Full text : Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 2 (1818))

Ueber  das  Verbrechen
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brechens  zu  begründen.  Aber  auch  hier  ist  die  Lebensfähigkeit -
  willkührlich  in  den  Thatbestand  hineingetragen, -
  indem  sich  die  Bestimmung,  daß  das  Kind  Leben -
  und  Gliedmaßen  empfangen  habe,  nur  auf  das
Leben  des  Kindes  überhaupt  bezieht.  Nach  den  Jdeen,
welche  den  Gesetzgeber  leiteten,  ist  nämlich  anzunehmen, -
  daß  er  unter  Leben  nichts  anders  verstand,
als  die  Beseelung,  und  unter  Gliedmäßigkeit -
  die  geschehene  Bildung  des  menschlichen
Körpers;  beides  zusammengenommen  machte  mithin -
  das  physische  Leben  im  Ganzen  aus,  und  es  war
in  Bezug  auf  den  Begriff  des  Verbrechens  einerlei,
ob  das  Kind  lebensfähig  oder  lebensunfähig  —  nach
heutiger  Ansicht  —  gebohren  war;  genug  wenn  sein  Körper -
  ausgebildet  und  es  lebend  gebohren  war.  Auch
hier  leitete  den  Gesetzgeber  die  natürliche,  durch  keine
Spitzfindigkeiten  getrübte  Ansicht,  daß  bei  der  Tödtung
überhaupt  die  Fähigkeit  fortzuleben  unnöthig  ist,  indem -
  die  Vernichtung  eines  todtkranken  Menschen  nicht
weniger  Mord  ist,  als  die  eines  vollkommen  gesunden.
Ich  wende  mich  jetzt  zu  der  Strafe,  welche
die  peinliche  Gerichtsordnung  auf  die  Abtreibung  der
Leibesfrucht  gesetzt  hat.
Nach  der  historisch  entwickelten  Ansicht  ist  der
Tod  die  Strafe,  wenn  das  abgetriebene  Kind  bereits
beseelt  gewesen  ist;  war  es  noch  unbeseelt,  so
soll  eine  dem  Ermessen  des  Richters  anheimgestellte
Strafe  eintreten.  Der  Termin  der  Beseelung  ist  nicht
ausgedrückt,  aus  den  oben  angeführten  Gründen,  entweder, -
  weil  hierüber  die  Praxis  der  verschiedenen
Gerichte  nicht  einig  war,  oder,  weil  nach  der  damaligen -
  Ansicht,  wie  auch  aus  der  Uebersetzung  des  Re¬Oage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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