Privatrechtliche Folgen der Delikte. § 89.
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Es giebt aber auch Klagen, die (schon an sich) auf Beides vereint
gehen, die also in dieser Hinsicht mixtae sind, d. h. zugleich rei
persecutoriae und poenales ".
2) Die Strafe hat nur Sinn, wenn sie den Schuldigen selbst
trifft; deßhalb geht die Verbindlichkeit, eine Privatstrafe zu zahlen,
nicht auf die Erben des Schuldigen über, außer die Klage auf Strafe
wäre noch gegen den Delinquenten selbst angestellt und dieser erst nach
der litiscontestatio gestorben!'
3) Die Privatstrafen des römischen Rechts wurden in Deutschland ¬
theils durch Reichsgesetze, theils durch Gewohnheitsrecht größtentheils ¬
unpraktisch und an ihre Stelle traten meist öffentliche Strafen is
4) Von den eigentlichen Privatstrafen muß man wohl unterscheiden ¬
eine Klasse von privatrechtlichen Nachtheilen wegen unerlaubter
Handlungen, die zwar auch einen pönalen Charakter haben, aber doch
einen wesentlich andern, als die eigentlichen Privatstrafen, nämlich
den Zweck einer gerechten Ausgleichung eines gestörten materiellen
Vermögensverhältnisses durch einen Nachtheil, der über den bloßen
Ersatz hinausgeht. Am geeignetsten bezeichnet man sie durch uneigentliche ¬
Privatstrafen. Hier besteht das pönale Moment nicht in Zahlung
einer Geldsumme, sondern in Verwirkung gewisser Rechte zu Gunsten
des Verletzten!". Diese uneigentlichen Privatstrafen sind auch bei uns
noch praktisch 20
5 Savigny unterscheidet noch eine besondere Gattung der Strafklagen,
die er einseitige Strafklagen nennt und diese Unterscheidung und Terminologie ¬
schreiben ihm die Meisten nach (so auch Arndts§ 98a. E.), aber sehr
mit Unrecht, denn die Klagen, welche Savigny so bezeichnet, sind gar keine
Z. B. die actio vi bonorum raptorum ging nach römischem Recht auf das Viersache, ¬
aber so, daß ein simplum auf Zurückgabe des Geraubten oder Ersatz zu rechnen ist,
das triplum aber als Strafe gilt. 1. do actionib. 4, 6 § 18. 19. Arndts § 98 Note a.
1 De de priv. del. 47, 1 l. 1 ; I. de perpet. act. 4, 12 § 1. Meine Erörterungen ¬
III S. 112 f. und nach ihnen auch Savigny Syst. VI S. 20 Note o und w.
Vgl. unten Beilage I Lit. A.
18 Darüber indeß und was nach dem jetzigen gemeinen deutschen Strafrecht über Privat— ¬
Gerade die Privatdelikte ¬
gilt, kann das Nähere nur im Strafrecht ausgeführt werden.
strafen, die durch actiones mixtae geltend gemacht werden könnten, sind bei uns außer Gebrauch, ¬
d. b. diese Klagen gelten zwar noch, aber bloß als rei persecutoriae, sie gehen
bei uns nur noch auf Erstattung und Ersatz. Auch von den übrigen Privatstrafen haben
sich im beutigen gemeinen Recht nur noch sehr wenige erhalten.
J. B. in Verlust des Besitzes an den Gegner, oder Verlust einer Forderung, eines
Emphyteutrechts oder einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, vgl. Arndts § 166 Note
2; § 199 Nr. 6; § 277 § 520 Anm.
20 Nur in einzelnen im besondern Theil aufzuführenden Fällen sind einige durch
Gewohnheitsrecht beseitigt.
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Wächter, Pandetten.