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eine Erscheinung, die hinlänglich constatirt, daß das Vertrauen zu
den Richtern größer ist, als das zur Jury. (Vergl. Mittermaier
in civ. Arch., Bd. 37, S. 148, und in der Oester. Ger. Zeitung pro
1857, S. 393.)
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Wie wir gesehen haben, giebt der Preußische Prozeß nur wenige,
die Ueberzeugung des Richters absolut bindende Beweisvorschriften.
Die Beibehaltung derselben erscheint nicht nur nothwendig, da sie
der in unserem Civilprozesse geltenden Maxime entsprechen, sondern
sie empfiehlt sich auch, weil dieselben auf Logik und Erfahrung gegründet, ¬
dem Richter eine Norm zur Ausbildung seines Beurtheilungsvermögens ¬
bei Würdigung der Beweise und einen Anhalt in
Zweifelsfällen gewähren, dem Publikum Vertrauen einflößen und
dem Geschäftsverkehr Sicherheit geben. Zur Abschaffung derselben
liegt ein Bedürfniß bei uns nicht vor, und sollten sich wirklich einzelne ¬
Mißstände fühlbar machen, so wird denselben am besten durch singuläre ¬
Bestimmungen abgeholfen werden; eine Abschaffung sämmtlicher ¬
gesetzlicher Beweisvorschriften wird dadurch nicht nothwendig,
vielmehr würde eine solche Maaßregel weit über das Bedürfniß hinausgehen. ¬
— Die Klagen der nicht Preußischen Schriftsteller erscheinen ¬
zwar zum Theil — in Ansehung der Strenge der dortigen Beweistheorien ¬
— begründet, zum Theil beruhen sie aber auch auf
Uebertreibung und haben ihren Ursprung wohl weniger in einem
wirklich gefühlten praktischen Bedürfniß, als in einer Zeitrichtung,
wie denn z. B. Mittermaier, welcher früher? es für „die heiligste
Pflicht des Gesetzgebers“ erklärte, durch Beweisregeln „der Willkühr
der Richter vorzubeugen, gegenwärtig?
„dringend alle Gesetzgeber
bittet, diese Theorie aufzugeben". 100
98) Theorie. S. 94.
99) Im civ. Archiv, Bd. 36. S. 138.
100) Endemanu (Beweislehre, S. 625) giebt zu, daß das Bestreben nach
realer Wahrheit weniger auf einem leitenden Prinzip als auf einem „dunkelen
Triebe“ beruhe, der sich von dem ihn beherrschenden Grunde keine Rechenschaft
zu geben wisse.
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Druck -
von Ackermann u. Glaser in Leipzig.