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II. Was erklärt der Käufer mit der Ablehnung der
Vinkulation? Folgt man den Darlegungen des Reichsgerichts, -
so würde er damit sich weigern, die vom Verkäufer
zu bewirkende Leistung aus den Mitteln des Öfferenten gegen
eine diesem zu gewährende Gegenleistung anzunehmen. Das
ist zum mindesten irreführend. Denn wenn der Verkäufer A
seine Kaufpreisforderung gegen B an C abgetreten hat und
C nunmehr die vertretbare Leistung aus eigenen Mitteln
bewirkt (§ 267), so steht dem Käufer B nicht das Recht zu,
die Leistung von C abzulehnen und die Zahlung an ihn zu
verweigern. C kann die Annahme der Leistung verlangen
dass er zugleich Zessionar der Kaufpreisforderung ist, beeinträchtigt -
das ihm nach § 267 zustehende Recht auf Leistungsbewirkung -
nicht. Und umgekehrt: dass er als Dritter die vertretbare -
Leistung des Verkäufers aus eigenen Mitteln anbietet,
hebt seinen Anspruch auf Zahlung des ihm abgetretenen Kaufpreises -
nicht auf.
Also: mit der Angabe, die Vinkulation gehe auf Erfüllung
der
Verbindlichkeit des Verkäufers aus den Mitteln des Bankiers -
gegen eine diesem zu gewährende Leistung, ist nicht
viel gewonnen. Das würde den Käufer noch nicht ohne weiteres -
zur Ablehnung berechtigen.
Die Ablehnung der Vinkulation bedeutet nicht
die Ablehnung der Annahme der Ware vom Bankier, ¬
nicht die Ablehnung der Zahlung an ihn,
sondern nur die Weigerung das auf der Ware
lastende dingliche Rechtdes Bankiers abzulösen:
sei es durch Annahme der Ablösungsofferte, sei
es durch Ausübung des einseitigen Befriedigungsrechts. -
Dabei kann sich der Käufer an den Inhalt des Vinkulationsbriefes -
halten. Erklärt in ihm der Bankier, er habe die
Ware zum vollen Kaufpreise bevorschusst, so darf der Käufer
davon ausgehen, dass auch tatsächlich Ablösungssumme mit der
Kaufpreisforderung zusammenfallen. Eine Verpflichtung, die
Angaben im Vinkulationsbriefe auf ihre Wahrheit zu prüfen,
liegt ihm nicht ob.
III. Die Ablehnung der Vinkulation reflektiert ebenso wie
die Annahme auf das Kaufverhältnis zwischen Importeur und