§. 651. Die Falcidische Quart.
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zum Zweck der Umgehung des Gesetzes einem Unfähigen zu entrichten ¬
übernommen hat, erhält statt des Erben der Fiscus die
Quart5
2. Wegen der Gunst, welche gewisse Vermächtnisse genießen, ¬
fällt das Recht auf die Quart weg“: bei Vermächtnissen ¬
zu frommen Zwecken?; bei Vermächtnissen, durch welche
der Pflichttheil gedeckt wirds; bei Vermächtnissen an die Ehefrau ¬
von Sachen, welche sich in ihrem persönlichen Gebrauch
befinden?.
3. Nichts Besonderes ist es, daß der Erbe das Recht auf die
Quart auch durch Verzicht verliert *, wohl, daß ein solcher Verzicht ¬
schon darin gefunden wird, daß in Kenntniß der Verletzung
der Quart mit der Auszahlung der Vermächtnisse zu ihrem
vollen Betrage begonnen wird 11.
Nichts Besonderes für das
5 L. 6 D. de his quae ut ind. 34. 9, l. 24 pr. D. h. t., vgl. l. 68
§. 1 eod.; 1. 11 D. de his quae ut ind. 34. 9, l. 13 l. 59 §. 1 D. h. t.,
1. 3 C. h. t., l. 49 D. de I. F. 49. 14.
6 Nach römischem Recht gehörte außer den im Folgenden genannten
Vermächtnissen auch das Vermächtniß zum Zweck der Freiheit hierher. L. 33.
35. 36 §. 3 D. h. t., 1. 6 D. de fideic. lib. 40. 5.
7 Nov. 131 c. 12. Marezoll Zeitschr. f. Civ. u. Pr. V. 6, Vangerow ¬
a. a. O. Nr. III. 6. Seuff. Arch. XI. 63 Nr. 2.
8 L. 87 §. 4 D. de leg. 110, l. 36 pr. C. de inoff. test. 3. 28. Vgl.
v. Buchholtz juristische Abhandlungen S. 156 fg. Concurrenz der actio
suppletoria bei Vorhandensein von Miterben des Belasteten? Vgl. E. A.
Seuffert in den Zusätzen zu seines Vaters Lehrbuch §. 624 Note 12 a. E.
§. 654 Note 6 a. E.
9 L. 81 §. 2 D. h. t.
10 L. 19 C. h. t., l. 46. 71 D. h. t., 1. 20 §. 1 D. de don. 39. 5.
Ungültig ist der Verzicht vor dem Tode des Erblassers, 1. 15 §. 1 D. h. t.
11 Er soll nicht einem folgenden Vermächtnißnehmer versagen dürfen,
was er einem früheren gewährt hat. So schrieb Justinian in Nov. 1 c. 3
vor. Natürlich wird dabei vorausgesetzt, daß der Erbe nicht durch besondere,
aus der Person des früheren Vermächtnißnehmers hergeleitete Motive bestimmt
gewesen sei. Andere Auslegungen des Gesetzes bei Roßhirt I S. 586
Note 4 und bei Puchta §. 548. d. §. 549. k. S. dagegen Vangerow
a. a. O. Nr. II. 1, Sintenis III §. 215 Anm. 43. Nicht anders kann
der Fall beurtheilt werden, wenn die Vermächtnisse, mit deren Auszahlung
der Erbe begonnen hat, einem und demselben Vermächtnißnehmer geschuldet
werden; danach ist 1. 15 §. 2 D. h. t. antiquirt, wenn sie überhaupt von
wissentlicher Zahlung spricht, was 1. 16 D. h. t. gewiß nicht thut. A. M.
Vangerow a. a. O., dagegen Sintenis a. a. O.