Volltext : Pandekten (1)

Privatrechtliche  Folgen  der  Delikte.  §  89.
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Es  giebt  aber  auch  Klagen,  die  (schon  an  sich)  auf  Beides  vereint
gehen,  die  also  in  dieser  Hinsicht  mixtae  sind,  d.  h.  zugleich  rei
persecutoriae  und  poenales  ".
2)  Die  Strafe  hat  nur  Sinn,  wenn  sie  den  Schuldigen  selbst
trifft;  deßhalb  geht  die  Verbindlichkeit,  eine  Privatstrafe  zu  zahlen,
nicht  auf  die  Erben  des  Schuldigen  über,  außer  die  Klage  auf  Strafe
wäre  noch  gegen  den  Delinquenten  selbst  angestellt  und  dieser  erst  nach
der  litiscontestatio  gestorben!'
3)  Die  Privatstrafen  des  römischen  Rechts  wurden  in  Deutschland ¬
  theils  durch  Reichsgesetze,  theils  durch  Gewohnheitsrecht  größtentheils ¬
  unpraktisch  und  an  ihre  Stelle  traten  meist  öffentliche  Strafen  is
4)  Von  den  eigentlichen  Privatstrafen  muß  man  wohl  unterscheiden ¬
  eine  Klasse  von  privatrechtlichen  Nachtheilen  wegen  unerlaubter
Handlungen,  die  zwar  auch  einen  pönalen  Charakter  haben,  aber  doch
einen  wesentlich  andern,  als  die  eigentlichen  Privatstrafen,  nämlich
den  Zweck  einer  gerechten  Ausgleichung  eines  gestörten  materiellen
Vermögensverhältnisses  durch  einen  Nachtheil,  der  über  den  bloßen
Ersatz  hinausgeht.  Am  geeignetsten  bezeichnet  man  sie  durch  uneigentliche ¬
  Privatstrafen.  Hier  besteht  das  pönale  Moment  nicht  in  Zahlung
einer  Geldsumme,  sondern  in  Verwirkung  gewisser  Rechte  zu  Gunsten
des  Verletzten!".  Diese  uneigentlichen  Privatstrafen  sind  auch  bei  uns
noch  praktisch  20
5  Savigny  unterscheidet  noch  eine  besondere  Gattung  der  Strafklagen,
die  er  einseitige  Strafklagen  nennt  und  diese  Unterscheidung  und  Terminologie ¬
  schreiben  ihm  die  Meisten  nach  (so  auch  Arndts§  98a.  E.),  aber  sehr
mit  Unrecht,  denn  die  Klagen,  welche  Savigny  so  bezeichnet,  sind  gar  keine
Z.  B.  die  actio  vi  bonorum  raptorum  ging  nach  römischem  Recht  auf  das  Viersache, ¬
  aber  so,  daß  ein  simplum  auf  Zurückgabe  des  Geraubten  oder  Ersatz  zu  rechnen  ist,
das  triplum  aber  als  Strafe  gilt.  1.  do  actionib.  4,  6  §  18.  19.  Arndts  §  98  Note  a.
1  De  de  priv.  del.  47,  1  l.  1  ;  I.  de  perpet.  act.  4,  12  §  1.  Meine  Erörterungen ¬
  III  S.  112  f.  und  nach  ihnen  auch  Savigny  Syst.  VI  S.  20  Note  o  und  w.
Vgl.  unten  Beilage  I  Lit.  A.
18  Darüber  indeß  und  was  nach  dem  jetzigen  gemeinen  deutschen  Strafrecht  über  Privat— ¬
  Gerade  die  Privatdelikte ¬
  gilt,  kann  das  Nähere  nur  im  Strafrecht  ausgeführt  werden.
strafen,  die  durch  actiones  mixtae  geltend  gemacht  werden  könnten,  sind  bei  uns  außer  Gebrauch, ¬
  d.  b.  diese  Klagen  gelten  zwar  noch,  aber  bloß  als  rei  persecutoriae,  sie  gehen
bei  uns  nur  noch  auf  Erstattung  und  Ersatz.  Auch  von  den  übrigen  Privatstrafen  haben
sich  im  beutigen  gemeinen  Recht  nur  noch  sehr  wenige  erhalten.
J.  B.  in  Verlust  des  Besitzes  an  den  Gegner,  oder  Verlust  einer  Forderung,  eines
Emphyteutrechts  oder  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,  vgl.  Arndts  §  166  Note
2;  §  199  Nr.  6;  §  277  §  520  Anm.
20  Nur  in  einzelnen  im  besondern  Theil  aufzuführenden  Fällen  sind  einige  durch
Gewohnheitsrecht  beseitigt.
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Wächter,  Pandetten.
            
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