Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

VIII
Aufstellung  von  Provisoren.  Strase  pflichtwidriger  Provisoren. ¬

V.
Von  Hintanhaltung  unbefugten  Apothekenwaren= -
  Verkaufes,
§.  837.  Unberechtigter  Verkauf  innerer  und  äußerer
Heilmittel.  Strase  der  Uebertretung.  §.  838.  Verboth
des  Hausirens  mit  Arzneyen.  §.  839.  Recht  der  k.  k.
Leib=  und  Hofapotheke  in  Wien.  Weitere  Ausnahme  von
dem  Verbothe  des  Arzneyverkaufes.  a.  bey  Klöster.
§.  840.  b.  bey  Heilärzten.  §.  841.  c.  bey  Wundärzten. =
  §.  842.  Grenzlinie  zwischen  Apotheken  und
chemischen  Producten-Fabrikanten,  dann  den  Parfumeurs. -
  §.  843.  Materialisten  u.  s.  w.  haben  sich  vom
Verkaufe  der  Arzneyen  zu  enthalten.  §.  844.  Anführung ¬
  der  dießfälligen  Artikel,  welche  Materialisten  in
den  Hauptstädten  führen  dürfen.  §.  846.  Wie  die  im
unbefugten  Verkause  inländischer  oder  geschwärzter  Arzneymittel ¬
  Betretenen  zu  behandeln  sind.  §.  846.  Anbefohlene -
  Wachsamkeit  auf  die  in  Arzneysachen  bestehenden ¬
  Gesetze.
VI.
Von  dem  Wiener=  Apothekergremium,
§.  847.  Für  wen  das  Wiener-Gremium  bestehet.
§.  848.  Auch  in  andern  Hauptstädten  sollen  Gremien
seyn.  §.  849.  Bestand  dieses  Gremiums  in  Wien,
§.  850.  Pflicht  der  Wiener  Apotheker  und  Provisoren
sich  beym  Gremium  einverleiben  zu  lassen.  Aufnahmstaxe. ¬
  §.  851.  Gleichheit  zwischen  den  Apothekern  außer
            
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