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wider unbestimmte Gegner (§§ 500 ff.) verblieben ist, nur mit der
Modifikation, die der £ 16 eit. ergiebt; dafs insonderheit die allge-
meinen Vorschriften der C.-P.-O. über das Aufgebotsverfahren in
den §§ 823 ff., abgesehen von dem mit dem § 16 Abs. 1 identischen
§ 828 und von den durch den § 16 Abs. 2 eingeführten §§ 834. 835
im Gebiet der hannov. B. P.-O. nicht Platz greifen.
Sowohl Franckc (die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen u. s. w., Zeitschrift für hannov. Recht, Band X.
sub XII. Seite 379 ff.) als Münchmeyer (die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung bezüglich des unbeweglichen Vermögens
u. s. w.) sind indefs anderer Ansicht. Beide halten die gesamten
allgemeinen Vorschriften der C.-P.-O. über das Aufgebotsverfahren
(88 ^23 ff.) für eingeführt, sodafs die Vorschriften der hannov. B. P.-O.
nur subsidiär gelten sollen. Blofs einen besonderen Antrag auf
Einleitung des Aufgebotsverfahrens (§ 824 C.-P.-O.) halten sie nicht
für erforderlich.
Die Differenz ist praktisch von grofser Erheblichkeit. Gelten
die gesamten §§ 823. 825 u. s. w., so mufs, um nur einiges hervor-
zuheben, (§ 825) das mit der Subhastation verbundene Aufgebot
durch den Reichsanzeiger und, gemäfs § 1^7, auszugsweise zweimal
durch das für den Sitz des Amtsgerichtes zur Veröffentlichung
der amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt veröffentlicht
werden; so setzt das Ausschlufsurteil, gemäfs § 827, voraus, dafs
zwischen dem Aufgebotstermin und der ersten Veröffentlichung
durch den Reichsanzeiger eine 6wöchige Frist liege; so genügt
gemäfs § 24 des A.-G. zur C.-P.-O. die Ladung der bekannten
Realprätendenten durch Aufgabe zur Post mittels Einschreibens,
während, wenn es bei der hannov. B. P.-O. (abgesehen von dem
§ 16 cit.) verblieben ist, erstere Bestimmungen nicht in Betracht
kommen und die letztere angehend, die hannov. B. P.-O. die rcgcl.
mäfsige Behändigung (jetzt die ordentliche Zustellung gemäfs § 8
des Gesetzes vom 4. März 1879) verlangt. Ein Vcrstofs gegen
das eine oder andere Gebot setzt das Ausschlufsurteil der An-
fechtungsklage (§ 834 C.-P.-O.) aus, deren Notfrist erst von dem
Tage der erlangten Kenntnis vom Ausschlufsurteil läuft und welche
erst nach 10 Jahren seit dessen Verkündung unstatthaft ist.
Francke sagt:
»Was das Aufgebots-Verfahren betrifft, ... so enthält die
von der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen