Object : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 32 (1908))

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Ritter.

die nicht nur für die Feststellung des Umfangs seerechtlicher Pfandrechte
von Bedeutung sind: S. 375), werden nicht erörtert. Ebensowenig die
Rechtsnatur des Schiffsvermögens und des Seevermögens. Nur
an einer Stelle findet sich eine Andeutung. Der Verfasser sagt S. 97 zur
Erklärung des „Systems der Sachhaftung": „Das Schiff (wohl das „Schiffs-
vermögen"?) wird als eine Persönlichkeit mit eigenen Rechten und Ver-
bindlichkeiten betrachtet; Schaden, den es stiftet, und Schulden, die es
macht, muß es selbst bezahlen." Soll damit mehr als eine populäre Er-
klärung der beschränkten und dinglich erweiterten Haftung des Rheders
ausgedrückt sein, so würde entschieden widersprochen werden müssen. Denn
wenn die Lehre von der Rechtspersönlichkeit des Schiffes oder des Schiffs-
vermögens, wie die Dissertationen von Pferdmenges (Rechtliche Natur
der Klage des Schiffsgl.) und Martin (Schiffsgläubigerrecht am eigenen
Schiffe) lehren, auch nickt gerade „für abgetan gelten" kann (Brodmann,
ZHR. 52, 165), so kann man sie darum doch, was hier näher darzulegen
nicht der Platz ist, noch nicht ohne weiteres für richtig halten. Gelegent-
liche Bemerkungen des Verfassers an anderen Stellen erwecken freilich den
Anschein, daß es dem Verfasser mit der juristischen Person des Schiffes
Ernst ist. So spricht er S. 97 von dem Schiff als einem „selbständigen
Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten" und S. 99 von
dem Schiffer als dem „Vertreter des Schiffes", dem „Sprachrohr, durch
welches das Fortune de mer seinen Willen kundgibt", dem „gesetzlichen
Vertreter des Fortune de mer" (S. 395), S. 100 gar von einem „Verschulden
des Fortune de mer", S. 101 von „Handlungen des Fortune de mer, für
welche der Reeder nur mit diesem haftet" usw. S. 147—149 heißt es dann
allerdings wieder, daß es sich eben gerade frage, ob eine Fortune de mer
ein derart abgeschlossenes Ganze sei, daß der Rheder ihr gegenüber als
dritter erscheine, gewissermaßen eine juristische Person sei, und auf diese
Frage wird eine Antwort nicht erteilt. — Übrigens spricht der Verfasser
fast ausnahmslos von „dem" Fortune de mer, dem er „das" Fortune de
terre gegenüberstellt. Das erinnert an Tannhäusers Frühlingstanzlied:
„Ein SChampagne was da bi . . . Ein riviere ich da gesach; Durch den
forest gieng ein bach Ze tal über ein planiure“ usw. — Den Ausführungen
über den Begriff des Schiffes folgen solche über den des Seeschiffs. Der
Verfasser sagt mit Recht, die Eintragung im Seeschiffsregister sei „jeden-
falls ein Anzeichen dafür, daß es sich um ein Seeschiff handelt". Und
hieran schließt sich unmittelbar der Satz an: „Dritte Personen werden
geschützt, wenn sie im Vertrauen hieraufRechte erwerben oder
Rechte ausüben" (S. 5). Ein Satz, der an das, was man unter öffent-
lichem Glauben des Grundbuchs oder auch vielleicht des Handelsregisters
(HGB. 88 5, 15) versteht, anklingt, der aber dem geltenden Rechte un-
bekannt ist. Seine Tragweite ist freilich nicht ganz klar. Soll etwa ge-
meint sein, daß man vom eingetragenen Nichteigentümer gutgläubig ding-
liche Rechte, z. B. durch bloße Vereinbarung gemäß 8 474 HGB. das

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