Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

§.  651.  Die  Falcidische  Quart.
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zum  Zweck  der  Umgehung  des  Gesetzes  einem  Unfähigen  zu  entrichten ¬
  übernommen  hat,  erhält  statt  des  Erben  der  Fiscus  die
Quart5
2.  Wegen  der  Gunst,  welche  gewisse  Vermächtnisse  genießen, ¬
  fällt  das  Recht  auf  die  Quart  weg“:  bei  Vermächtnissen ¬
  zu  frommen  Zwecken?;  bei  Vermächtnissen,  durch  welche
der  Pflichttheil  gedeckt  wirds;  bei  Vermächtnissen  an  die  Ehefrau ¬
  von  Sachen,  welche  sich  in  ihrem  persönlichen  Gebrauch
befinden?.
3.  Nichts  Besonderes  ist  es,  daß  der  Erbe  das  Recht  auf  die
Quart  auch  durch  Verzicht  verliert  *,  wohl,  daß  ein  solcher  Verzicht ¬
  schon  darin  gefunden  wird,  daß  in  Kenntniß  der  Verletzung
der  Quart  mit  der  Auszahlung  der  Vermächtnisse  zu  ihrem
vollen  Betrage  begonnen  wird  11.
Nichts  Besonderes  für  das
5  L.  6  D.  de  his  quae  ut  ind.  34.  9,  l.  24  pr.  D.  h.  t.,  vgl.  l.  68
§.  1  eod.;  1.  11  D.  de  his  quae  ut  ind.  34.  9,  l.  13  l.  59  §.  1  D.  h.  t.,
1.  3  C.  h.  t.,  l.  49  D.  de  I.  F.  49.  14.
6  Nach  römischem  Recht  gehörte  außer  den  im  Folgenden  genannten
Vermächtnissen  auch  das  Vermächtniß  zum  Zweck  der  Freiheit  hierher.  L.  33.
35.  36  §.  3  D.  h.  t.,  1.  6  D.  de  fideic.  lib.  40.  5.
7  Nov.  131  c.  12.  Marezoll  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  V.  6,  Vangerow ¬
  a.  a.  O.  Nr.  III.  6.  Seuff.  Arch.  XI.  63  Nr.  2.
8  L.  87  §.  4  D.  de  leg.  110,  l.  36  pr.  C.  de  inoff.  test.  3.  28.  Vgl.
v.  Buchholtz  juristische  Abhandlungen  S.  156  fg.  Concurrenz  der  actio
suppletoria  bei  Vorhandensein  von  Miterben  des  Belasteten?  Vgl.  E.  A.
Seuffert  in  den  Zusätzen  zu  seines  Vaters  Lehrbuch  §.  624  Note  12  a.  E.
§.  654  Note  6  a.  E.
9  L.  81  §.  2  D.  h.  t.
10  L.  19  C.  h.  t.,  l.  46.  71  D.  h.  t.,  1.  20  §.  1  D.  de  don.  39.  5.
Ungültig  ist  der  Verzicht  vor  dem  Tode  des  Erblassers,  1.  15  §.  1  D.  h.  t.
11  Er  soll  nicht  einem  folgenden  Vermächtnißnehmer  versagen  dürfen,
was  er  einem  früheren  gewährt  hat.  So  schrieb  Justinian  in  Nov.  1  c.  3
vor.  Natürlich  wird  dabei  vorausgesetzt,  daß  der  Erbe  nicht  durch  besondere,
aus  der  Person  des  früheren  Vermächtnißnehmers  hergeleitete  Motive  bestimmt
gewesen  sei.  Andere  Auslegungen  des  Gesetzes  bei  Roßhirt  I  S.  586
Note  4  und  bei  Puchta  §.  548.  d.  §.  549.  k.  S.  dagegen  Vangerow
a.  a.  O.  Nr.  II.  1,  Sintenis  III  §.  215  Anm.  43.  Nicht  anders  kann
der  Fall  beurtheilt  werden,  wenn  die  Vermächtnisse,  mit  deren  Auszahlung
der  Erbe  begonnen  hat,  einem  und  demselben  Vermächtnißnehmer  geschuldet
werden;  danach  ist  1.  15  §.  2  D.  h.  t.  antiquirt,  wenn  sie  überhaupt  von
wissentlicher  Zahlung  spricht,  was  1.  16  D.  h.  t.  gewiß  nicht  thut.  A.  M.
Vangerow  a.  a.  O.,  dagegen  Sintenis  a.  a.  O.
            
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