652 Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und anderen Behörden.
nalsteuern auf. Dies beweist auch der vorliegende Fall; Kläger behauptet gar
nicht/daß besondere Abgaben für die Schule unter dem Namen einer Kom-
munalsteuer von ihm gefordert und erhoben seien, sondern nur/daß in Folge
des mehrerwähnten Gemeindebeschluffes das durch Umlagen zu deckende Defizit
im Gemeindebudget so außerordentlich sich erhöht habe, daß von ihm 183 Thlr.
24Sgr. 4 Pf. an Kommunalsteuern erhoben seien. Sind aber die politischen
Gemeinden zu einem solchen Beschluß befugt, wie sie es in der That sind, so
muß letzterem auch die beabsichtigte rechtliche Wirkung zugestanden werden. Der
Unterschied, welchen das Königliche Appellationsgericht zur Begründung seiner
Deduktion zwischen Staats- und Kommunalsteuern macht, ist ein willkürlicher
und besteht weder in dieser Weise, noch mit der ihm beigelegten Wirkung. Auch
vom Staat werden in gewissen Fällen Steuern zu besonderen Ausgaben erhoben,
ohne daß gegen die Heranziehung zu diesen Ausgaben der Rechtsweg gestattet
ist, und die Gemeinden müffen keineswegs alle ihre Steuern zu den im Etat
der in besonderen Anschlägen vorgesehenen Ausgaben verwenden; es steht ihnen
frei, die nicht zur Verwendung gelangten Steuern zu kapitaleren und dem Ge-
meindevermögen einzuverleiben. — Den Steuerpflichtigen ‘ steht ein Recht auf
Rückforderung der durch Steuern erzielten Überschüsse der Gemeindekaffe nicht
zu und ebensowenig kann ihnen gestattet werden, ihre Befreiung von Kommunal-
steuern oder von einem Theile derselben im Rechtswege lediglich aus dem Grunde
geltend zu machen, weil sie ihre Verpflichtung zu der einen oder anderen im
Gemeindeetat oder in besonderen Anschlägen vorgesehenen Ausgabe bestreiten zu
können vermeinen. Es würde damit eine geordnete Kommunalverwaltung geradezu
unmöglich gemacht, den Kommunalsteuern ihre Eigenschaft als öffentliche, den
Staatssteuern gleichzuachtende Abgaben Mtzogen und der Karakter rein privat-
rechtlicher Leistungen aufgedrückt werden. Unrichtig ist ferner die Annahme des
Königlichen Appellationsgerichts, daß gegen die Heranziehung zu den, auf ord-
nungsmäßigen Umlagen der aufstchtführenden Regierung beruhenden Schülab-
gaben der Rechtsweg unbedingt dann gestattet sei, wenn die Gesetzmäßigkeit der
Umlage bestritten werde. — Der dafür angeführte §/ 15 des Gesetzes vom
34. Mai 1861 gestattet gegen die Heranziehung zu Schulabgaben den Rechtsweg
unbedingt nur dann, wenn diese Abgaben auf Grund einer notorischen Orts-
oder Bezirksverfaffung erhoben werden. — In diesen Fällen ist dem Unterzeich-
neten Gerichtshöfe die, ihm bis dahin zugestandene Entscheidung über die Prozeß-
fähigkeit des Gegenstandes entzogen. — In Beziehung aber auf solche Schul-
abgaben, welche auf einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit beruhen, bezüg-
lich auf einer von der aufstchtführenden Regierung in Gemäßheit gesetzlicher
Bestimmung angeordneten oder für exekutorisch erklärten Umlage, ist der frühere
Rechtszustand nicht geändert. Der Rechtsweg soll in diesen Fällen nur insoweit
stattfinden, als er bei öffentlichen Abgaben zulässig ist. — So wenig also gegen
letztere der Rechtsweg stattfindet, wenn lediglich die Gesetzmäßigkeit derselben be-
stritten wird, ebensowenig ist gegen Schulabgaben der bezeichneten Kategorw dieser
Weg lediglich deshalb zuzulassen, weil der zur Abgabe Herangezogene behauptet,
die Umlage sei nicht in Gemäßheit gesetzlicher Bestimmung ungeordnet oder für
chekutorisch erklärt. Wäre es anders, genügte eine solche Behauptung zur Be-