorum  alter  divisionem  feudi  non  quoad  proprietatem,  led  quoad
usum¬
            
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