224 10. Die Stempelung des Verlagsrechts zum Autorrecht.
ginnt. In der Natur der Sache liegt es, daß die historische ¬
Folge der übrigen Vertragsarten keine andere sein
kann als bei uns, und nur die Frage entsteht, wieweit
sich dieselben im Auslande überhaupt entwickelt haben.
Bei einer neuerdings stattgefundenen Auseinandersetzung ¬
zwischen der Londoner Society of Authors und
englischen Buchhändlern! kam es hierüber zu sonderbaren
Aufschlüssen. Eine der an diesen Erörterungen teilnehmenden ¬
Firmen nannte den Verleger (publisher) schlechthin
den Partner oder Agent des Schriftstellers, wonach zu
urteilen der eigentliche Verlagsvertrag, bei dem der Verleger ¬
das volle Wagnis übernimmt und den Autor sicherstellt, ¬
in England nicht bekannt sein würde. Nach anderen
Stimmen ist dies jedoch so nicht zu verstehen; in England ¬
werden auch wirkliche Verlagsverträge abgeschlossen,
nur in starkem Wechsel mit anderen Vertragsarten.
Der englische publisher (Verleger würde hier nicht
die richtige Bezeichnung sein) ist vielfach in der That bloß
Partner oder Agent des Schriftstellers. Der ganze Streit
dreht sich deshalb um die Frage, ob der publisher verpflichtet ¬
sei, dem Schriftsteller den Einblick seiner Geschäftsbücher ¬
nebst den Belegstücken zu gestatten, eine
Frage, die unbedingt bejaht werden muß, wenn wie in
England drei Vertragsarten üblich sind, bei denen mit
dem Schriftsteller über die Herstellungskosten abgerechnet ¬
wird. Diese Vertragsarten sind 1. der
1) Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1887.
Nr. 129 und 135.