fullscreen : Breit, James: ¬Das Vinkulationsgeschäft (Die Lombardierung rollender Güter)

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II.  Was  erklärt  der  Käufer  mit  der  Ablehnung  der
Vinkulation?  Folgt  man  den  Darlegungen  des  Reichsgerichts, -
  so  würde  er  damit  sich  weigern,  die  vom  Verkäufer
zu  bewirkende  Leistung  aus  den  Mitteln  des  Öfferenten  gegen
eine  diesem  zu  gewährende  Gegenleistung  anzunehmen.  Das
ist  zum  mindesten  irreführend.  Denn  wenn  der  Verkäufer  A
seine  Kaufpreisforderung  gegen  B  an  C  abgetreten  hat  und
C  nunmehr  die  vertretbare  Leistung  aus  eigenen  Mitteln
bewirkt  (§  267),  so  steht  dem  Käufer  B  nicht  das  Recht  zu,
die  Leistung  von  C  abzulehnen  und  die  Zahlung  an  ihn  zu
verweigern.  C  kann  die  Annahme  der  Leistung  verlangen
dass  er  zugleich  Zessionar  der  Kaufpreisforderung  ist,  beeinträchtigt -
  das  ihm  nach  §  267  zustehende  Recht  auf  Leistungsbewirkung -
  nicht.  Und  umgekehrt:  dass  er  als  Dritter  die  vertretbare -
  Leistung  des  Verkäufers  aus  eigenen  Mitteln  anbietet,
hebt  seinen  Anspruch  auf  Zahlung  des  ihm  abgetretenen  Kaufpreises -
  nicht  auf.
Also:  mit  der  Angabe,  die  Vinkulation  gehe  auf  Erfüllung
der
Verbindlichkeit  des  Verkäufers  aus  den  Mitteln  des  Bankiers -

gegen  eine  diesem  zu  gewährende  Leistung,  ist  nicht
viel  gewonnen.  Das  würde  den  Käufer  noch  nicht  ohne  weiteres -
  zur  Ablehnung  berechtigen.
Die  Ablehnung  der  Vinkulation  bedeutet  nicht
die  Ablehnung  der  Annahme  der  Ware  vom  Bankier, ¬
  nicht  die  Ablehnung  der  Zahlung  an  ihn,
sondern  nur  die  Weigerung  das  auf  der  Ware
lastende  dingliche  Rechtdes  Bankiers  abzulösen:
sei  es  durch  Annahme  der  Ablösungsofferte,  sei
es  durch  Ausübung  des  einseitigen  Befriedigungsrechts. -

Dabei  kann  sich  der  Käufer  an  den  Inhalt  des  Vinkulationsbriefes -
  halten.  Erklärt  in  ihm  der  Bankier,  er  habe  die
Ware  zum  vollen  Kaufpreise  bevorschusst,  so  darf  der  Käufer
davon  ausgehen,  dass  auch  tatsächlich  Ablösungssumme  mit  der
Kaufpreisforderung  zusammenfallen.  Eine  Verpflichtung,  die
Angaben  im  Vinkulationsbriefe  auf  ihre  Wahrheit  zu  prüfen,
liegt  ihm  nicht  ob.
III.  Die  Ablehnung  der  Vinkulation  reflektiert  ebenso  wie
die  Annahme  auf  das  Kaufverhältnis  zwischen  Importeur  und
            
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