Metadaten : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

—  242  Uebrigens -
  kann  ein  Testator  einen  oder  mehrere  Erben,  und
letztere  zu  gleichen  oder  ungleichen  Theilen  instituiren.
§.  295.
Vom  Pflichttheil.
Pflichttheil,  portio  seu  pars  legitima,  heißt  derjenige  Vermögenstheil, ¬
  welchen  ein  Testator  gewissen  Personen  hinterlassen
muß,  insofern  er  keinen  rechtlichen  Grund  hat,  sie  gänzlich  von
der  Erbschaft  auszuschließen.  Diese  Personen  sind:
1)  Descendenten,  insofern  sie  den  Erblasser  ab  intestato  beerbt
haben  würden;
2)  vollbürtige  Geschwister  und  halbbürtige  von  väterlicher  Seite,
letztere  jedoch  nur,  wenn  eine  persona  turpis  instituirt  ist.
Halbgeschwister  von  mütterlicher  Seite  und  Geschwisterkinder
sind  den  Pflichttheil  zu  fordern  nicht  berechtigt.
So  viel  die  adoptirten  Kinder  betrifft,  so  können:
a)  die  Arrogirten  und  die  von  einem  Ascendenten  Adoptirten
zwar  von  ihrem  Adoptivvater  den  Pflichttheil  verlangen,  ob
sie  aber  auch  gegen  ihren  leiblichen  Vater  dazu  berechtigt  sind,
hängt  davon  ab,  ob  man  sie  nach  der  Nov.  118  als  Kinder
oder  nur  als  Cognaten  ihren  leiblichen  Vater  beerben  läßt;
b)  die  ab  extraneo  Adoptirten  können  zwar  von  ihrem  leiblichen ¬
  Vater,  aber  nicht  auch  von  ihrem  Adoptivvater  den
Pflichttheil  verlangen,  dagegen  sind
.
c)  die  von  einer  Frauensperson  Adoptirten  den  Pflichttheil  auch
von  ihrer  Adoptivmutter  zu  fordern  berechtigt.
Adoptiveltern  aber  haben  auf  den  Pflichttheil  keinen  Anspruch.
Was  die  Größe  des  Pflichttheils  betrifft,  so  bestimmt  sich  diese
dahin:
a)  sind  vier  oder  weniger  Personen  vorhanden,  welche  den  Erb1... ¬

lasser  ab  intestato  beerbt  haben  würden,  so  beträgt  der
Pflichttheil  +  der  Jntestatportion;  sind  dagegen
b)  mehr  als  vier  solcher  Personen  vorhanden,  so  besteht  der
Pflichttheil  in  der  Hälfte  jener  Portion.
Hierbei  sind  noch  folgende  allgemeine  Grundsätze  wichtig:
1)  bei  Berechnung  der  Größe  des  Pflichttheils  ist  sowohl  in
            
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