Ueber das Verbrechen
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brechens zu begründen. Aber auch hier ist die Lebensfähigkeit -
willkührlich in den Thatbestand hineingetragen, -
indem sich die Bestimmung, daß das Kind Leben -
und Gliedmaßen empfangen habe, nur auf das
Leben des Kindes überhaupt bezieht. Nach den Jdeen,
welche den Gesetzgeber leiteten, ist nämlich anzunehmen, -
daß er unter Leben nichts anders verstand,
als die Beseelung, und unter Gliedmäßigkeit -
die geschehene Bildung des menschlichen
Körpers; beides zusammengenommen machte mithin -
das physische Leben im Ganzen aus, und es war
in Bezug auf den Begriff des Verbrechens einerlei,
ob das Kind lebensfähig oder lebensunfähig — nach
heutiger Ansicht — gebohren war; genug wenn sein Körper -
ausgebildet und es lebend gebohren war. Auch
hier leitete den Gesetzgeber die natürliche, durch keine
Spitzfindigkeiten getrübte Ansicht, daß bei der Tödtung
überhaupt die Fähigkeit fortzuleben unnöthig ist, indem -
die Vernichtung eines todtkranken Menschen nicht
weniger Mord ist, als die eines vollkommen gesunden.
Ich wende mich jetzt zu der Strafe, welche
die peinliche Gerichtsordnung auf die Abtreibung der
Leibesfrucht gesetzt hat.
Nach der historisch entwickelten Ansicht ist der
Tod die Strafe, wenn das abgetriebene Kind bereits
beseelt gewesen ist; war es noch unbeseelt, so
soll eine dem Ermessen des Richters anheimgestellte
Strafe eintreten. Der Termin der Beseelung ist nicht
ausgedrückt, aus den oben angeführten Gründen, entweder, -
weil hierüber die Praxis der verschiedenen
Gerichte nicht einig war, oder, weil nach der damaligen -
Ansicht, wie auch aus der Uebersetzung des Re¬Oage -
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