Metadaten : System des Pandekten-Rechts (2)

114  IV.  Buch.  Familienrechte.  I.  Theil.  Väterliche  Gewalt.
walt  durch  eine  separirte  Oekonomie  ist  hier  nur  zu
erwähnen,  aber  im  Deutschen  Recht  auszuführen.
§.  784.
Folgen  der  AufMit ¬
  Aufhebung  der  väterlichen  Gewalt  müshebung ¬
  der  vätersen, ¬
  1)  wie  es  im  Begriff  liegt,  alle  Folgen
lichen  Gewalt.
derselben  (§.  635--666.)  in  Beziehung  auf  das
Verhältniß  zwischen  Vater  und  Sohn,  und  in  Betreff  Dritter ¬
  aufhören,  und  der  Sohn  stellt  selbst  die  Person  eines
Hausvaters  vor  9).  2)  Wird  die  Gewalt  beim  Leben  des
Vaters  geendigt,  so  muß  gleichfalls  aus  eben  dem  Grunde  das
ius  sui  heredis  wegfallen,  selbst  wenn  sie  durch  eine  separirte
Oekonomie  aufgehoben  ist  r).  3)  Erlischt  sie  durch  den  Tod
des  Vaters,  so  werden  die  Kinder  sui  heredes,  und  erhalten
nun  die  Gewalt  über  ihre  eignen  nicht  emancipirten  Kinder
sofern  sie  nicht  selbst  aus  der  Gewalt  entlassen,  und  nachher
wieder  in  dieselbe  zurückgekehrt  waren  s).  Erlischt  sie  durch
den  Tod  der  Kinder,  so  behält  der  Vater  nicht  mehr,  wie
sonst,  einen  lebenslänglichen  Nießbrauch  an  deren  Vermögen,
wenn  keine  Descendenten,  sondern  Brüder  da  sind,  selbst  nicht
einmal  an  den  Adventitien,  vielmehr  tritt  er  bloß  in  das  Verhältniß ¬
  eines  Erben.  Hinterläßt  das  Kind  aber  Descendenten, ¬
  welche  erben,  so  behält  er  ihn  auf  allen  Fall  an  den
Adventitien  t).  4)  Die  Emancipation  und  volle  Adoption
hat,  außer  daß  sie,  wie  es  sich  von  selbst  versteht,  die  Wirkungen ¬
  der  väterlichen  Gewalt  aufhebt,  noch  die  merkwürdige
Folge,  daß  sie  alle  bloß  bürgerlichen  Privat-Rechte  und  Verbindlichkeiten, ¬
  mit  Ausnahme  weniger  Rechte  u),  in  der  Person ¬
  des  Entlassenen  zerstört  x),  und  also  auch  das  ius  agnationis, -
  und  die  davon  abhängenden  bürgerlichen  FamilienRechte ¬
  y).  Diesen  Verlust  der  Agnations=Rechte  nennt  man
9)  L.  9.  pr.  de  SCt.  Macedon.
(6.  30.)  pr.  I.  h.  t.  (1.  12.)  L.  41.
(14.  6)  L.  ult.  §.  ult.  C.  de  inoffic.
de  adopt.  (1.  7.).
test.  (3.  28.
1)  S.  oben  §.  651.
r)  Grupen  discept.  for.  c.  2.
u)  L.  16.  C.  de  usufr.  (3.  33.).
m.  3.  Pufendorf  T.  3.  Obs.  1.
*)  L.  5.  §.  ult.  L.  6.  7.  10.  de
A.  M.  ist  I.  H.  Boehmer  de  statu
cap.  minut.  (4.  5.).
liberor.  sui  iur.  factor.  per  separat.
y)  L.  3.  §.  1.  eod.  L.  10.  pr.  C.
vel  nuptias  (Exerc.  T.  1.)
de  adopt.  (8.  48.).
s)  L.  3.  C.  de  iure  deliberandi
            
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