Full text : Schürmann, August: ¬Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger sachlich-historisch

224  10.  Die  Stempelung  des  Verlagsrechts  zum  Autorrecht.
ginnt.  In  der  Natur  der  Sache  liegt  es,  daß  die  historische ¬
  Folge  der  übrigen  Vertragsarten  keine  andere  sein
kann  als  bei  uns,  und  nur  die  Frage  entsteht,  wieweit
sich  dieselben  im  Auslande  überhaupt  entwickelt  haben.
Bei  einer  neuerdings  stattgefundenen  Auseinandersetzung ¬
  zwischen  der  Londoner  Society  of  Authors  und
englischen  Buchhändlern!  kam  es  hierüber  zu  sonderbaren
Aufschlüssen.  Eine  der  an  diesen  Erörterungen  teilnehmenden ¬
  Firmen  nannte  den  Verleger  (publisher)  schlechthin
den  Partner  oder  Agent  des  Schriftstellers,  wonach  zu
urteilen  der  eigentliche  Verlagsvertrag,  bei  dem  der  Verleger ¬
  das  volle  Wagnis  übernimmt  und  den  Autor  sicherstellt, ¬
  in  England  nicht  bekannt  sein  würde.  Nach  anderen
Stimmen  ist  dies  jedoch  so  nicht  zu  verstehen;  in  England ¬
  werden  auch  wirkliche  Verlagsverträge  abgeschlossen,
nur  in  starkem  Wechsel  mit  anderen  Vertragsarten.
Der  englische  publisher  (Verleger  würde  hier  nicht
die  richtige  Bezeichnung  sein)  ist  vielfach  in  der  That  bloß
Partner  oder  Agent  des  Schriftstellers.  Der  ganze  Streit
dreht  sich  deshalb  um  die  Frage,  ob  der  publisher  verpflichtet ¬
  sei,  dem  Schriftsteller  den  Einblick  seiner  Geschäftsbücher ¬
  nebst  den  Belegstücken  zu  gestatten,  eine
Frage,  die  unbedingt  bejaht  werden  muß,  wenn  wie  in
England  drei  Vertragsarten  üblich  sind,  bei  denen  mit
dem  Schriftsteller  über  die  Herstellungskosten  abgerechnet ¬
  wird.  Diese  Vertragsarten  sind  1.  der
1)  Börsenblatt  für  den  deutschen  Buchhandel.  1887.
Nr.  129  und  135.
            
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