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kann ein Testator einen oder mehrere Erben, und
letztere zu gleichen oder ungleichen Theilen instituiren.
§. 295.
Vom Pflichttheil.
Pflichttheil, portio seu pars legitima, heißt derjenige Vermögenstheil, ¬
welchen ein Testator gewissen Personen hinterlassen
muß, insofern er keinen rechtlichen Grund hat, sie gänzlich von
der Erbschaft auszuschließen. Diese Personen sind:
1) Descendenten, insofern sie den Erblasser ab intestato beerbt
haben würden;
2) vollbürtige Geschwister und halbbürtige von väterlicher Seite,
letztere jedoch nur, wenn eine persona turpis instituirt ist.
Halbgeschwister von mütterlicher Seite und Geschwisterkinder
sind den Pflichttheil zu fordern nicht berechtigt.
So viel die adoptirten Kinder betrifft, so können:
a) die Arrogirten und die von einem Ascendenten Adoptirten
zwar von ihrem Adoptivvater den Pflichttheil verlangen, ob
sie aber auch gegen ihren leiblichen Vater dazu berechtigt sind,
hängt davon ab, ob man sie nach der Nov. 118 als Kinder
oder nur als Cognaten ihren leiblichen Vater beerben läßt;
b) die ab extraneo Adoptirten können zwar von ihrem leiblichen ¬
Vater, aber nicht auch von ihrem Adoptivvater den
Pflichttheil verlangen, dagegen sind
.
c) die von einer Frauensperson Adoptirten den Pflichttheil auch
von ihrer Adoptivmutter zu fordern berechtigt.
Adoptiveltern aber haben auf den Pflichttheil keinen Anspruch.
Was die Größe des Pflichttheils betrifft, so bestimmt sich diese
dahin:
a) sind vier oder weniger Personen vorhanden, welche den Erb1... ¬
lasser ab intestato beerbt haben würden, so beträgt der
Pflichttheil + der Jntestatportion; sind dagegen
b) mehr als vier solcher Personen vorhanden, so besteht der
Pflichttheil in der Hälfte jener Portion.
Hierbei sind noch folgende allgemeine Grundsätze wichtig:
1) bei Berechnung der Größe des Pflichttheils ist sowohl in