Inhaltsverzeichnis : Zur Reform des Civilprocesses in Deutschland (2)

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führung  des  Grundsatzes  der  Eventualmaxime  ohne  alle  und
jede  Bedeutung  ist.  Dieser  Unterschied  findet  aber  seine  einfache ¬
  Erklärung  in  dem  Umstande,  dass  erstens  eine  bestimmte ¬
  mündliche  Verhandlung,  selbst  wenn  sie  in  mehrere
Tagfahrten  zerfällt,  doch  rechtlich  als  ein  Act  angesehen  wird,
zweitens  aber  wie  jedes  andere  Zwischenurtheil  so  auch
die  Beweisverfügung  nach  dem  Vorgange  des  älteren  wie  des
beutigen  deutschen  Rechts  als  ein  für  die  Instanz  unabänderliches ¬
  Urtheil  die  mündliche  Verhandlung  zum  Schlüsse  bringt,
so  dass  die  weitere  mündliche  Verhandlung  als  eine  wirklich
neue  und  nicht  bloss  fortgesetzte  erscheint  6).  Der  erstere
Gesichtspunkt,  welcher  bereits  von  Goetze  auch  für  das
neuere  preussische  Recht  als  maassgebend  in  vorzüglicher
Weise  entwickelt  worden  ist  ’),  führt  zu  einer  durch  die  Rücksichten ¬
  eines  mündlichen  Verfahrens  gebotenen  Modification
des  Grundsatzes  der  Eventualmaxime.  Der  letztere  Gesichtspunkt ¬
  ist  dem  preussischen  Entwurfe  fremd,  indem  er  die
Beweisverfügung  als  ein  das  Gericht  für  die  Instanz  bindendes
Urtheil  nicht  auffasst  (§.  364).  Dass  das  Letzere  für  ein  frei
gestaltetes  mündliches  Verfahren  aus  practischen  Gründen
sich  nicht  empfehle,  haben  wir  an  einem  anderen  Orte  ausführlich ¬
  darzulegen  versucht  3).  Hier  erlauben  wir  uns  nur
die  einfache  Bemerkung,  ob  es  nicht,  wenn  man  annimmt,
dass  die  Eventualmaxime  mit  einem  mündlichen  Verfahren,  in
welchem  die  Beweisverfügung  die  Natur  einer  processleitenden
Verfügung  hat,  unvereinbar  sei,  in  besonderer  Erwägung  des
Umstandes,  dass  auch  für  Preussen  mehrfach  bezeugt  ist,  wie
die  Abänderung  der  Beweisverfügung  durch  das  Gericht,  welches ¬
  dieselbe  erlassen  hat,  nur  in  sehr  seltenen  Fällen  erfolge,
unbedingt  richtiger  sei,  unter  Beibehaltung  der  Eventualmaxime
die  processleitende  Natur  der  Beweisverfügung  aufzugeben
Durch  diese  Bemerkungen  dürfte  dasjenige  genügend  beleuchtet
werden,  was  in  den  Motiven  Seite  9  hinsichtlich  der  hannoverschen
Processordnung  bemerkt  worden  ist.
*)  a.  a.  O.  S.  39,  40.
8)  Leonhardt  Zur  Reform  des  Civilprocesses  §§.  7—9.
            
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